“Um Deine berechtigten Bedenken ein wenig zu mindern, Consul Tiberius, könnte man auch eine Frist einfügen. Das würde dem Verurteilten dann auch die Gelegenheit geben, gegen das Urteil Einspruch zu erheben.
Der betreffende Absatz des § 54 könnte dann zum Beispiel so lauten:
(3) Übersteigt die Schuld einen Betrag von 400 Sz., so kann der Delinquent zu deren Begleichung als Sklave verkauft werden, jedoch frühstens drei Wochen nach Urteilsverkündung.“, schlug Aelius Quarto vor.
“Aber was machen wir, wenn bei dem Verkauf ein Überschuss erzielt wird? Soll der dann von der Staatskasse einbehalten werden, oder wird er an die Angehörigen des Verurteilten ausgezahlt, wenn sich welche finden lassen?“