"Dann musst du wohl mit ihr leben. Es würde mich wesentlich mehr freuen, wenn du mir erklären könntest worauf diese Hektik zurückzuführen ist und zwar während ich auf diesem Korbstuhl hier sitze. Denn ich bin von der Reise ein wenig müde...
- Landsitz der Gens Octavia vor den Toren Roms -
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Nachdem wir köstlich gespeist und ich sehr müde die Gespräche am Rande verfolgt hatte wusste ich nicht genau wie ich mich verhalten sollte.
Gerne wäre auch ich behilflich doch wusste ich nicht wie."Anton, Agrippa, Crassus, kann auch ich Euch irgendwie behilflich sein?"
fragte ich.
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"Wir werden zum Stadtanwesen aufbrechen, damit ihr eure Zimmer beziehen könnt, ihr seit sicherlich erschöpft von der Reise.
Agrippa und sein Bruder wird uns sicherlich später folgen ..."
Die drei machten sich, nach dem sie sich verabschiedet hatten auf den Weg richrung Rom ...
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Auf zu der alten Eiche
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Crassus schloß sich seinem Bruder an.
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Der Tross um Senator Anton zog auf den Landsitz ein, Kutschen waren voll mit Vasen, Statuen und persönlichen Dingen des Senators.
Seine Leibsklaven und sein Arzt begleiteten ihn, dazu die Sklaven, die ihm seit dem Attentat ständig begleiteten.
Als er die Schwelle überschritt, erklang ein lautes Seufzen, doch es klang nicht erdrückend, sonder eher befreiend, endlich hätte er mehr Zeit für sich, Jagen, Angelns und seine geliebte Rosen, endlich Ruhestand.
„Macht meine Zimmer fertig!“
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Nachdem die "Befreiung" meines Auftrages bei der Eiche offensichtlich gescheitert war und sich die gesamte Gesellschaft wieder nach Rom begeben hatte, beschloss ich, in der Hauptstadt meine Herrin aufzusuchen und auch Kontakt zu dem Volkstribunen Agrippa herzustellen. Vielleicht hatte ja dieser neue Informationen. Irgendwie kam ich mir hier jedenfalls fehl am Platze vor.
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Vibius kontrollierte noch einmal die Jagdausrüstung seines Herren und gab den Sklaven, die ihn begleiten sollten die letzten Anweisungen.
Geplant war ein 1 Tägiger Ausflug über das Flachland ...
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Nach einigem Suchen hatte ich den Landsitz der Octavier gefunden.
Ich klopfte an die Eingangstür.
*Klopf Klopf*
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Vibius sah vom Stall aus eine Frau an die Eingangstüre klopfen
Er ging zu ihr hin
„Wie seit ihr hier her gekommen, haben euch die Sklaven am Anfang des Weges nicht aufgehalten?“
Dann merkte er, dass er etwas forsch reagierte
„Was wünscht ihr denn?“
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Das Lächeln auf meinen Lippen gefror.
"Ich habe hier einen Brief für Cicero Octavius Anton von Flavia Messalina Oryxa aus Hispania."
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"Gebt ihn mir ich werde ihn dem Senator geben."
Vibius hielt seine Hand auf
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Meine Laune besserte sich schlagartig.
"Vielen herzlichen Dank, hier ist der Brief."
LEX FABIA SECUNDA
PARS PRIMA - Sponsalia (Verlobung )
§1 Condicio Sponsaliae
Ein Mann kann sich mit einer Frau nur verloben wenn keiner von beiden verlobt oder verheiratet ist. Die Bedingungen zur Hochzeit gemäß §5 Satz 1 und 2 und §12 dieses Gesetzes müssen erfüllt sein.§2 Sponsalia
Die Verlobungswillingen sind frei in ihrer Entscheidung, mit wem sie die Verlobung eingehen wollen. Die Verlobung muss in das Eheregister des Cultus Deorum eingetragen werden. Der Eintrag muss von beiden Verlobungswilligen beantragt werden. Die Inhaber der Patria Potestas über die Verlobungswilligen und der Pontifex Maximus können ein Veto gegen die Verlobung einlegen. Wird binnen vierzehn Tagen nach erfolgtem Eintrag kein Veto eingelegt, ist die Verlobung rechtsgültig und unwideruflich, ansonsten wird die Streichung des Eintrages im Eheregister vermerkt.§3 Finis Sponsaliae Im Consentiente
Die Verlobung kann in beiderseitigem Einvernehmen der Verlobten gelöst werden.
Dazu sind die Worte „condicione tua non utor" (Ich gebrauche Dein Versprechen nicht) von beiden Verlobten vor einem vom Pontifex Maximus beauftragten Vertreter des Cultus Deorum zu sprechen. Die Auflösung der Verlobung wird daraufhin im Eheregister vermerkt. Die im Rahmen einer Verlobung ausdrücklich als Verlobungsgeschenke (Donatio ante nuptias) spezifizierten Geschenke können bei einer Auflösung der Verlobung zurückverlangt werden.§4 Finis Sponsaliae Sine Consentiente
Erfolgt die Auflösung jedoch nicht in beiderlei Einverständnis, ist das Verlöbnis von der nicht einverstandenen Partei einklagbar und es besteht ein Recht auf Schadensersatz. Die Auflösung der Verlobung wird nach Ende des Gerichtsverfahrens im Eheregister vermerkt. Die im Rahmen einer Verlobung ausdrücklich als Verlobungsgeschenke (Donatio ante nuptias) spezifizierten Geschenke können bei einer Auflösung der Verlobung zurückverlangt werden.PARS SECUNDA - Nuptiae (Hochzeit)
§5 Condicio Nuptiae
Es ist nur römischen Bürgern erlaubt zu heiraten. Ein Inderdictum Cultus Deorum über einen der Heiratswilligen verhindert die Hochzeit ebenfalls.
Einer Hochzeit muss immer eine ordentliche Verlobung gemäß §2 dieses Gesetzes vorausgegangen sein. Die Vetofrist muss verstrichen und die Verlobung darf nicht gelöst worden sein. Heiraten zwischen Blutsverwandten sind untersagt. Blutsverwandte im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder, Geschwister, Eltern und deren Geschwister sowie deren Kinder.§6 Patria Potestas
Vor der Hochzeit muss festgelegt werden unter welcher Patria Potestas die Frau während der Ehe steht. Bei der Form "manus" wird die Patria Potestas über die Ehefrau von ihrem bisherigen Pater Familias auf den Ehemann übertragen. Bei der Form "sine manus" verbleibt die Frau unter der Patria Potestas ihres Pater Familias, im Falle ihrere Freiheit von der Patria Potestas (Sua Iuris) unter keiner Patria Potestas.§7 Nuptiae
Vor der Hochzeit müssen am morgen zwingend Auspizien gehalten werden werden. Die Gottheiten Tellus, Ceres, Picumnus und Pilumnus müssen angerufen werden, der Iuno ist zu opfern. Die Hochzeitsform wird von den beiden zu Verheiratenden gewählt und ist auf drei Arten gemäß §8-10 dieses Gesetzes möglich. Die Hochzeit ist unter Angabe des Datums, der Eheform und der Rechtsform in das Eheregister des Cultus Deorum einzutragen. Der Eintrag ins Eheregister muss von beiden Parteien beantragt werden und wird vom Cultus Deorum auf Einhaltung der geheiligten Riten unserer Vorfahren geprüft und ggf. durchgeführt. Nach erfolgtem Eintrag ist die Heirat rechtsgültig und kann nicht annulliert werden.§8 Confarreatio
Die Hochzeit "Confarreatio" muss von den Inhabern der fünf höchsten Priesterämter gewählt werden (Pontifex Maximus, Rex Sacrorum, Flamen Dialis, Flamen Martialis, Flamen Quirinalis). Bei der "confarreatio" sitzen die zu Verheiratenden auf zwei nebeneinander stehenden Stühlen, auf denen ein Vlies liegt. Neben mindestens fünf Zeugen müssen auch der Pontifex Maximus, Rex Sacrorum, Flamen Dialis oder aber von ihnen autorisierte Vertreter anwesend sein. Dabei werden ein Schaf, Früchte und Opferschrot geopfert. Die beiden zukünftigen Ehepartner teilen einen Kuchen aus Weizenspelt und verzehren ihn gemeinsam.§9 Coemptio
Die Hochzeit "Coemptio" stellt eine Art symbolischen Kaufakt dar, bei dem die Frau nun in den "Besitz" ihres Mannes übergeht. Dabei kauft der Bräutigam seinem zukünftigen Schwiegervater die Braut in Gegenwart von fünf Zeugen für ein As ab. Diese Hochzeitsform ist nur bei "manus" Ehen möglich.§10 Per Usum
Die Hochzeit "per usum" wird geschlossen, indem beide Ehepartner zwei Monate zusammenleben, ohne, dass die Ehefrau für länger als zwei Tage hintereinander das Haus verlässt. Um diese Form der Eheschließung allerdings vom Konkubinat abzugrenzen, muss der Ehemann vor dem Zusammenziehen eine Rede halten, in der er kund tut, dass er diese Frau nun zu seiner Ehefrau erheben will.§11 Dos (Mitgift)
Jede Frau, die einen Pater Familias hat, muss von jenem mit einer Mitgift ausgestattet werden die bei der Hochzeit an die Eheleute ausgezahlt wird. Diese kann, wenn beide Parteien es wünschen, unterbleiben. Hat der Ehemann nach der Eheschließung die Patria Potestas über die Ehefrau inne, so erhält er auch das Geld. Im anderen Falle kann die Ehefrau frei über die Mitgift verfügen. Die Mitgift kann auch aus Sachwerten bestehen. Der Betrag der gezahlten Mitgift kann auf Antrag beider Eheleute im Eheregister des Cultus Deorum vermerkt werden. Die Pflicht der Mitgiftzahlung kann vom Pater Familias der Braut an den Vater der Braut delegiert werden falls dieser unter seiner Patria Potestas steht.PARS TERTIA - Mors (Tod )
§12 Viduitas (Witwenstand)
Stirbt der Ehepartner muss eine viermonatige Trauerzeit eingehalten werden, in der man sich weder verloben noch verheiraten darf.§13 Tod des Ehemannes
Stirbt der Ehemann ohne ein Testament hinterlassen zu haben, so wird sein Besitz zu gleichen Teilen an seine Söhne verteilt. Sollte er jedoch im Tempel der Vesta ein Testament hinterlegt haben, so kann er in diesem bis zu 50% seines Besitzes an Dritte vermachen, die verbleibenden 50% werden zu gleichen Teilen an seine Söhne verteilt.
Falls der Ehemann keine Söhne hinterlässt, so wird deren Erbteil an den Pater Familias der Familie des Ehemannes ausgezahlt. Falls der Ehefrau nicht testamentarisch die Freiheit von der Patria Potestas (Sua Iuris) gegeben wird, kehrt sie unter die vor der Eheschließung geltende Patria Potestas zurück. Sollte die Rückkehr nicht möglich sein erhält sie ebenfalls die Freiheit von der Patria Potestas (Sua Iuris).§14 Tod der Ehefrau
Stirbt die Ehefrau ohne ein Testament hinterlassen zu haben, geht ihr ganzer Besitz in den Besitz desjenigen über, der die Patria Potestas über sie ausübt. Sollte sie jedoch im Tempel der Vesta ein Testament hinterlegt haben, so kann sie in diesem bis zu 40% ihres Besitzes an Dritte vermachen, die verbleibenden 60% erhält derjenige, der die Patria Potestas über sie ausübt. Frauen die nicht unter Patria Potestas stehen können ihr gesamtes Vermögen testamentarisch frei verfügen, sollten sie ohne im Tempel der Vesta hinterlegtes Testament sterben erbt der Ehemann den gesamten Besitz.§15 Testamentsvollstrecker
Der Ehemann kann seinen Testamentsvollstrecker testamentarisch bestimmen. Falls er dies nicht verfügt wird das Testament vom Pontifex Maximus oder einem vom Pontifex Maximus bestimmten römischen Bürger vollstreckt. Testamentsvollstrecker der Ehefrau ist der Inhaber der Patria Potestas über sie. Bei Freiheit von der Patria Potestas (Sua Iuris) kann sie den Testamentsvollstrecker testamentarisch bestimmen. Sollte dies nicht geschehen bzw. nicht möglich sein, so ist der Pontifex Maximus oder eine vom Pontifex Maximus bestimmter römischen Bürger Testamentsvollstreher.PARS QUARTA - Divortium (Scheidung )
§16 Divortium
Eine Scheidung kann immer nur durch die Eheleute und nicht durch ihre Verwandten ausgelöst werden. Jede Scheidung zieht separat eine Gerichtsverhandlung nach sich, in der geklärt wird, wer an der Scheidung wieviel Schuld trägt.§17 Divortium Coemptio et 'Per Usum'
Bei Eheschließungen gemäß §9 Coemptio und §10 "Per Usum" wird die Scheidung durch eine Spruchformel eingeleitet. Die Spruchformel des Ehemannes an die Ehefrau lautet "res tuas tibi habeo". Daraufhin hat die Frau das gemeinsame Haus zu verlassen. Die Spruchformel der Ehefrau lautet „non iam es coniunx meus" worauf die Ehefrau das Haus verläßt. Um die Scheidung rechtsgültig zu machen, muss das Paar nun für einen Monat getrennt leben. Beim eigentlichen Scheidungsakt (also beim Aussprechen der Formeln) müssen mindestens fünf Zeugen anwesend sein, damit der Akt seine Rechtsgültigkeit erreicht. Die Scheidung muss in das Eheregister des Cultus Deorum eingetragen werden um gültig zu sein.§18 Divortium Confarreatio
Bei Eheschließung gemäß §8 Confarreatio ist keine einseitige Scheidung möglich. Es muss ein Familienrat einberufen werden, bei dem die Pater Familias der Ehepartner über das Schicksal der Eheleute entscheiden. Falls es hierbei zu keiner Einigung kommt bleibt die Ehe bestehen. Bei erfolgter Einigung muss die Scheidung in das Eheregister des Cultus Deorum eingetragen werden um gültig zu sein.§19 Schuldfrage
Um die Mitgift (Dos) laut §11 im Falle einer Scheidung laut §17 zuweisen zu können muss die Schuldfrage geklärt werden. Dies kann in beiderseitigem Einvernehmen geschehen, ansonsten entscheidet das Gericht über die Schuldfrage.§20 Verteilung der Mitgift (Dos)
Bei "Manus" Ehen laut §6 wird die Mitgift (Dos) nach dem Anteil der vom Gericht festgestellten Schuld zwischen dem Ehemann und dem, der nach der Ehescheidung die Patria Potestas über die Ehefrau inne hat geteilt.PARS QUINTA - Ende der Patria Potestas
§21 Tripuella
Die Ehefrau kann auf ihren Wunsch hin von der Patria Potestas befreit werden, wenn sie innerhalb einer Ehe drei Kinder auf die Welt bringt.PARS SEXTA - Übergangsregelungen
§22 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführte Verbindungen oder Trennungen die in die Zuständigkeit dieses Gesetzes fallen
Verbindungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen oder getrennt wurden sind zu behandeln als wären sie am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geschlossen oder getrennt worden. -
Anton wollte gerade das Haus verlassen, doch da sah er eine Fremde Person auf den Hof, im gehen drehte er sich um und verschwand wieder im Haus.
Er hatte doch deutlich gesagt, keine Besucher!
Leise vor sich hinschimpfend verschwand in einem der Räume …
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Ein wenig irritiert schaute ich auf den Mann, der auf den Hof kam und sofort wieder im Haus verschwand. War das Anton gewesen ?
Ich beschloß zu gehen, meine Aufgabe war erfüllt.
"Wie schon gesagt, der Brief ist von Flavia Messalina Oryxa aus Hispania."
Freundlich nickte ich noch einmal zum Abschied und ging.
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Nachdem die Besucherin verschwunden war, kam Anton aus dem Haus über Vibius schlugen sich Beschimpfungen und Zurechtweisungen ein.
Nach dem sich der Alte wieder beruhigt hatte, halfen ihm einige Sklaven auf sein Pferd, so dass der Jagsausflug endlich beginnen konnte.
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Agrippa kam mit seinem Pferd sowie seiner Jagdausrüchtung auf den Hof und ritt auf Anton zu.
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„Agrippa, wie schön, dass du es doch noch geschafft hast!
Nun lass uns die Zahl des Wildes reduzieren.“Anton grinste leicht und ritt langsam los
Mit ihm setzte sich der kleine Tross aus Sklaven uns seinem Leibarzt in Bewegung.
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Agrippa grinste ebenfalls und ritt ebenfalls los.
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