Durus trat einen Schritt vor und erklärte die Abstimmung kurz:
"Es soll abgestimmt werden über die Änderung des Subpars Prima - Instanzen des Codex Iuridicialis:
§ 2 Iudicium Privatum
(1) Dem Iudicium Privatum sitzt ein vom zuständigen Praetor eingesetzter Iudex vor, wozu auch ein amtierender Praetor zugelassen ist.
(2) Den Iudex bestimmt der Praetor Urbanus bei Fällen zwischen Römischen Bürgern, bei solchen mit Beteiligung von Peregrini ist der Praetor Peregrinus berechtigt, einen Iudex einzusetzen.
§ 3 Iudicium Publicum
(1) Dem Iudicium Publicum sitzen drei vom zuständigen Praetor bestimmte Iudices vor, wozu auch die amtierenden Praetoren zugelassen sind.
(2) Die Verhandlungen führt ein vom zuständigen Praetor bestimmter Iudex Prior, wozu auch ein amtierender Praetor zugelassen ist.
(3) Die Iudices und den Iudex Prior bestimmt der Praetor Urbanus bei Fällen zwischen Römischen Bürgern, bei solchen mit Beteiligung von Peregrini ist der Praetor Peregrinus hierzu berechtigt.
(4) Das Urteil wird von allen Iudices in Einvernehmen gefasst, erstellt und vom Iudex Prior verkündet. Sollte diese Einvernehmlichkeit nicht herstellbar sein, so entscheidet die einfache Mehrheit. Eine Enthaltung ist nicht möglich.
§ 4 Iudicia Extraordinaria
(1) Die Coercitio Extraordinaria des Kaisers wird entsprechend den Bestimmungen des Kaisers durchgeführt. Iudex ist ein oder mehrere vom Imperator Caesar Augustus eingesetzte Iudices, gegebenenfalls auch der Imperator Caesar Augustus selbst.
(2) Wird der Senat als Gericht angerufen, sitzen ihm die Consuln oder in deren Vertretung die Praetoren vor. Die Urteilsfindung erfolgt durch die Consuln, ihre Ratifizierung durch Abstimmung des Plenums.
Darüber hinaus über den Änderungsantrag zu § 19 des Codex Iuridicialis:
§ 19 Sachliche Zuständigkeit
(1) Bei Verhandlungen über Verbrechen und Schwerverbrechen ist das Iudicium Publicum sachlich zuständig.
(2) Bei allen anderen Delikten ist das Iudicium Privatum sachlich zuständig.
(3) Bei Delikten von besonderem öffentlichen Interesse ist der Kaiser berechtigt, die Verhandlung kraft seiner Coercitio Extraordinaria an sich zu ziehen.
Darüber soll der Senat nun befinden:
Seid Ihr für diese Änderung, so stimmt mit ja [ ],
seid Ihr dagegen, so stimmt mit nein [ ]"
Anwesende stimmberechtigte Senatoren
Spurius Purgitius Macer
Medicus Germanicus Avarus
Gaius Octavius Victor
Marcus Octavius Maximus
Manius Tiberius Durus
Herius Claudius Menecrates
Titus Helvetius Geminus
Lucius Aelius Quarto
Potitus Vescularius Salinator
Marcus Aurelius Corvinus
Quintus Germanicus Sedulus
Kaeso Annaeus Modestus
Marcus Decimus Livianus
Lucius Flavius Furianus
Marcus Vinicius Lucianus
Lucius Annaeus Florus
Manius Flavius Gracchus
Titus Aurelius Ursus
Publius Matinius Agrippa
Abwesende stimmberechtigte Senatoren
Quintus Tiberius Vitamalacus
Marcus Vinicius Hungaricus
19 von 21 Vollsenatoren sind anwesend.
Damit ist der Senat beschlussfähig.
Die Abstimmung endet am Sonntag, den 20.12.,
oder vorher, wenn alle anwesenden und stimmberechtigten Senatoren ihre Stimme abgegeben haben.