Der rechtliche Status einer Vestalin. aus: Tabulariumsänderungen (z.B. Wohnsitze)

  • Zitat

    Original von Marcus Vinicius Hungaricus


    Abgelehnt.


    Ich glaube ich habe mich etwas unverständlich ausgedrückt, er soll nicht weiterhin die Patria Potestas über mich haben, sondern seine behalten, da es noch weitere Kinder gibt. Mein Austritt aus der Patria Potestas löst ja seine nicht gänzlich auf, nur bezogen auf meine Wenigkeit.

  • Nur weil ein Kind aus der Patria potestas entlassen wird, heißt das nicht, daß die Patria potestas gegenüber anderen Kindern ebenfalls Hokus Pokus aufgelöst wird.


    Um aber als Pater familias im Tabularium weiter aufzuscheinen, müssen schon die anderen (NSC-)Kinder auch im Tabularium eingetragen werden.

  • Patria Potestas bei Vestalin.
    Unterstand die dann nicht nach der Aufnahme automatisch (im historischen Kontext) der formellen patria potestas des Augustus?
    In unserem Fall dann momentan vermutlich Salinator.

  • Stand sie nämlich nicht, das ist ein Irrglaube ;) Die Meinung, dass eine Vestalin in die patria potestas des jeweiligen Augustus trat, wurde lange Zeit von den Historikern vertreten.


    Bin gerade dabei den Wiki-Artikel anzupassen.


    http://imperium-romanum.info/w…echtliche_Folgen_der_Wahl


    Somit war es möglich, mit gar 6 Jahren, unabhängige Person (sui iuris) zu werden.

  • Da das schon eine fundamentale Änderung ist, bitte ich darum, dann doch gleich mal auch eine fachwissenschaftliche Referenz beizufügen. Wo steht das, wer hat das geschrieben und aus welcher Begründung?

  • Die Quellenangabe wurde bereits unten zugefügt. Und die "fundamentale Änderung" ist seit über 20 Jahren bekannt.

  • Nicht hier, und nicht für Menschen die mit dem Kult der Vesta bisher nicht das geringste am Hut hatten... deshalb wäre es schön nachvollziehen zu können wo man sowas im Zweifel nachlesen kann.

  • Ja, da hast du Recht. Hatte es so verstanden, dass du meintest, dass die Wissenschaft, erst jetzt die neue Erkenntnis vernommen hat.


    Bezug wäre: "1, 12, 9; vgl. auch Gai. inst. 1, 120; Ulp. 10, 5." Frage ist, ob sowas angegeben werden muss, weil ich das in keinem IR-Wiki-Artikel gesehen habe, sondern nur die jeweilige Fachliteratur.
    Und ich gebe immer die Quellenangabe an, weiß wie wichtig das ist, arbeite nämlich an der ULB.

  • Okay, ich werde zusätzlich die richtigen, damaligen Quellen, also auf denen sich die Fachliteratur stützt, jeweils mitangeben. Ich denke, dann ist es für jedermann nachvollziehbar und kann ggf. nachlesen.

  • Dem Beitrag möchte ich mich gerne anschließen, mir ist nämlich im Tabularium aufgefallen, dass viele römische Frauen die sui iuris sind, gar nicht unter tutela mulieris (Vormundschaft) stehen, wobei sie es müssten.
    Ich weiß nicht, inwiefern im IR „sui iuris“ verstanden wird. Bisher habe ich das Gefühl leicht abweichend von der Historie.


    Kann mir wer bitte, bezogen auf das IR, aufklären?

  • Also sui iuris ist nicht gleich ohne Vormund. sui iuris heißt nur das die Person nicht unter der Gewalt eines Verwandten in grader aufsteigender Line seht. Oder Frauen nicht in der Manus des Mannes ist.(Was aber die meisten gewesen sein werden da sie so erbtechnisch die Stelle einer Tochter einnehmen ansonsten gälten sie nämlich als hausfremde Erben was wirklich schlecht ist.) Noch in, in mancipium sind das an dieser Stelle zu erklären würde zu weitführen.


    Aber Vormünder haben nach dem 12 Tafelgesetzt alle Frauen. Außer Vestalinen die man aufgrund der Würde ihres Amtes davon befreit hat.
    Oder eben freie Frauen die das Dreikindrecht bekommen haben, freigelassene Frauen das Vierkindrecht. In Beiden Fällen sind die Frauen da deutlich über 30. Denn auch wenn die Geburtenrate sicher hoch war, die Kindersterblichkeit war es auch und die Kinder mussten 1 Jahr alt werden. Männer die das Dreikindrecht erhalten hatten, waren Steuerlich bessergestellt und durften die Mindestalter für Ämter unterlaufen.


    Im Übrigen möchte ich hier mal darauf hinweisen das die Lex Iulia et Papia hier geltendes Recht ist.


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  • Das weiß ich (also wie es historisch war), sonst wäre es mir ja nicht aufgefallen, dass bei vielen römischen Frauen kein Vormund eingetragen ist. ;)


    Fragte ja nur wie es im IR gehandhabt wird. Kann ja sein, dass hier gewisse historische Gegebenheiten abweichen. Da du nun aber meinst, dass die Lex Iulia et Papia geltendes Recht ist, nehme ich an auch das Zwölftafelgesetz?


    Weil die Lex Iulia et Papia allein regelt ja nicht, dass Frauen unter tutela mulieris stehen, sondern nur, wie sie dieser ggf. entrinnen können.

  • Allerdings konnten Frauen zu der von uns bespielten Zeit ihren Vormund selbst auswählen, wenn der Vater gestorben war oder sie aus der patria potestas entlassen hatte - und den hat sie auch nur benötigt, wenn es um den Verkauf von Eigentum ging, nicht beispielsweise zur Verwaltung des eigenen Vermögens. Und sie konnten ihre Rechte einklagen, wenn der Vormund nicht ihren Wünschen entsprechen gehandelt hat. Im Fall eines Familienstreits konnte das meines Wissens nach dann sogar der jeweilige Prätor sein, der dafür eingesprungen ist, wenn mit männlichen Verwandten gar nichts mehr ging.


    Siehe z.B. hier:


    Zitat

    Nach einem unter Claudius erlassenen Gesetz ging die Vormundschaft nach dem Tod des Vaters nicht auf dessen Nachkommen über, so dass eine Frau, deren Vater verstorben war oder sie aus der väterlichen Gewalt entlassen hatte, wie ein Mann frei von Patria Potestas und geschäftsfähig war, soweit es sie selbst betraf. Sie war damit frei, sich zu verheiraten und scheiden zu lassen und über ihr Vermögen zu verfügen und es testamentarisch zu vererben. Nur für die Veräußerung von Vermögenswerten wie Immobilien und Sklaven brauchten sie einen Vormund, den sie selbst wählen durfte, um ihren Geschäften auctoritas zu verleihen.


    Quelle

  • Uhi, wenn das so wäre, würde das meine aktuelle Literatur zum Teil aushebeln ^^ Leider steht bei deiner Quelle nicht das erwähnte Gesetz. Könnte aber natürlich sein, möchte mir vorerst kein Urteil bilden. Werde am Montag auf der Arbeit die Literatur der Wiki-Quelle genauer anschauen. ^^


    Ist auf jeden Fall sehr interessant. =)

  • Zitat

    Original von Decima Seiana




    Quelle



    :dafuer:


    Habe bereits was gefunden, kann ich so zustimmen, Claudius hat die Aufhebung der Agnatentutel beschlossen. Ab der Zeitwende war die Tutela mulieris wirklich nur auf dem Papier... Augustus gab den Vestalinnen das Ius trium liberorum (Cass. Dio. 56, 10, 2; vgl. Plut. Numa 10).


    Nur Vestalinnen erlangten das Ius testamenti faciundi und duften somit unbegrenzt vererben und erhalten (Cic. rep. 3, 10; Gell. 1, 12, 9; 1, 12, 18; Plut. Numa 10, 5). Doch wurde das Zwölftafelgesetz mit der Lex Voconia von 186 v. Chr. bereits für sui iuris Frauen aufgeweicht, also sie hatten somit eine eingeschränkte testamentarische Gewalt.


    Weiter wurden den Vestalinnen das Ius testimonii dicerndi zugesprochen (Gell. 7, 7 , 2.) Hingegen alle anderen Frauen weiterhin nicht, als Zeugen ja (Plut. Popl. 8; Dig. 28, 1, 20, 6). Max Kaser unterstützt das, dass Frauen nicht klagen konnten.


    Frage nun, ist die Lex Voconia im IR in Kraft? Wenn nicht, und man kleinlich ist :P, hätte die sui iuris Frau (außer den Vestalinnen) kein so tolles Erbrecht und kann nur begrenzt Vermögen anhäufen. Außer es gibt irgendwelche IR entstandenen Gesetze, die das regeln, weiß ich ehrlich gesagt nicht.

  • Zitat

    Original von Decima Seiana
    Allerdings konnten Frauen zu der von uns bespielten Zeit ihren Vormund selbst auswählen, wenn der Vater gestorben war oder sie aus der patria potestas entlassen hatte - und den hat sie auch nur benötigt, wenn es um den Verkauf von Eigentum ging, nicht beispielsweise zur Verwaltung des eigenen Vermögens. Und sie konnten ihre Rechte einklagen, wenn der Vormund nicht ihren Wünschen entsprechen gehandelt hat. Im Fall eines Familienstreits konnte das meines Wissens nach dann sogar der jeweilige Prätor sein, der dafür eingesprungen ist, wenn mit männlichen Verwandten gar nichts mehr ging.


    Siehe z.B. hier:



    Quelle


    Halt hier muss ich noch mal einhaken. Deine Ausführung das Frauen ihren Vormund selbst bestimmen konnten stimmt nur zum Teil. Denn es kommt immer drauf an was derjenige der die Gewalt hat im Testament bestimmt hat. Hier konnte er entweder einen Vormund bestimmen Was bei Kinder der Fall war. Oder der Frau die Wahl des Vormundes lassen. Entweder einmal oder öfter wenn ausdrücklich nur ein Mal dann konnte sie auch nur ein Mal.
    Namentlich im Testament: DEM L. TITUS GEBE ICH MEINE EHEFRAU ALS VORMUND. Testamentvormund An dem kann eine Frau nichts machen.


    Wen ihr die Wahl geben wird entweder: MEINER FRAU TITA GEBE ICH DIE WAHL DES VORMUNDES das nennt man volle Wahl. Kurz sie kann wählen wie sie will.


    Oder: MEINER EHEFRAU TITA GEBE ICH DIE WALH DES VORMUNDES NUR EINMAL oder NUR ZWEIMAL. Dann nur ein oder zwei mal.

    Wenn sie die Wahl hat sind das sind Wahlvormünder.


    Wenn das mal jemand das ausspielen will pn an mich ich erklär dann wie das geht. Denn das muss mit Scheinkauf gemacht werden.


    Wenn kein Vormund bestimmt wurde dann ist nach dem 12 tafelgesetzt immer der nächste Agnat Vormund. Also verwandte im Mannestamm. Das sind gesetzliche Vormünder auch daran kann die Frau nichts machen. Wie der Namen schon sagt gesetzliche.
    Das Interessante ist wenn eine Frau weder Agnaten hat noch einen Bestimmten Vormund, heißt ihr auch nicht testamentarisch die Wahl gelassen wird, wird ihr vom Prätor einer bestimmt. Einer muss ja die Dos stellen.


    Für Seiana ist es aber das logischste das der Kaiser ihr aufgrund ihres Amtes das ius trium liberorum verleiht. ;)

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