§ 1 Aufnahme
(1) Die Aufnahme in das Ulpianum erfolgt unter folgenden Bedingungen.
1. Jeder römische Feldherr, der einen militärischen Sieg für das Imperium Romanum errungen hat und durch einen vom Senat bewilligten Triumphzug geehrt wurde.
2. Jeder römische Politker, der in Ausübung seines politischen Amtes sich im besonderen Maße für das römische Volk eingesetzt hat und einen entscheidenden Impuls in der Geschichte des Imperium Romanum gesetzt hat.
3. Des weiteren jeder römische Bürger, der einen nachhaltigen Beitrag zur Kultur und Geschichte des römischen Volkes beigetragen hat.
(2) Ein Anwärter auf die Aufnahme in die Ehrengedenkhalle darf nicht seine Würde als Römischer Bürger, durch Begehung einer nach dem Codex Iuridicialis untersagten Tat, verloren haben.
§ 2 Zeitpunkt der Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt erst nach dem Ableben des zur Aufnahme Bestimmten.
§ 3 Ausschluß (1.Var.)
Ein Aufgenommener kann durch Decretum Imperatoris mit Zustimmung des Senates und nur in besonderen Fällen, die eine weitere Ehrung des Betroffenen durch die Verewigung im Ulpianum mit der Würde und Ehre des Imperiums nicht vereinbaren lassen (Damnatio Memoriae), aus der Ehrengedenkhalle wieder ausgeschlossen werden.
§ 3 Ausschluß (2.Var.)
Ein Aufgenommener kann durch Decretum Imperatoris mit Zustimmung des Senates oder durch besondere Umstände, die eine weitere Ehrung des Betroffenen durch die Verewigung im Ulpianum mit der Würde und Ehre des Imperiums nicht vereinbaren lassen (Damnatio Memoriae), aus der Ehrengedenkhalle wieder ausgeschlossen werden.
§ 4 Consilium Ulpianum
(1) Über die Aufnahme entscheidet das Consilium Ulpianum. Die Mitglieder werden vom Imperator Caesar Augustus einberufen, der selbst den Vorsitz führt. Das Consilium setzt sich zusammen aus zwei Senatoren, einem Eques, einem Patrizier und aus zwei Vertretern des Ordo Plebeius.
(2) Dem Imperator Caesar Augustus steht bei den Entscheidungen über die Aufnahme ein generelles Vetorecht zu. (Vorschläge können vom Senat vorgebracht werden.)
§ 5 Änderungsvorbehalt
(1) Die Aufnahmekriterien können jederzeit geändert werden.
(2) Aufgenomme, die unter die ursprünglichen Kriterien fielen, sind weiterhin aufgenommen und können nicht lediglich aufgrund der Änderung ausgeschlossen werden.
Möge der Senat hierüber debattieren. Näheres und Fragen kommt vom oder gehen an Schirmherr des Projektes, meine Frau die Augusta, auf Anfrage.