Edictum Aedilium Curulium

  • EDICTUM AEDILIS CURULIS

    ANTE DIEM IV KAL IUL DCCCLXXI A.U.C.

    (28.6.2021/118 n.Chr.)


    Gemäß § 53 (2) des Codex Universalis und den Mores Maiorum ist es Aufgabe der Aediles, Verordnungen zur Ordnung der Märkte zu erlassen, und auf deren Grundlage gemäß § 35 (5) u. (6) des Codex Universalis in eigener Rechtsprechungsgewalt bis zu einer Strafsumme von 200 Sz. Strafen zu verhängen. Das vorliegende Edictum definiert deshalb Tatbestände, die der amtierende Aedilis Curulis Manius Flavius Gracchus Minor sanktionieren wird und wegen derer unter Verweis auf die vorgegebenen Actiones Klage eingereicht werden kann.

    Der Ädil mag dem Edikt diejenigen Actiones hinzufügen, die er zur Wahrung des Friedens im Bereich seiner Rechtsprechungsgewalt für angemessen hält.


    I. In Ius Vocatio

    Alle Streitigkeiten, die auf den Märkten der Stadt entstehen mögen, sollen vor die Rechtsprechungsgewalt des Ädils gebracht, werden. Die Klagen sind beim Amtssitz des Ädils zu erheben.

    Ist jemand vor das ädilizische Gericht gerufen worden, sei es als Zeuge oder Beklagter, so soll er gehen.

    Erscheint er nicht, so kann entweder der Kläger selbst oder der Ädil kraft seiner Amtsgewalt den Beklagten herbei schaffen lassen.

    Beklagter und Kläger können sich durch Advocaten vertreten lassen.

    Erscheint der Kläger nicht zur Verhandlung, so verliert er die von ihm angestrengte Klage und hat dem Beklagten dessen Auslagen, die ihm durch sein Erscheinen vor Gericht entstanden sein mögen, zu erstatten.


    II. Actio Flaviana de Vitiis

    Wenn jemand auf dem Markt eine Sache verkauft oder vermietet hat, die nicht der Qualität entspricht, wie sie vereinbart war, wie andere Sachen derselben Art gewöhnlich beschaffen sind oder sie sich nicht für den Gebrauch eignen, den die Sache dieser Art normalerweise ermöglichen soll, so macht er sich gem. § 5 (3) der Lex Mercatus schuldig. Wenn ein Kläger diesen Verstoß anzeigt, soll man den Täter zu einer Zahlung von bis zu 200 Sz. an den Geschädigten verurteilen und zu der Summe, die dem Kläger aufgrund des Mangels entsteht.


    Dasselbe gilt, wenn jemand Lebensmittel und Getränke in den Verkehr zu bringen sucht, die gesundheitsschädlich, verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht sind. Es ist verboten, mangelhafte Waren in den Umlauf zu bringen, die aufgrund ihrer Mängel das Leben und die Gesundheit des Käufers oder Dritter gefährden könnten.


    Exceptio

    Wenn es sich bei einer Klage wegen eines Mangels an einer Sache herausstellt, dass der Kläger auf dem Markt den Mangel vorher kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass ein gewissenhafter Pater familias den Mangel erkennen musste, so soll man den Beklagten freisprechen.

    Der Betreiber eines Marktstandes oder einer Schänke hat seine Waren nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. Er darf sich aufgrund seiner Qualifikation nicht darauf berufen, dass ihm die Minderwertigkeit einer Ware nicht bewusst war.


    III. Actio Flaviana de Mendaciis

    Wenn jemand auf dem Markt wider die Wahrheit die Ware eines Konkurrenten als mangelhaft oder wertlos beschimpft, so soll man ihn zu einer Zahlung von 100 Sz. an den Geschädigten verurteilen oder zu der Summe, die dem Kläger aufgrund der unwahren Beschimpfung an Schaden entstanden ist.

    Wenn sich die Beschimpfung als wahr heraus stellt, soll man ihn freisprechen.


    IV. Actio Flaviana de Ordine Mercatus

    Wenn jemand auf dem Markt auf irgendeine Weise derart die Ordnung stört, dass er durch sein Benehmen den guten Ablauf auf dem Markte stört, so soll er die Kosten für die Wiederherstellung der Ordnung auf dem Markte tragen und zur Zahlung eines Strafgeldes verurteilt werden, die 200 Sz. nicht übersteigt.


    V. Actio Flaviana de Cura in Custodiendo

    Wenn ein Tier oder Sklave auf dem Markt auf irgendeine Weise derart die Ordnung stört, dass er durch sein Benehmen anderen Personen Schäden entstehen oder der gute Ablauf auf dem Markte gestört ist, so soll der Besitzer des Tieres oder Sklaven die Kosten für die Wiederherstellung der Ordnung auf dem Markte tragen und zur Zahlung eines Strafgeldes verurteilt werden, die 200 Sz. nicht übersteigt.


    Exceptio

    Wenn es sich bei einer Klage wegen einer Sachbeschädigung durch Tiere oder Sklaven herausstellt, dass der Beklagte alle Maßnahmen getroffen hat, die ein gewissenhafter Pater familias getroffen hätte, um den Schaden durch seine Tiere oder Sklaven zu verhindern, so soll er nur den Schaden erstatten und nicht zu einem Strafgeld verurteilt werden.


    VI. Actio Flaviana de Retinendo Mercium

    Wenn ein Verkäufer einem Käufer nach Abschluss des Kaufes die verkaufte Ware nicht entsprechend der im Kaufvertrag festgelegten Frist übereignet, so soll er dem Käufer den entstandenen Schaden erstatten und der Kaufvertrag gilt als nichtig.


    Exceptio:

    Wenn die Frist nicht im Kaufvertrag definiert war und die Übergabe sich nicht über das Maß verzögert, das für die betreffende Ware auf dem Markt gebräuchlich ist, so soll man den Beklagten freisprechen.


    Dem Aedilis Curulis steht es frei, auch Klagen wegen weiterer Tatbestände anzunehmen, die nicht in diesem Edictum definiert sind, und das Edictum um weitere Actiones zu ergänzen, soweit dies zur Wahrung der guten Ordnung der Märkte beiträgt.



    AEDILIS CURULIS MANIUS FLAVIUS GRACCHUS MINOR

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