Triclinium | In Rebus Legis Mercatoribus - SAL et Flavii

  • Ein wenig beschämte es den Jüngling, dass ihm der Umstand nicht war aufgefallen, dass es sich bei seinen Kritikpunkten um legislatorische Fakten handelte, welche bereits bestanden. So beschloss er, diesbezüglich besser zu schweigen, um sich zuerst nochmalig kundig zu machen, und bis dahin den Disputationen seiner Anverwandten zu lauschen.

  • Davon, dass Gracchus Minor irgendwie beschämt wäre, merkte Sextus nichts, zumal es auch überhaupt nicht seine Intention gewesen war, den jungen Mann bloßzustellen oder dergleichen. Er selbst hatte an zahlreichen der alten Paragraphen ausführlichst schon zu diversen Gelegenheiten rumgemeckert, dass ihm da die leise Kritik des Quaestors noch nicht einmal negativ auffiel. Vielleicht hatte Sextus ja wirklich einen Fehler übersehen, der noch ausgemerzt werden musste? So beispielsweise die Cohortes Urbanae.


    Aber ohnehin wurde Sextus auch gleich wieder von Gracchus senior in Anspruch genommen mit einer weiteren Nachfrage zu einem neuen Paragraphen. “Unterbinden?“ fragte er erst einmal verwirrt und machte sich die Mühe, besagten Paragraphen in der Abschrift einmal zu suchen und zu lesen, damit er verstand, was der Flavius meinen könnte. Auf die Idee, dass eine schlichte Nicht-Nennung einem Verbot gleichgesetzt werden könnte, war er in diesem Fall nicht gekommen. Daher wiegte er überlegend seinen Kopf leicht hin und her. “Ich hatte diesen Paragraphen eigentlich lediglich als zusätzliche Möglichkeit angedacht. Oder... eigentlich war es Senator Iulius, der mich darauf gestoßen hat. Wie auch immer, selbstverständlich soll der Verkauf an Privatleute nicht verboten werden. Ich sehe darin nur nicht die Notwendigkeit einer gesetzmäßigen, preislichen Beschränkung. Dass der Staat sich selbst nicht übervorteilen darf, hat Sinn in einem Gesetz. Ob die Städte und Gemeinden Betriebe an Bürger zu anderen Preisen verkaufen, interessiert hingegen wohl nur besagte Stadt oder Gemeinde und betroffene Bürger. Aber ich werde den Paragraphen ergänzen, dass nicht der Eindruck aufkommt, Privatverkäufe wären verboten.“


    Sextus war einmal mehr froh, dass er sich vor Einbringung des Gesetzes nicht mit jenen Senatoren unterhalten hatten, die ihm nach dem Mund redeten, sondern gerade mit jenen, die ehrliche Kritik übten und jede noch so kleine Ungenauigkeit fanden. Im Senat war so etwas nervenaufreibend, da man dort nicht die Zeit hatte, sich und seine Absichten groß zu erklären, ohne dass von allen Seiten Neues auf einen einstürzte. Aber im Vorfeld einer Senatsdebatte gab es ihm die Gelegenheit, jede kleine Kante, die noch übrig geblieben sein mochte, vorher glatt zu schleifen und so etwas sprichwörtlich Rundes zu erschaffen, das wohl kaum noch ernsthafte Kritik heraufbeschwören könnte – abgesehen von den üblichen Nörglern, die sich schon allein deshalb melden würden, weil das Gesetz von ihm war und sie keinen Anteil daran gehabt hatten.

  • Gracchus' Antlitz erhellte sich ein wenig als ihm gewahr wurde, dass er die Intention des Paragraphen augenscheinlich ein wenig missinterpretiert hatte.
    “Ich muss gestehen, ich hatte den Paragraphen als Regelung zum Weiterverkauf aufgefasst, nicht als Festlegung der preisli'hen Einschränkungen in Hinblick auf den Verkauf an den Staat. Insbesondere der Begriff 'berechtigt' impliziert hier den gesamten Rechtsraum, während tatsächlich nur eine Option gegeben werden soll, einge..schränkt durch die preisliche Bindung. Eine Ergänzung ist daher nicht nötig, allfällig reicht es dieses Wort zu ändern. 'Städte und Gemeinden können ihnen zufallende Betriebe an die Provinz verkaufen, in welcher der Betrieb steht, oder an den Pasceolus Imperialis, allerdings nur zu deren Anschaffungskosten.' Oder könnte dies ebenfalls zu falscher Interpretation führen?"
    Allmählich war Gracchus an einem Punkt angelangt, an welchem er seine Sätze vor Worten nicht mehr lesen konnte. Glücklicherweise neigten seine Notizen sich einem Ende zu.

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    IUS LIBERORUM

    PONTIFEX PRO MAGISTRO - COLLEGIUM PONTIFICUM

  • Sextus überlegte kurz, kam aber doch schließlich zu dem Ergebnis, dass es am einfachsten wäre, die Privatverkäufe ebenso kurz zu erwähnen, um Unklarheiten von vornherein auszuschließen.
    “Ach, ich denke, ein kurzer Satz zu Privatverkäufen wird Klarheit schaffen. Und angesichts der Fülle des Gesetzes ist ein Satz mehr nun wirklich keine Anstrengung. Etwas kurzes in der Art Verkäufe an Privatpersonen unterliegen keinerlei preislicher Beschränkung, und ein solches Missverständnis sollte in Zukunft ausgeräumt sein.“


    Wenn Gracchus den Paragraphen nicht im Sinne von Sextus' Intention verstanden hatte, dann war das schließlich nicht der Fehler von Gracchus. Es zeigte Sextus eher, dass er anscheinend nicht genau genug gewesen war. Und das ließ sich ändern.

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