Eine Frage zur Lex Mercati

  • Heute habe ich gehört, dass ein Bürger zu einer Strafe verurteilt wurde, weil er Waren verkaufte, für die er keinen Betrieb hatte.


    Wenn nun aber jemand über eine längere Zeit in seinem Lager Waren hat, die er eingekauft hat und diese nun loswerden möchte, dann darf er das nicht, weil er keine Konzession für den Verkauf dieser Waren hat??


    Man darf also nur Waren verkaufen, die man selber produziert? Ist das so?

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    CIVIS

    SODALIS FACTIO ALBATA - FACTIO ALBATA

  • Also, wenn jemand alle Eier auf dem Markt aufkauft und dann wieder verkauft, obwohl er selbst keine Eier produzieren kann, dann verletzt er das Gesetz?

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    CIVIS

    SODALIS FACTIO ALBATA - FACTIO ALBATA

  • Die Gesetzeslage:


    § 2 Ausschankerlaubnis
    Der Verkauf und der Ausschank von Lebensmitteln und Getränken darf nur von behördlich genehmigten Stätten aus geschehen. Die Konzession muß außerdem für jedermann sichtbar angebracht sein.


    § 4 Preisliche Regelungen
    (1) Die staatliche Preisempfehlung ist nicht bindend.
    (2) Der Staat darf Produkte genau zum empfohlenen Preis anbieten, wenn der Marktpreis aller Angebote dieses Produktes mehr als 150 % des empfohlenen Preises beträgt. D.h. bei einer Preisempfehlung von 1 Sz liegt eine Abweichung vor, wenn nur für über 1.5 Sz angeboten wird.
    Die soll sowohl die Inflationsgefahr eindämmen als auch die Bildung von Kartellen und die Ausnutzung von Monopolstellungen verhindern.
    Der Staat kann von dieser Maßnahme absehen, wenn der hohe Preis durch überragende Qualität der Ware oder hohe Herstellungskosten aufgrund hoher Rohstoffpreise gerechtfertigt ist.
    Sobald der Grund der Intervention entfällt ist die Maßnahme einzustellen.
    (3) Der Staat darf einen Betrieb mit einer Strafabgabe belegen, wenn er Waren zu einem Preis unterhalb der Herstellungskosten anbietet, um damit Mitbewerbern den Zutritt zum Markt zu erschweren.
    Das Strafmass ist gemäß § 5 Abs 1 festzulegen.
    Die verbilligte oder kostenfreie Abgabe von Waren im Sinne von Schenkungen oder Spenden bleibt unberührt, sofern der niedrige Preis nur eine Woche gilt und die Massnahme nicht in kurzen Zeitabständen wiederholt wird.
    (4) Gegen verhängte Strafzahlungen kann vor Gericht Einspruch eingelegt werden. Die Zahlung wird dann bis zur Gerichtsentscheidung ausgesetzt.


    § 5 Strafen
    (1) Beim erstmaligen Verstoß ist eine Strafe in der Höhe von 5 % des Gesamtvermögens des Anbieters an die Staatskasse zu bezahlen, beim zweiten Verstoß eine Strafe in der Höhe von 10 %, die Strafe ist auch publik zu machen, beim dritten Verstoß 20 % des Gesamtvermögens, desweiteren ist auch diese Strafe publik zu machen und an den Geahndeten ist die Warnung zu richten, daß bei einem neuerlichen Verstoß seine Konzession entzogen wird.
    (2) Sollte der Geahndete auch nach dem dritten Verstoß nicht den Bestimmungen des Gesetzes Folge leisten, ist ihm die Konzession zu entziehen. Der Konzessionsentzug beschränkt sich auf den betroffenen Wirtschaftszweig, nicht auf alle.

    quidquid agis, prudenter agas et respice finem!

  • In die Berechnung der Produktionskosten gehen sicherlich sowohl Rohstoffe als auch anteilige Betriebskosten ein. Bis jetzt gab es noch keine Fälle, wo darunter produziert wurde.

  • Was mich einmal interessieren würde: Wonach richtet sich das Vermögen mach denen die Strafe bemessen wird bzw. gibt es Abmahnungen oder wie wird das alles gehandhabt?

    quidquid agis, prudenter agas et respice finem!

  • Die Kosten errechnen sich aus den Rohstoffen und den Betriebskosten.


    Hat man selbst eine Produktionskette, kann man natürlich auch preisgünstiger anbieten, als jemand der Rohstoffe am Markt kaufen muß. Da die meisten Händler dort nach den Vorgaben gehen und somit je Stufe einen Gewinn von 10- 30 Sz. einrechnen, die ein Händler mit Eigenversorgung eben locker sparen kann und somit auch preisgünstiger seine Waren am Markt platzieren könnte, es aber nicht muß.


    Zitat

    Auch wenn man Zwecks einer Feier oder so Waren verschenkt?


    Dafür gilt dies, die Ädile haben ein Auge darauf...:


    Zitat

    Die verbilligte oder kostenfreie Abgabe von Waren im Sinne von Schenkungen oder Spenden bleibt unberührt, sofern der niedrige Preis nur eine Woche gilt und die Massnahme nicht in kurzen Zeitabständen wiederholt wird.

  • Bemessungsgrundlage ist das Vermögen, dazu zählt sowohl Barvermögen als auch Waren auf Lager. Diese Waren werden zum üblichen Marktpreis bewertet.


    Die Vorgehensweise liegt im Ermessen des Aedils.
    Verstößt zB jemand gegen die 1-wöchige Frist der Dauer von Spenden auf dem Markt, wird wohl der Betreffende zunächst darauf hingewiesen, da dies wahrscheinlich nicht absichtlich geschieht.

  • Zitat

    Was mich einmal interessieren würde: Wonach richtet sich das Vermögen mach denen die Strafe bemessen wird bzw. gibt es Abmahnungen oder wie wird das alles gehandhabt?


    Ist ne weitläufige Frage, weil dafür ein Kontoauszug beim Consul beantragt werden muß. Denke mal ein vierwöchiger Schnitt sollte da in Betracht gezogen werden, wegen Panikverkäufen und so. Außerdem zählt nicht nur das Geld, sondern auch Waren, Betriebe, Anlagen bei der Staatsbank, evtl. Sklavenbesitz usw. eben Gesamtvermögen.

  • Zitat

    Original von Medicus Germanicus Avarus
    Ist ne weitläufige Frage, weil dafür ein Kontoauszug beim Consul beantragt werden muß.


    Nur eine Kleinigkeit: Censor. ;)



    /edit: Achja, ad Panikverkäufe: Wenn die Anfrage des Aedils an den Censor nicht in aller Öffentlichkeit erfolgt, dann sollte das wohl kein Problem darstellen?

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