Nachdem sein Antrag bei der Veränderung der Instanzen bei der Abstimmung Erfolg gehabt hatte, machte sich der Consul daran, seine davon abhängigen weiteren Pläne umzusetzen.
So stand er wieder einmal im Senat auf, um eine Rede zu halten - diesmal stand die Appellation auf der Tagesordnung:
Senatoren!
Ich hatte ja bereits angekündigt, dass ich vor habe, die Frage der Berufungsverfahren noch einmal zu diskutieren, da sie meiner Meinung nach nicht in der langen und erhabenen Tradition unseres ehrwürdigen Rechtssystem stehen.
Doch warum sollte man die Paragraphen 42 und 43 abschaffen?
Die Antwort ist leicht, selbst wenn man die Mores Maiorum beiseite lässt. Ein Iudex wird durch den Praetor eingesetzt, ein Praetor wiederum gewählt durch die besten Männer unseres Staates. Ich gehe daher nicht davon aus, dass ein Gericht fehlt - zumindest in der Regel nicht. Dennoch steht es jedem Verurteilten frei, um Berufung zu bitten, steht es ihm frei, einen Beamtenapparat der Praetoren anzustrengen, seine Bitte zu prüfen, obwohl unsere Vorväter für diesen Fall eine eigene Instanz geschaffen haben, die wir nicht vergessen sollten: Die Volkstribunen! Ihnen obliegt es, bei Entscheidungen parteiischer oder schlechter Magistrate einzuschreiten und die Rechte der Bürger zu schützen. Ihnen hinzugetreten ist schließlich auch der Kaiser, der nicht umsonst als Pater Patriae als Patron aller Bewohner des Reiches gelten kann und daher auch die Tribunicia Potestas inne hat.
All das spricht dafür, dass es besser ist, die Gerichte zu entlasten und stattdessen jenen Institutionen die Arbeit der Prüfung von Urteilen zu überlassen, die dafür vorgesehen sind. Dementsprechend lautet mein Antrag wie folgt:
Streichung der §§ 42.1, 43 und Ersatz des § 42 durch
§ 42 Appelatio
(1) Gegen Urteile sämtlicher ordentlicher Gerichte kann vom Angeklagten oder Kläger an den Kaiser oder die Tribuni Plebis kraft deren tribunizischer Gewalt um Neuverhandlung appelliert werden.
(2) Erkennen sie gravierende Formfehler oder aber haben sie begründete Bedenken an der Entscheidung, so kann der Kaiser einen Fall neu verhandeln. Die Form erfolgt dabei nach den kaiserlichen Bestimmungen.
(3) Ist beides für ihn nicht erkennbar, so kann er die Appelatio ablehnen und bestätigt somit das verkündete Urteil.
(4) Es steht ihm weiterhin frei das Strafmaß zwischen Freiheits- und Geldstrafe angemessen umzuwandeln.