Berichtpflicht der Magistrate des Cursus Honorum

  • Wieder einmal stand eine Abstimmung auf der Tagesordnung, welche der amtierende Consul so gerne abarbeitete. Abstimmungen waren dabei oft ein dankbarer Punkt, sofern sie nicht mit allzu kontroversen vorhergehenden Debatten verbunden waren. Ohne diese war es nämlich ein sehr formeller Prozess, der durchzuführen war.


    "Wir stimmen nun ab über den Antrag von Senator Duccius Vala betreffend der Berichtspflicht der Magistrate. Er schlägt eine Änderung des §47 im Pars Quinta des Cursus Honorum vor, die wie folgt lautet:"


    Codex Universalis
    Pars Quinta - Cursus Honorum [Senatorium]
    § 47 Berichtspflicht
    Jeder gewählte Magistrat ist verpflichtet, am Ende seiner Amtszeit dem Senat in zweierlei Form Bericht über sein Wirken im Amt zu erstatten.
    (1) In Form einer schriftlichen Dokumentation, die in ausführlicher Form über die vom Magistraten bearbeiteten Fälle und Anliegen aufklärt und einen detaillierten Nachvollzug aller relevanten Amtshandlungen ermöglicht. Diese ist vor der Res Gestae bei den Konsuln einzureichen.
    (2) In Form der 'Res Gestae', einer Rede, die einen Überblick über das Wirken des Magistrats verschaffen soll
    (3) Auf Antrag ist der gewählte Magistrat verpflichtet, eine mündliche Stellungnahme zu Fragen zu seiner Amtstätigkeit direkt vor dem Senat abzugeben


    "Ich bitte die Senatoren um Handzeichen, ob sie dieser Änderung zustimmen oder nicht."


    Sim-Off:

    Abstimmung läuft bis einschließlich 7.5.2014

  • Ganz überzeugt war Livianus immer noch nicht von einigen Details dieser Gesetzesänderung, doch da man bereits seinen angesprochenen Bedenken zum Teil entgegengekommen war und eine Kompromisslösung in die Änderung miteinfließen hatte lassen, stimmte er dem Antrag letztendlich zu.


    :dafuer:

  • Sprachstilistisch unverändert konvenierte die Fassung Gracchus noch immer nicht - gegenteilig schien jedes neuerliche Vernehmen des Absatzes ihm einem ästhetischen Straucheln gleich -, doch letztlich war der Senat wohl noch nie ein Ort für Schöngeister gewesen, was überaus deplorabel, jedoch kaum zu ändern war - insbesondere nicht in diesem Augenblick. Dennoch wollte Gracchus nicht sich später nachsagen lassen, solcherlei Vorschub zu leisten, ob dessen er letztlich sich bei der Stimmabgabe enthielt, nicht zuletzt da er das Gesetz inhaltlich zwar nicht ablehnte, indes auch keine sonderliche Prädilektion dafür hegte.

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    IUS LIBERORUM

    PONTIFEX PRO MAGISTRO - COLLEGIUM PONTIFICUM

  • Der Consul schaute in die Runde, während er die Senatsschreiber die erhobenen Hände zählen ließ. Nachdem man sich über die Zahl geeinigt hatte und diese wiederum dem Consul mitgeteilt hatte, ergriff dieser wieder das Wort: "Die Änderung wurde durch den Senat angenommen. Die vorgeschlagenen Formulierung wird somit in den Codex Universalis aufgenommen."

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