Codex Militaris

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    IMPERIUM ROMANUM
    CODEX MILITARIS


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    ERLASSEN UNTER


    IMPERATOR CAESAR AUGUSTUS
    LUCIUS ULPIUS IULIANUS DIVI TRAIANI FILIUS



    DCCCLIV A.U.C



    - WIDMUNG -


    TU REGERE IMPERIO POPULOS ROMANE,
    MEMENTO HAEC TIBI ERUNT ARTES PACIQUE INPONERE
    MOREM, PARCERE SUBIECTIS ET DEBELLARE SUPERBOS


    Bedenke Römer, dass es an Dir ist die Völker zu beherrschen.
    Darin liegt Deine Kunst und schaffe Frieden und Ordnung.
    Schone die Unterworfenen und ringe die Trotzigen nieder!


    Vergil, Aeneis, 823 - 854



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  • INHALTSVERZEICHNIS


    PARS PRIMA - Allgemeines
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 2 Beginn und Dauer des Dienstverhältnisses
    § 3 Staatsbürgerliche Rechte des Miles
    § 4 Verbot der Ausübung des Dienstes
    § 5 Dienstvergehen
    § 6 Geld- und Sachbezüge, Versorgung
    § 7 Beschwerde
    § 8 Gradus Deiectio
    § 9 Beförderung
    § 10 Entlassung mittels Honesta Missio
    § 11 Entlassung mittels Missio Ignominiosa
    § 12 Züchtigungsrecht
    § 13 Kriegsrecht


    PARS SECUNDA – Pflichten des Miles
    § 14 Grundpflicht des Miles
    § 15 Eintreten für die kaiserliche Ordnung
    § 16 Sacellum
    § 17 Pflichten des Vorgesetzten
    § 18 Gehorsam
    § 19 Kameradschaft
    § 20 Wahrheitspflicht
    § 21 Verschwiegenheit
    § 22 Politische Betätigung
    § 23 Verhalten in anderen Staaten
    § 24 Verhalten im und außer Dienst
    § 25 Heirat
    § 26 Gemeinschaftsunterkunft


    PARS TERTIA - Strafteil


    SUBPARS PRIMA - Begriffsbestimmungen
    § 27 Allgemeines
    § 28 Befehl
    § 29 Anwendung des Codex Iuridicialis
    § 30 Handeln auf Befehl
    § 31 Soldabzug
    § 32 Strafarrest
    § 33 Missio Ignominiosa
    § 34 Executio
    § 35 Decimatio
    § 36 Aboleo


    SUBPARS SECUNDA - Strafparagraphen
    § 37 Eigenmächtige Abwesenheit
    § 38 Fahnenflucht
    § 39 Ungehorsam
    § 40 Befehlsverweigerung
    § 41 Selbstverstümmelung
    § 42 Bedrohung eines Vorgesetzten
    § 43 Nötigung eines Vorgesetzten
    § 44 Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzen
    § 45 Meuterei
    § 46 Misshandlung
    § 47 Entwürdigende Behandlung
    § 48 Missbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken
    § 49 Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat
    § 50 Unterdrücken von Beschwerden
    § 51 Anmaßen von Befehlsbefugnissen
    § 52 Missbrauch der Disziplinargewalt
    § 53 Unwahre dienstliche Meldung
    § 54 Unterlassene Meldung


    ANHANG DES CODEX MILITARIS:
    PARS PRIMA - LEX DIDIA ET GERMANICA ET OCTAVIA VIGILIUM


  • PARS PRIMA - Allgemeines
    § 1 Begriffsbestimmungen

    (1) Oberbefehlshaber des Exercitus Romanus ist der Imperator Caesar Augustus des Imperium Romanum.
    (2) Miles des Imperium Romanum ist, wer nach Leistung des Eides (sacellum) auf den Imperator Caesar Augustus seinen Dienst in den Cohortes Praetoriae, den Cohortes Urbanae, der Classis Romana, den Vigiles, den Legionen oder den Auxiliartruppen des Exercitus Romanus versieht. Staat und Milites sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.
    (3) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Miles Befehle zu erteilen. Dies auf Grund seiner Dienststellung, seines Ranges oder besonderer Anordnung.
    (4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinargewalt über Milites seines Befehlsbereichs hat. Dies ist im Normfall ein Legatus Legionis oder dessen Vertreter und in anderen Truppenkörpern ihm gleichzusetzende Dienstposten.


    § 2 Beginn und Dauer des Dienstverhältnisses
    Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Dienstantritt und endet mit dem Tag, an dem der Miles aus dem Exercitus Romanus ausscheidet.


    § 3 Staatsbürgerliche Rechte des Miles
    Der Miles hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine Pflichten beschränkt.


    § 4 Verbot der Ausübung des Dienstes
    Der Imperator Caesar Augustus oder der Disziplinarvorgesetzte kann einem Miles aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbieten.


    § 5 Dienstvergehen
    Der Miles begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. Ahndung und Strafmaß obliegen dem Disziplinarvorgesetzten.


    § 6 Geld- und Sachbezüge, Versorgung
    Der Miles hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung.


    § 7 Beschwerde
    Der Miles hat das Recht, sich zu beschweren. Der Dienstweg ist hierbei einzuhalten.


    § 8 Gradus Deiectio
    Der Miles verliert seinen Rang nur durch den Imperator Caesar Augustus oder durch den Disziplinarvorgesetzten respektive dessen Stellvertreter.


    § 9 Beförderung
    Die Beförderung eines Miles wird in einer Ernennungsurkunde verfügt, in der die Bezeichnung des höheren Ranges enthalten sein muss. Die Beförderungen mehrerer Milites können in einer Urkunde verfügt werden. Beförderer ist der Proconsul oder der von ihm ermächtigte direkte Truppenbefehlshaber. Beförderungen, die den Ordo Senatorius beinhalten bedürfen der Zustimmung des Imperator Caesar Augustus.


    § 10 Entlassung mittels Honesta Missio
    (1) Ein Miles ist mittels Honesta Missio ehrenhaft zu entlassen,
    1. wenn seine Dienstzeit offiziell endet
    2. wenn er freiwillig ausscheidet
    3. wenn er aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden muss.
    (2) Ein Miles der Auxilia erhält nach Honesta Missio das Römische Bürgerrecht. Hierzu muss er mindestens 2 Monate im Exercitus Romanus gedient haben.
    (3) Ein Römischer Bürger erhält nach Honesta Missio vom Imperium Romanum ein Donativum. Dieses erhöht sich mit jedem Dienstmonat um 180 Sesterze zur Endsumme.


    § 11 Entlassung mittels Missio Ignominiosa
    (1) Ein Miles ist mittels Missio Ignominiosa unehrenhaft zu entlassen,
    1. wenn er nicht hätte ernannt werden dürfen
    2. wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat
    3. wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt
    4. wenn er sich weigert, den Eid abzulegen.
    5. als Strafmaßnahme nach ergangenem Urteil.
    (2) Einzelpersonen verlieren die ihnen nach Honesta Missio zustehenden Belohnungen und Privilegien.
    (3) Wird eine komplette Einheit unehrenhaft entlassen verfällt sie der Damnatio Memoriae.


    § 12 Züchtigungsrecht
    Den Centurionen wird ausdrücklich ein Züchtigungsrecht mittels Vitis zugestanden. Dies gilt nicht als Strafe, sondern als erzieherische Maßnahme zur Aufrechterhaltung von Diszilpin und Ordnung im Exercitus Romanus.


    § 13 Kriegsrecht
    (1) Das Kriegsrecht gilt für Truppen des Exercitus Romanus im Felde.
    (2) Ausrufen kann es der Imperator Caesar Augustus in seiner Eigenschaft als Oberbefehlshaber des Exercitus Romanus. Bei akuter Gefahr für das Imperium Romanum kann es auch von einem Proconsul ausgerufen werden. Handelt dieser oder jedweder andere Vorgesetzter unter Hinweis auf das Kriegsrecht im Inneren oder Äußeren, so muss der Imperator Caesar Augustus in seiner Eigenschaft als Oberbefehlshaber des Exercitus Romanus das Kriegsrecht nachträglich bestätigen oder ablehnen.
    (3) Unter Kriegsrecht wird nicht bestraft wer bewaffnete Feinde des Imperium Romanum oder deren aktive Helfer festnimmt, schädigt oder tötet.
    (4) Für die Cohortes Praetoriae und die Cohortes Urbanae gilt das Kriegsrecht permanent. Bei den Cohortes Urbanae ist dies auf die Stadt Rom beschränkt.


    PARS SECUNDA – Pflichten des Miles
    § 14 Grundpflicht des Miles

    Der Miles hat die Pflicht, dem Imperium Romanum und dem Imperator Caesar Augustus treu zu dienen und beide gegen jedweden Feind tapfer zu verteidigen.


    § 15 Eintreten für die kaiserliche Ordnung
    Der Miles muss die kaiserliche Ordnung anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.


    § 16 Sacellum
    Milites haben folgenden Fahneneid zu leisten:


    » IURANT AUTEM MILITES OMNIA SE STRENUE FACTUROS QUAE PRAECEPERIT IMPERATOR CAESAR AUGUSTUS, NUMQUAM DESERTUROS MILITIAM NEC MORTEM RECUSATUROS PRO ROMANA REPUBLICA.


    Es schwören aber die Milites, dass sie alles entschlossen ausführen werden, was der Imperator Caesar Augustus befehlen wird, dass sie niemals den Dienst verlassen werden und den Tod für den römischen Staat nicht scheuen werden. «


    § 17 Pflichten des Vorgesetzten
    (1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.
    (2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.
    (3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.
    (4) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.
    (5) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.


    § 18 Gehorsam
    (1) Der Miles muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen.
    (2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat gemäß Codex Iuridicialis oder Militaris begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird. Es sind die besonderen Gegebenheiten unter Kriegsrecht zu beachten.


    § 19 Kameradschaft
    Der Zusammenhalt des Exercitus Romanum beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Milites, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen.


    § 20 Wahrheitspflicht
    Der Miles muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.


    § 21 Verschwiegenheit
    (1) Der Miles hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst, über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
    (2) Der Miles darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Eine Genehmigung hierzu erteilt der Disziplinarvorgesetzte.


    § 22 Politische Betätigung
    (1) Im Dienst darf sich der Miles nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten Factio betätigen. Das Recht des Miles, im Gespräch mit Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt unberührt.
    (2) Ein Miles darf als Vorgesetzter seine Untergebenen nicht für oder gegen eine politische Meinung beeinflussen.


    § 23 Verhalten in anderen Staaten
    Außerhalb des Imperium Romanum ist dem Miles jede Einmischung in die Angelegenheiten des Aufenthaltsstaates untersagt. Außer er hat diesen im Krieg mit diesem Staat betreten und entsprechende Befehle erhalten.


    § 24 Verhalten im und außer Dienst
    (1) Der Miles hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.
    (2) Sein Verhalten muss dem Ansehen des Exercitus Romanus sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Miles erfordert. Außer Dienst hat sich der Miles außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen des Exercitus Romanus oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
    (3) Der Miles hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen.


    § 25 Heirat
    (1) Ein Miles des Exercitus Romanus ist ledig.
    (2) Dies gilt nicht für Stabsoffiziere des Ordo Equester und Ordo Senatorius.
    (3) Tritt ein Miles verheitratet in das Exercitus Romanus ein oder heiratet er während dem Dienstverhältnis, ohne dies seinem Disziplinarvorgesetzen zu melden, so zieht dies Missio Ignominiosa nach sich.


    § 26 Gemeinschaftsunterkunft
    Der Miles ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.


    PARS TERTIA - Strafteil
    SUBPARS PRIMA - Begriffsbestimmungen
    § 27 Allgemeines

    (1) Dieses Gesetz gilt für Straftaten, die Milites des Exercitus Romanus im In- und Ausland, im Kriege und im Frieden begehen.
    (2) Richter bei allen militärischen Straftaten sind der Disziplinarvorgesetzte des Beschuldigten und ein weiterer Beisitzer im Stande eines Iudex, die Voraussetzungen gemäß Codex Iuridicialis sind zu beachten. Hierbei sind im Usus Militärpersonen zu wählen.
    (3) Erste und einzige Berufungsinstanz bei Militärverhandlungen ist das Iudicium Imperatoris, auch hier sind im Usus Militärpersonen zum Iudex zu wählen. Eine Berufung kann nach Prüfung und Bestätigung des Urteils durch das Iudicium Imperatoris abgewiesen werden.


    § 28 Befehl
    Ein Befehl ist eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt.


    § 29 Anwendung des Codex Iuridicialis
    Das allgemeine Strafrecht gemäß Codex Iuridicialis ist anzuwenden, soweit dieser Codex Militaris nichts anderes bestimmt.


    § 30 Handeln auf Befehl
    Begeht ein Untergebener eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, auf Befehl, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt, dass es sich um eine rechtswidrige Tat handelt oder dies nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist.


    § 31 Soldabzug
    Das Höchstmaß des Soldabzuges ist 1.000 Sesterzen, das Mindestmaß 50 Sesterzen. Zahlbar an die Staatskasse.


    § 32 Strafarrest
    (1) Das Höchstmaß des Strafarrestes ist sechs Monate, das Mindestmaß zwei Tage.
    (2) Die Vollstreckung des Strafarrestes obliegt der betreffenden Einheit.


    § 33 Missio Ignominiosa
    (1) Einzelpersonen verlieren die ihnen nach Honesta Missio zustehenden Belohnungen und Privilegien.
    (2) Wird eine komplette Einheit unehrenhaft entlassen verfällt sie der Damnatio Memoriae.


    § 34 Executio
    (1) Die Todesstrafe wird sehr selten angewandt und dies nur in ausdrücklich gestatteten Fällen. Dabei muss die Dienstlänge, frühere Verdienste, frühere gute Führung und auch das Alter des Soldaten berücksichtigt werden.
    (2) Die Executio wird mittels Fustuarium vollstreckt. Dabei werden die Verurteilten von den eigenen Kameraden zu Tode geprügelt oder gesteinigt.


    § 35 Decimatio
    Bei dieser Strafe wird durch eine Zufallsauslosung jeder zehnte Miles des betreffenden Truppenkörpers von den Kameraden der eigenen Einheit hingerichtet. Diese Strafe wird Truppenkörpern ab einer Centuria auferlegt bis zu einem gesamten homogenen Truppenkörper. Da sie als Kollektivstrafe angesehen wird, ist ein Vermerk im Tabularium der Einheit anzubringen. Decimatio kann nur vom Iudicium Imperatoris angeordnet werden.


    § 36 Aboleo
    In diesem Fall wird ein Truppenkörper komplett aufgelöst und eine Damnatio Memoriae auferlegt. Das Feldzeichen der Einheit wird eingeschmolzen und im Tiber versenkt. Aboleo kann nur vom Iudicium Imperatoris angeordnet werden.


    SUBPARS SECUNDA - Strafparagraphen
    § 37 Eigenmächtige Abwesenheit

    Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verlässt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Tage abwesend ist, wird mit Strafarrest bis zu zwei Wochen, Gradus Deiectio und/oder Soldabzug bis zu 150 Sz. bestraft.


    § 38 Fahnenflucht
    (1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verlässt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Dienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Dienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Strafarrest bis zu zwei Monaten, Gradus Deiectio, Missio Ignominiosa und/oder Soldabzug bis zu 350 Sz. bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) In besonders schweren Fällen kann auf Executio erkannt werden. Als solche gelten, wenn durch die Fahnenflucht entweder das Leben anderer Milites in Gefahr gebracht wurde oder schwerwiegender Schaden am operativen Ziel eintrat. Ein solches Urteil muss vom Iudicium Imperatoris bestätigt werden.


    § 39 Ungehorsam
    (1) Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht, wird mit Strafarrest bis zu zwei Monaten, Gradus Deiectio und/oder Soldabzug bis zu 200 Sz. bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) In besonders schweren Fällen kann auf Missio Ignominiosa oder Executio erkannt werden.


    § 40 Befehlsverweigerung
    (1) Mit Strafarrest bis zu sechs Monaten wird bestraft,
    1. wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, dass er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt, oder
    2. wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.
    (2) In besonders schweren Fällen kann auf Missio Ignominiosa oder Executio erkannt werden.


    § 41 Selbstverstümmelung
    (1) Wer sich oder einen anderen Miles mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zum Dienst untauglich macht oder machen lässt, wird mit Strafarrest bis zu drei Monaten, Gradus Deiectio und/oder Soldabzug bis zu 250 Sz. bestraft. Dies gilt auch dann, wenn der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder teilweise herbeiführt.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) In besonders schweren Fällen kann auf Missio Ignominiosa erkannt werden.


    § 42 Bedrohung eines Vorgesetzten
    (1) Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird mit Strafarrest bis zu fünf Monaten, Gradus Deiectio und/oder Soldabzug bis zu 800 Sz. bestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen kann auf Missio Ignominiosa oder Executio erkannt werden.


    § 43 Nötigung eines Vorgesetzten
    (1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung einen Vorgesetzten zu nötigen, eine Diensthandlung vorzunehmen oder zu unterlassen, wird mit Strafarrest bis zu sechs Monaten, Gradus Deiectio und/oder Soldabzug bis zu 1000 Sz. bestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen kann auf Missio Ignominiosa erkannt werden.


    § 44 Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzen
    (1) Wer es unternimmt, gegen einen Vorgesetzten tätlich zu werden, wird mit Strafarrest bis zu zwei Monaten, Gradus Deiectio und/oder Soldabzug bis zu 500 Sz. bestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen kann auf Missio Ignominiosa oder Executio erkannt werden.


    § 45 Meuterei
    (1) Wenn Milites sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung, eine Bedrohung, eine Nötigung oder einen tätlichen Angriff begehen, so wird jeder, der sich an der Zusammenrottung beteiligt, mit Strafarrest bis zu sechs Monaten, Gradus Deiectio und/oder Soldabzug bis zu 1000 Sz. bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) In besonders schweren Fällen können Missio Ignominiosa, Decimatio oder Aboleo angeordnet werden.


    § 46 Misshandlung
    (1) Wer einen Untergebenen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Strafarrest bis zu zwei Monaten, Gradus Deiectio und/oder Soldabzug bis zu 500 Sz. bestraft. Ausgenommen ist hier das Züchtigungsrecht der Centurionen mittels Vitis.
    (2) In besonders schweren Fällen kann auf Missio Ignominiosa erkannt werden.


    § 47 Entwürdigende Behandlung
    (1) Wer einen Untergebenen entwürdigend behandelt oder ihm böswillig den Dienst erschwert, wird mit Strafarrest bis zu einem Monat, Gradus Deiectio und/oder Soldabzug bis zu 250 Sz. bestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen kann auf Missio Ignominiosa erkannt werden.


    § 48 Missbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken
    (1) Wer seine Befehlsbefugnis oder Dienststellung gegenüber einem Untergebenen zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen missbraucht, die nicht in Beziehung zum Dienst stehen oder dienstlichen Zwecken zuwiderlaufen, wird mit Strafarrest bis zu zwei Monaten, Gradus Deiectio und/oder Soldabzug bis zu 600 Sz. bestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen kann auf Missio Ignominiosa erkannt werden.


    § 49 Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat
    (1) Wer durch Missbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung einen Untergebenen zu einer von diesem begangenen rechtswidrigen Tat bestimmt hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, wird nach den Vorschriften bestraft, die für die Begehung der Tat gelten.
    (2) In besonders schweren Fällen kann auf Missio Ignominiosa erkannt werden.


    § 50 Unterdrücken von Beschwerden
    (1) Wer einen Untergebenen durch Befehle, Drohungen, Versprechungen, Geschenke oder sonst auf pflichtwidrige Weise davon abhält, Eingaben, Meldungen oder Beschwerden anzubringen oder Anzeige zu erstatten, wird mit Strafarrest bis zu zwei Monaten, Gradus Deiectio und/oder Soldabzug bis zu 500 Sz. bestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen kann auf Missio Ignominiosa erkannt werden.


    § 51 Anmaßen von Befehlsbefugnissen
    (1) Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinargewalt anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Disziplinargewalt überschreitet, wird mit Strafarrest bis zu zwei Monaten, Gradus Deiectio und/oder Soldabzug bis zu 500 Sz. bestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen kann auf Missio Ignominiosa erkannt werden.


    § 52 Missbrauch der Disziplinargewalt
    (1) Ein Disziplinarvorgesetzter, der absichtlich oder wissentlich
    1. einen Untergebenen, der nach dem Gesetz nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden darf, disziplinarrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt,
    2. zum Nachteil des Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist oder die er nicht verhängen darf, oder
    3. ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maßnahmen ahndet, wird mit Strafarrest bis zu vier Monaten, Gradus Deiectio und/oder Soldabzug bis zu 900 Sz. bestraft.
    (2) In besonders schweren Fällen kann auf Missio Ignominiosa oder Executio erkannt werden.


    § 53 Unwahre dienstliche Meldung
    Wer
    1. in einer dienstlichen Meldung oder Erklärung unwahre Angaben über Tatsachen von dienstlicher Bedeutung macht,
    2. eine solche Meldung weitergibt, ohne sie pflichtgemäß zu berichtigen, oder
    3. eine dienstliche Meldung unrichtig übermittelt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht, wird mit Strafarrest bis zu drei Wochen, Gradus Deiectio und/oder Soldabzug bis zu 200 Sz. bestraft.


    § 54 Unterlassene Meldung
    Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Meuterei oder einer Sabotage zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, unverzüglich Meldung zu machen, wird mit Strafarrest bis zu zwei Monaten, Gradus Deiectio und/oder Soldabzug bis zu 500 Sz. bestraft.

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
    DECRETUM IMPERATORIS



    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM III NON NOV DCCCLIV A.U.C.
    (03.11.2004/101 n.Chr.)


    ORDNE ICH AN, DASS DAS EXERCITUS ROMANUS IN
    FOLGENDEM NOMINALSTAMM ZU HALTEN UND ZU
    STRUKTURIEREN IST:


    Das Exercitus Romanus besteht aus:
    XXX LEGIONES, X COH PRAE, IV COH URB
    IX ALA MIL, XXII COH MIL EQU, XVIII COH MIL, LXXV ALA QUIN, LXXVII COH QUIN EQU, CXXXII COH QUIN.


    Gesamtstärke: 385.000 Mann (320.000 Inf., 65.000 Kav.)



    - DCCCLIV AB URBE CONDITA -
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  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
    DECRETUM IMPERATORIS


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM III NON NOV DCCCLIV A.U.C.
    (03.11.2004/101 n.Chr.)


    ORDNE ICH AN, DASS DIE LEGIONEN DES EXERCITUS ROMANUS
    FORTAN FOLGENDE NAMEN TRAGEN:


    LEGIO I TRAIANA PIA FIDELIS
    LEGIO II GERMANICA FIDELIS CONSTANS
    LEGIO III BRITANNICA
    LEGIO IV SCYTHICA
    LEGIO V MACEDONICA
    LEGIO VI VICTRIX
    LEGIO VII CLAUDIA
    LEGIO VIII AUGUSTA
    LEGIO IX HISPANA
    LEGIO X FRETENSIS
    LEGIO XI GALLICA
    LEGIO XII FULMINATA
    LEGIO XIII GEMINA
    LEGIO XIV FLAVIA
    LEGIO XV APOLLINARIS
    LEGIO XVI FERRATA
    LEGIO XX VALERIA
    LEGIO XXI RAPAX
    LEGIO XXII DEIOTARIANA
    LEGIO XXIII CYRENAICA
    LEGIO XXIV SYRICA
    LEGIO XXV SARMATA
    LEGIO XXVI IULIA
    LEGIO XXVII ACTIACA
    LEGIO XXVIII ALAUDAE
    LEGIO XXIX DACIA
    LEGIO XXX ULPIA
    LEGIO XXXI ITALICA
    LEGIO XXXII ADIUTRIX
    LEGIO XXXIII MINERVIA



    - DCCCLIV AB URBE CONDITA -
    http://www.imperium-romanum.in…rcitus/SiegelAugustus.gif

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
    DECRETUM IMPERATORIS


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM III NON NOV DCCCLIV A.U.C.
    (03.11.2004/101 n.Chr.)


    ORDNE ICH AN, DASS DIE LEGIONEN WIE FOLGT
    IM IMPERIUM ZU VERTEILEN SIND:


    PROVINCIA GERMANIA - 6 Legionen
    Legio II Germanica (-> Mogontiacum)
    Legio VI Victrix (-> Vetera)
    Legio VIII Augusta (-> Argentorate)
    Legio XXI Rapax (-> Vindonissa)
    Legio XXVIII Alaudae (-> Novaesium)
    Legio XXXIII Minervia (-> Bonna)
    PROVINCIA SYRIA - 6 Legionen
    Legio IV Scythica (-> Zeugma)
    Legio XII Fulminata (-> Antiochia)
    Legio XI Gallica (-> Raphaneae)
    Legio XXIII Cyrenaica (-> Bostra)
    Legio XVI Ferrata (-> Caesarea)
    Legio X Fretensis (-> Hierosolyma)
    PROVINCIA BRITANNIA - 3 Legionen
    Legio III Britannica (-> Glevum)
    Legio XX Valeria (-> Deva)
    Legio XXVI Iulia (-> Lindum)
    PROVINCIA ILLYRICUM - 4 Legionen
    Legio XXV Sarmata (-> Carnuntum)
    Legio XXXII Adiutrix (-> Aquincum)
    Legio XIV Flavia (-> Singidunum)
    Legio VII Claudia (-> Viminacium)
    PROVINCIA DACIA - 1 Legion
    Legio XXIX Dacia (-> Apulum)
    PROVINCIA THRACIA - 3 Legionen
    Legio XXXI Italica (-> Novae)
    Legio XXVII Actiaca (-> Durostorum)
    Legio V Macedonica (-> Troesima)
    PROVINCIA ASIA - 3 Legionen
    Legio XV Apollinaris (-> Satala)
    Legio XXIV Syrica (-> Melitene)
    Legio XXX Ulpia (-> Samosata)
    PROVINCIA ITALIA - 1 Legion
    Legio I Traiana (Mantua)
    PROVINCIA HISPANIA - 1 Legion
    Legio IX Hispana (Tarraco)
    PROVINCIA MAURETANIA - 1 Legion
    Legio XXXII Adiutrix (-> Thamugadi)
    PROVINCIA AEGYPTHUS - 1 Legion
    Legio XXII Deiotariana (-> Alexandria)
    PROVINCIA AQUITANIA - 0 Legionen
    PROVINCIA ACHAEA - 0 Legionen
    PROVINCIA AFRICA PROCONSULARIS - 0 Legionen



    - DCCCLIV AB URBE CONDITA -
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  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
    DECRETUM IMPERATORIS


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM III NON NOV DCCCLIV A.U.C.
    (03.11.2004/101 n.Chr.)


    ORDNE ICH AN, DASS DIE CLASSIS ROMANA FORTAN
    AUS FOLGENDEN TEILFLOTTEN BESTEHT:


    CLASSIS ALEXANDRINA
    CLASSIS BRITANNICA
    CLASSIS GERMANICA
    CLASSIS MISENENSISs
    CLASSIS MOESICA
    CLASSIS PANNONICA
    CLASSIS REVENNAS
    NUMERUS BALEARIUM



    - DCCCLIV AB URBE CONDITA -
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  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
    DECRETUM IMPERATORIS


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM III NON NOV DCCCLIV A.U.C.
    (03.11.2004/101 n.Chr.)


    ORDNE ICH AN, DASS DURCH UMSTRUKTURIERUNG UND
    AUSHEBUNG FOLGENDE AUXILIA ZU BILDEN SIND:


    Ala I Moesica
    Ala I Ulpia miliaria
    Ala II Flavia miliaria
    Ala II Numidia


    Cohors I Flavia miliaria saggitaria
    Cohors I Germanorum
    Cohors II Raetorum equitata
    Cohors II Treverorum equitata miliaria
    Cohors III Batavorum miliaria
    Cohors III Gallorum
    Cohors IV Flavia equitata
    Cohors IV Gallorum miliaria
    Cohors V Cyrenica equitata miliaria
    Cohors V Dalmatarum
    Cohors VI Asturum


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