• IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    SEI DIE ADOPTION DER
    DECIMA SILANA


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM VII ID MAR DCCCLXVIII A.U.C. (9.3.2018/115 n.Chr.)


    DURCH
    AULUS IUNIUS SENECA


    BEKANNTGEGEBEN.


    SIE WERDE FORTAN


    IUNIA DECIMIANA SILANA


    GENANNT.


    EIN ENTSPRECHENDES STANDESGELD WURDE GEZAHLT.



    IUNIA DECIMIANA SILANA


    Aulus Iunius Seneca
    PRAEFECTVS · ALA II NVMIDIA



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  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    ERNENNE ICH
    TITUS PRUDENTIUS BURRUS


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM IV ID MAR DCCCLXVIII A.U.C. (12.3.2018/115 n.Chr.).


    ZUM
    SCRIBA PROVINCIALIS - PROVINCIA GERMANIA SUPERIOR


    Volusus Palfurius Bolanus

  • Ein kaiserlicher Nuntius liess folgende Bekanntmachung zuerst öffentlich vorlesen und danach aushängen. Gleiches würde in jeder Stadt des Imperiums ebenfalls geschehen.




    Edictum Imperatoris



    zur Bekämpfung der Falschmünzerei

    und zur Bekämpfung des Wertverfalls der Münzen


    § 1 Abschaffung der Provinzialprägungen


    (1) Die in den Provinzen für die Münzprägung römischer Münzen zuständigen Beamten legen den Tresviri aere argento auro flando ferundo Vorschläge für die Provinzialprägungen vor. Die Tresviri aere argento auro flando ferundo prüfen diese und legen dem Senat verbindliche Vorschläge für die Gestaltung der Münzen der Provinzen vor. Der Senat bestimmt die Liste der Münzen für die Provinzen aus den Vorschlägen der Tresviri aere argento auro flando ferundo. Diese sollen so gestaltet sein, dass jede Provinz je Münze aus mindestens drei verschiedenen, zu ihren Traditionen passenden Vorschlägen wählen kann. Die Provinzen haben kein Recht, andere Motive und Bezeichnungen zu verwenden, als jene aus der Vorschlagsliste des Senats.


    (2) Ausschließlich der Senat hat das Recht, das Aussehen der Münzen abschliessend festzulegen.



    § 2 Nennwerte, Material und Gewicht der Münzen


    (1) Die Einteilung der Münzen, ihre Nennwerte, Materialien und Gewichte werden grundsätzlich beibehalten.


    (2) Der Denarius soll neu aus genau 3 1/2 Skrupel reinem Silber bestehen.



    § 3 Kenntlichmachung von Münzprägestätte und Münzprägedatum


    (1) Jede Münze ist mit einem eindeutigen Kennzeichen zu versehen, aus dem die Münzprägestätte, der ausführende Prägemeister und der Zeitpunkt der Prägung eindeutig erkennbar sind. Die lokale Münzprägestätte hat Bücher über alle geprägten und ausgegebenen Münzen zu führen und muss diese jederzeit auf Verlangen der Tresviri aere argento auro flando ferundo oder des Senats in Kopie an die Münzprägestätte in Rom übermitteln.


    (2) Die entsprechenden Zeichen werden durch die Tresviri aere argento auro flando ferundo vorgeschlagen, vom Senat und den Münzprägestätten mitgeteilt. Die Zeichen sollen kurz sein und keinen übermäßigen Platz auf den Münzen einnehmen. Entsprechend können auch Monogramme oder andere Symbole verwendet werden. Diese sind in der Münzprägestätte in Rom zu dokumentieren und zusätzlich im Kanzleiarchiv zu archivieren.



    § 4 Ausgabe neuer Münzen


    (1) Die neuen Münzen sind durch die Münzprägestätten in Rom und in den Provinzen nach Bekanntgabe dieses Edikts unverzüglich in ausreichender Zahl zu prägen.


    (2) Spätestens nach drei Monaten ab Bekanntmachung dieses Edikts sind die neuen Münzen auszugeben.


    (3) Ab Bekanntmachung dieses Edikts dürfen alte Münzen nur noch geprägt werden, wenn der prägenden Münzprägestätte noch keine Zeichen nach § 3 zur Verfügung stehen. Spätestens nach drei Monaten ab Bekanntmachung dieses Edikts dürfen keine Münzen mehr geprägt werden, die nicht konform mit diesem Edikt sind.


    (4) Bei willentlicher Nichterfüllung der Verpflichtung aus Absatz 1 kann der Senat die Statthalter der Provinzen, in denen sich die willentlich nichterfüllenden Münzprägestätten befinden, mit einer Strafzahlung von bis zu einem Zehntel des jährlichen Steueraufkommens der jeweiligen Provinz für jede angefangenen 3 Monate ab dem Ablauf der Frist aus Absatz 2 belegen. Die Strafe ist aus dem persönlichen Vermögen der jeweiligen Statthalter zu entrichten. Wird im direkten Verantwortungsbereich der Münzprägestätte in Rom eine willentliche Nichterfüllung festgestellt, so bemisst sich die Strafe analog aus dem Steueraufkommen Italias und wird kollektiv auf die Senatoren verteilt.



    § 5 Einzug alter Münzen


    (1) Die Münzprägestätten sind verpflichtet, alte Münzen einzuziehen und 1:1 nach Nennwert in neue Münzen zu tauschen, sobald neue, mit diesem Edikt konforme, Münzen, in ausreichender Zahl verfügbar sind.


    (2) Alle Bürger haben das Recht, alte Münzen gegen mit diesem Edikt konforme Münzen einzutauschen. Es besteht keine Verpflichtung, privates Vermögen eintauschen zu lassen.


    (3) Münzen, welche für Steuern oder anderweitige Geschäfte mit offiziellen Stellen der römischen Verwaltung genutzt werden, werden auf ihre Konformität mit diesem Edikt geprüft und falls notwendig automatisch eingetauscht.



    § 6 Vernichtung alter Münzen


    Die eingezogenen Münzen werden durch die Münzprägestätten zu Barren eingeschmolzen. Aus den Barren werden neue Münzen gefertigt.


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    Im Namen des Kaisers TIBERIUS AQUILIUS SEVERUS AUGUSTUS

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