Hiermit eröffne ich als vorsitzender Richter die Erste Anhörung:
IUD PRIM VIII/DCCCLIV
Medicus Germanicus Avarus
gegen
Lucius Tiberius Vibullius
Sinn der Ersten Anhörung laut Gesetz:
§ 5 Erste Anhörung
Die Erste Anhörung wird von den beiden Praetoren durchgeführt. Es kommen nach Aufforderung zu Wort, Kläger und Angeklagter. Des weiteren können vom Gericht Zeugen und andere sachdienliche Personen geladen und gehört werden. Dies geschieht wie die eigentliche Verhandlung in der Gerichtshalle in der Basilica Traiana, in diesem kommen nur geladene Personen zu Wort, Kommentare nicht geladener Personen können bei Wiederholung, je nach Art der Störung, empfindliche Strafen nach sich ziehen. Sowohl Kläger wie Angeklagter schildern hier ihre Sicht des Falles und die Praetoren werden versuchen eine Einigung der beiden Parteien auf gütlichem Wege zu finden. Sollte dies nicht gelingen wird der Termin der Hauptverhandlung benannt.
Feststellung des Gerichts:
Lucius Tiberius Vibullius wird folgendes zur Last gelegt:
§ 57 Üble Nachrede
(1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Monat oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten.