Memmius Pomponius Agrippinus
"Es wird abgestimmt über den Dekretentwurf des Iullus Helvetius Curio über eine Marktordnung für Mogontiacum."
DECRETUM DECURIONUM
Edictum Mercatorum Mogontiacensis
I. Definitionen
Dieses Edikt ist eine Erweiterung des Lex Mercatus und übernimmt alle in ihr festgelegten Begriffsdefinitionen
II. Betriebe
(1) Jeder, der im Stadtgebiet von Mogontiacum einen Betrieb eröffnet, muss diesen vor der Inbetriebnahme bei der Stadtverwaltung anmelden.
(2) Die Stadtverwaltung führt ein Verzeichnis der ordnungsgemäß angemeldeten Betriebe.
(3) Nicht angemeldete Betriebe sind durch die Stadtverwaltung unverzüglich stillzuegen.
III. Marktplätze
(1) Hauptmarkt ist das Forum im Vicus Apollinensis. Zu diesem Hauptmarkt gehört auch die Basilica.
(2) Vicinalmärkte bestehen auf den Marktplätzen der folgenden Vici: Vicus Navaliorum, Vicus Salutaris, Vicus Victoria, Vicus Novus, Vicus Britannicus und der Marktplatz in den Canabae Castellae.
(3) Jeder Händler mit Wohnsitz in Mogontiacum kann auf diesen Märkten einen Marktstand betreiben und in der Basilica eine städtische Taberna mieten. Händler ohne Wohnsitz in Mogontiacum dürfen allein auf dem Forum Marktstände betreiben.
(4) Der Aedil kann Händlern ohne Wohnsitz in Mogontiacum per Edikt das Betreiben von Markständen auch auf anderen Märkten des Municipiums gestatten.
(5) Der Handel mit Vieh ist ausschließlich auf dem Forum gestattet. Hierzu wird das gesamte Forum an den Kalenden und den Iden jedes Monats ausschließlich für den Viehhandel genutzt.
IV. Marktzeiten
(1) Die Marktzeit erstreckt sich von der zweiten bis zur neunten Stunde.
(2) Am Tag nach den Nundinae findet in der Basilica kein Markt statt. Die Duumviri können bei Bedarf jederzeit den Markt in der Basilica schließen, wenn sie dies neun Tage vorher bekanntgemacht haben.
V. Größe der Marktstände
(1) Jeder Marktstand darf eine Breite von höchstens 20 Fuß und eine Tiefe von höchstens zwölf Fuß haben.
(2) Zwischen den Marktständen muss ein Durchgang von sieben Fuß und vor den Marktständen eine Gasse von 15 Fuß freigehalten werden.
(3) Die Pferche auf dem Viehmarkt dürfen höchstens 40 Fuß im Geviert betragen. Dazwischen sind Gassen von 15 Fuß freizuhalten.
VI. Gebühren
(1) Für die Genehmigung eines Marktstandes wird eine Gebühr von fünf Sesterzen erhoben. Die Genehmigung gilt für drei Monate und zwar sowohl für die Vicinalmärkte als auch für den Hauptmarkt.
(2) Der Pachtzins für eine städtische Taberna in der Basilika beträgt 40 Sesterzen pro Jahr. Eine Gebühr für die Genehmigung wird hierbei nicht erhoben.
(3) Für Marktstände und Pferche des Bauern- und Viehmarkts werden keine Gebühren erhoben, sofern die Betreiber für die Reinigung der Flächen Sorge tragen. Andernfalls ist der Aedil berechtigt, eine Reinigungsgebühr zu erheben.
VII. Sicherheit
(1) Jeder Betreiber eines Marktstandes oder einer städtischen Taberna in der Basilica hat drei Eimer Wasser mit einem Mindestinhalt von jeweils zwei Congii vorzuhalten.
(2) Während der Marktzeiten ist jeglicher Verkehr von Karren und Kutschen auf den Marktgeländen verboten.
VIII. Verstöße
(1) Verstöße gegen diese Marktordnung kann der Aedil mit einem Strafgeld von mindestens 20 Sesterzen und höchstens 200 Sesterzen ahnden.
(2) Wiederholte Verstöße gegen diese Marktordnung kann der Aedil mit zeitlich befristeten oder unbefristeten Betriebsverboten von Ständen in der Basilika und auf den städtischen Märkten ahnden.
(3) Gegen die Entscheidung des Aedils kann bei den Duumviri Widerspruch eingelegt werden.
Die Abstimmung läuft bis einschließlich dem 06.08.2016.
Abgestimmt wird mit (Annahme), (Ablehnung), oder Enthaltung.
Stimmberechtigte Decuriones sind:
- Numerius Duccius Marsus
- Decimus Duccius Verus
- Iullus Helvetius Curio
NDM