Novelle Codex Iuridicialis

  • Original von Adria Vinicia


    Für mich schließt „Beteiligung von Peregrini“ nicht unbedingt den Fall Peregrinus gegen Peregrinus aus. Könnte man umformulieren „... immer wenn ein Bürger des Imperium Romanum beteiligt ist“ oder "auch für Fälle mit Beteiligung von Peregrini"?


    Sim-Off:

    Kleine historische Frage: Galt das Römische Recht für Peregrini, die vor der Generalverleihung des Bürgerrechts ja ne ganze Menge waren, untereinander auch? Oder wer richtete dabei? Es kann Rom ja nicht völlig egal gewesen sein, wenn in Lugdunum einen nen anderen umbringt. Oder doch?


    Zitat

    § 4
    (3) Iudex Prior beim Iudicium Minor ist der Praetor Urbanus bei Fällen zwischen Römischen Bürgern, bei solchen mit Beteiligung von Peregrini ist der Praetor Peregrinus Iudex Prior.
    (5) Sollte kein Praetor Peregrinus gewählt worden sein, wird dieser durch einen Iudex ersetzt.


    Heißt für mich: wenn kein PP, wird er durch Iudex ersetzt und bei Beteiligung von Peregrini dieser dann Iudex Prior


    Hm, besser wäre: (5) Sollte kein Praetor Peregrinus gewählt worden sein, wird dieser durch einen Iudex ersetzt und der Praetor Urbanus ist dann auch in Fällen mit Peregrini Iudex Prior.
    ???


    Zitat

    §13
    (9) Die Absätze 1-8 finden analog auf die Praetoren Anwendung. Die Position eines ausgeschlossen Praetors ist von einem durch den Imperator Caesar Augustus zu nominierenden Iudex auszuführen. Iudex Prior ist, wenn vorhanden der verbliebene Praetor.


    Wenn nur ein Praetor vorhanden und dieser ausgeschlossen wird, wird Iudex von Imperator bestimmt?


    Ja.


    Zitat

    § 20
    (3) Ein Zusammenhang ist dann vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer, der Begünstigung oder Strafvereitelung beschuldigt werden.


    Kann mir das jemand erklären?
    Hungaricus kann das viel juristischer als ich. ;)


    Nicht das Gericht muss sich der Untersuchung unterziehen.
    Umformulierung: das mit der Untersuchung und Entscheidung betraut wird
    :dafuer:
    Wurde so geändert.


    Angeklagter und Nebenbeteiligter haben gemeinsam nur einen Advocatus?
    Es wurde ein "jeweiligen" ergänzt.


    Zitat

    § 30
    (4) Es kommen nach Aufforderung zu Wort, Verletzter und Beschuldigter. Des weiteren können vom Gericht Zeugen und andere sachdienliche Personen geladen und gehört werden.


    Wieso wird hier Verletzter und nicht Kläger verwendet?
    Ich ging davon aus, das zum Zeitpunkt der "Ersten Anhörung" noch keine Anklage erhoben wurde. Es soll ja noch gütlich entschieden werden, ergo muss der Richter sich noch an kein Strafmaß halten.


    Nicht nur Veröffentlichung sondern auch Weitergabe sollte reingenommen werden.
    Ein "und Weitergeben" wurde ergänzt.


    Wahlen zum Cursus Honorum und in Factio?
    Soll das mit rein?


    Zitat

    § 114 Bestechlichkeit
    Ein Magistrat oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 4 Monaten oder mit Geldstrafe von 800 bis 1.000 Sz. bestraft.


    ...auch wenn Diensthandlung unterlassen werden soll...
    Wurde ergänzt.

  • Zitat

    Original von LUCIUS ULPIUS IULIANUS


    Kann mir das jemand erklären?
    Hungaricus kann das viel juristischer als ich. ;)


    Ich fürchte dieser Satz kommt jetzt immer, wenn sich unser Imperator nicht mehr auskennt... :D


    Täter: ist klar.
    Teilnehmer: nicht nur der unmittelbare Täter, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen (zB Anstifter) oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt (wenn auch nicht wissentlich, zB einer stellt sein Pferd als Fluchtpferd bereit)
    Strafvereitelung: tja, da passe ich, das hat unser Imperator reingenommen, keine Ahnung. :D

  • Zitat

    Original von LUCIUS ULPIUS IULIANUS


    Hungaricus kann das viel juristischer als ich. ;)



    Original von Marcus Vinicius Hungaricus


    Ich fürchte dieser Satz kommt jetzt immer, wenn sich unser Imperator nicht mehr auskennt... :D


    Das kann ich Dir sogar versprechen. ;)

  • So, meine Fragen:


    - Widersprechen sich § 33.1 und § 30.6 ?
    - Delikte bei Wahlen: Geht das ein bisschen allgemeiner zu formulieren? Ein LAPP soll z.B. die Stadtverwaltung wählen lassen können...
    - Laut § 104 darf ich keine private Leibwache mehr haben??


    Sim-Off:

    Und dann noch was: Ein Pater Familias darf doch mit seinen Familienmitgliedern machen, was er will, oder? Doch im Sinne des Strafgesetzbuches ist er dennoch schuldig, wenn er ärgere erzieherische Maßnahmen ergreifen muss...

    QUAESTOR CONSULUM
    DIRECTIVUS SCHOLAE ATHENIENSIS PHOEBI APOLLONIS DIVINIS

  • Zitat

    Original von Marcus Vinicius Hungaricus
    Strafvereitelung: tja, da passe ich, das hat unser Imperator reingenommen, keine Ahnung. :D


    Ich bin gespannt.


    § 33.1 und § 30.6 widersprechen sich nicht, die Advocatio Imperalis können nicht nur bei Strafsachen Ankläger sein.

  • Original von Adria Vinicia


    Zitat

    Original von Marcus Vinicius Hungaricus
    Strafvereitelung: tja, da passe ich, das hat unser Imperator reingenommen, keine Ahnung. :D


    Ich bin gespannt.


    Sim-Off:

    Die Strafvereitelung ist nach deutschem Strafrecht ein Anschlussdelikt nach § 258 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__258.html) StGB. Bestraft wird die absichtliche oder wissentliche Vereitelung der Bestrafung eines Täters oder Teilnehmers. Dabei werden sowohl die Vereitelung der Strafverfolgung als auch die Vereitelung der Strafvollstreckung einbezogen.


    Notwendig ist eine rechtswidrige Vortat, die auch fahrlässig begangen worden sein kann. Täter der Strafvereitelung kann niemals der Täter der Vortat (so auch § 258 Abs. 5) sein, da dies den prozessualen Schutz des nemo tenetur se ipsum accusare (lat., niemand ist gehalten sich selbst anzuklagen, sog. Selbstbegünstigungsprinzip) zuwiderlaufen würde. Die Vereitelung kann auf alle denkbaren Arten und Weisen erfolgen: Behinderung der Ermittlungsarbeiten, Verbergen des Straftäters. Nicht zum Schutzzweck der Norm gehören jedoch Handlungen, wie die ärztliche Behandlung des Täters, die Lebensmittelversorgung im üblichen Geschäftsbetrieb und der Überlassung einer Wohnung, ohne ihn verbergen zu wollen. Problematisch ist jedoch die Vereitelung durch Unterlassen. Dafür müsste der Täter der Strafvereitelung eine Garantenstellung für die Strafverfolgung innehaben. In der Regel obliegt diese Garantenstellung nur den Strafverfolgungsbehörden, sodass in solchen Fällen ohnehin § 258a StGB (Strafvereitelung im Amt) anwendbar wäre. Problematisch ist die Strafvereitelung für Strafverteidiger. Ihm obliegt die Pflicht der ordnungsgemäßen Vertretung seines Mandanten. Darüberhinaus darf er jedoch keine falschen Aussagen herbeiführen und keine wahrheitswidrigen Angaben machen.


    Die Vollstreckungsvereitelung bezieht nicht nur auf Strafen, sondern auch auf andere Maßnahmen wie den Maßregeln der Besserung und Sicherung. Davon besteht auch keine Befreiung, wenn die Verurteilung des Straftäters zu Unrecht im Sinne eines Justizirrtums erfolgt ist, da im Rechtsstaat stets die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist. Dies ist dem Täter zuzumuten. Die Zahlung einer Geldstrafe anstelle des Täters wird in der Literatur als Strafvereitelung kontrovers diskutiert. Die Rechtsprechung lehnt hier eine Strafvereitelung ab, während die herrschende Auffassung in der Literatur sehr wohl meint, dass die Strafe stets den Täter treffen soll und der Zweck vereitelt würde, sollte ein anderer sie leisten.


    Während für die einfache Strafvereitelung ein Angehöriger als Täter begünstigt wird, besteht bei der Qualifikation der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) eine Ausnahme: Angehörige innerhalb der Strafverfolgungsbehörden werden mit dem erhöhten Strafrahmen des § 258a StGB konfrontiert.

  • Original von Secundus Flavius Felix
    So, meine Fragen:


    - Laut § 104 darf ich keine private Leibwache mehr haben??


    § 104 Bildung krimineller Gruppen
    (1) Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder mit Geldstrafe von 800 bis 1.000 Sz. bestraft.


    Ich denke mit Waffen sind schon nur Blankwaffen gemeint, Knüppel sollten hier nicht eingeschlossen sein. Vielleicht sollten wir noch irgendwas von "Eigenschutz" einbauen.

  • Wir können das mit der Leibwache aber auch einfacher machen...


    Wer ist denn befugt? Die im Exercitus Romanus.
    Es gibt jetzt 2 Möglichkeiten: Entweder fragt jemand beim Exercitus um Leibwache an oder der Imperator gibt eine Befugnis zum Waffentragen her.
    Dann brauchen wir auch nichts einbauen...


    Sim-Off:

    Ach DAS ist Strafvereitelung, sieh an...
    Bei uns heißt das Begünstigung.

  • § 104 Bildung krimineller Gruppen
    (1) Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder mit Geldstrafe von 800 bis 1.000 Sz. bestraft.
    (2) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder mit Geldstrafe von 800 bis 1.000 Sz. bestraft.
    (3) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen.
    (4) Ausgenommen sind vom Imperator Caesar Augustus zu genehmigende Leibwachen.



    ????

  • Sim-Off:

    Zitat

    Original von LUCIUS ULPIUS IULIANUS
    Kleine historische Frage: Galt das Römische Recht für Peregrini, die vor der Generalverleihung des Bürgerrechts ja ne ganze Menge waren, untereinander auch? Oder wer richtete dabei? Es kann Rom ja nicht völlig egal gewesen sein, wenn in Lugdunum einen nen anderen umbringt. Oder doch?


    Ich kann leider im Moment keine sichere Quellen nennen, aber soweit ich weiß war es wie folgt: für Nichtrömer galt deren eigenes Recht. Außerdem gab es auch noch das Völkerrecht, das regelte, wie Ausländer zB auch vor Gericht zu behandeln seien.

  • Zitat

    Original von Adria Vinicia

    Sim-Off:

    Ich kann leider im Moment keine sichere Quellen nennen, aber soweit ich weiß war es wie folgt: für Nichtrömer galt deren eigenes Recht. Außerdem gab es auch noch das Völkerrecht, das regelte, wie Ausländer zB auch vor Gericht zu behandeln seien.


    Sim-Off:

    Das stimmt. Nur können wir das hier auch so verwirklichen? Unsere Peregrini wollen alle irgendwann mal das römische Recht. Wäre es dann nicht besser, wenn auch für die Peregrini unser Recht gilt? Schon alleine der Einfachkeit halber.

  • Sim-Off:

    Original von Secundus Flavius Felix
    Und dann noch was: Ein Pater Familias darf doch mit seinen Familienmitgliedern machen, was er will, oder? Doch im Sinne des Strafgesetzbuches ist er dennoch schuldig, wenn er ärgere erzieherische Maßnahmen ergreifen muss...


    Dann verhängt das Gericht bei Anklage entweder eine Ministrafe oder die Staatsanwaltschaft hat schon gleich kein Interesse an der Ahndung. ;)


    Ändern wir also noch:


    - Römisches Recht gilt auch für Peregrini innerhalb der Grenzen des IR
    - Berufungen entscheidet immer der IMP CAE AUG


    Weiteres?

  • Original von LUCIUS ULPIUS IULIANUS


    - Römisches Recht gilt auch für Peregrini innerhalb der Grenzen des IR


    § 1 Gerichtsstand und Geltung
    (2) Der Codex Iuridicialis gilt für alle Taten, die von Römern im Inland oder Ausland begangen werden. Ebenso für einen Rechtstreit zwischen Römern und Peregrini und Peregrini untereinander, so dies auf Römischem Territorium stattfand.


    - Berufungen entscheidet immer der IMP CAE AUG


    § 42 Berufung
    (1) Gegen das Urteil des Iudicium Minor kann vom Angeklagten oder Kläger Berufung eingelegt werden, was bei Annahme zu einer Neuverhandlung vor dem Iudicium Maior führt.
    (2) Gegen das Urteil des Iudicium Maior kann vom Angeklagten oder Kläger Berufung eingelegt werden, was bei Annahme zu einer Neuverhandlung vor dem Iudicium Imperialis führt.
    (3) Gegen das Urteil einer Berufungsverhandlung des Iudicium Maior kann erneut Berufung eingelegt werden, was bei Annahme zu einer Neuverhandlung vor dem Iudicium Imperialis führt.
    (4) Gegen das Urteil des Iudicium Imperialis kann keine Berufung eingelegt werden.
    (5) Bei der Bekanntmachung eines Urteils, das durch Berufung angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeit der Anfechtung zu belehren.


    § 43 Prüfung der Berufung
    (1) Legt ein Betroffener gegen ein Urteil Berufung ein, so prüft der Iudex Prior des Iudicium Imperialis die Verhandlung und das Urteil der vorherigen Instanz.
    (2) Erkennt er gravierende Formfehler oder aber hat er begründete Bedenken an der Entscheidung, so kann er die Berufung zulassen.
    (3) Ist beides für ihn nicht erkennbar, so kann er die Berufung ablehnen und bestätigt somit das verkündete Urteil.
    (4) Es steht ihm weiterhin frei das Strafmaß zwischen Freiheits- und Geldstrafe angemessen umzuwandeln.

  • Und es fehlt wieder ein Tatbestand, nämlich:


    § 115 Mißbrauch der Amtsgewalt
    Ein Beamter oder Amtsträger des Cursus Honorum, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Imperiums, einer Provinz, einer Regio, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit ..... (beliebige Strafe vom Impi einzusetzen) zu bestrafen.

  • Zitat

    Original von Adria Vinicia
    Und es fehlt wieder ein Tatbestand, nämlich:


    § 115 Mißbrauch der Amtsgewalt
    Ein Beamter oder Amtsträger des Cursus Honorum, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Imperiums, einer Provinz, einer Regio, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit ..... (beliebige Strafe vom Impi einzusetzen) zu bestrafen.


    Tatsächlich? Sehr seltsam, ich erinnere mich dunkel, dass das eigentlich irgendwann mal Bestandteil war.

  • Ist der zur Anhörung gestellte Gesetzestext bereits mit den Änderungen versehen worden?


    Ich bitte den ältesten anwesenden Senator (wenn in Rom Sedulus, sonst Macer) nach Beantwortung dieser Frage die Abstimmung zu beginnen.


    Sim-Off:

    Bin weiterhin wahrscheinlich nur so im 3-Tages-Rhytmus anwesend.

    QUAESTOR CONSULUM
    DIRECTIVUS SCHOLAE ATHENIENSIS PHOEBI APOLLONIS DIVINIS

  • Zitat

    Original von Secundus Flavius Felix
    Ist der zur Anhörung gestellte Gesetzestext bereits mit den Änderungen versehen worden?



    Meines Wissens ist dem so, ja.

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!