Hauptverhandlung Flavia Messalina Oryxa Anfechtungsklage

  • Hiermit eröffne ich die Hauptverhandlung: für folgenden Fall:



    Flavia Messalina Oryxa


    erhebt Anfechtungsklage gegen das vom Aedilis Plebeii, Gaius Octavius Victor, verhängte Edikt vom PRIDIE KAL MAR DCCCLV A.U.C. (28.2.2005/102 n.Chr.)



    Vertretung der Klägerin: Marcus Decimus Mattiacus



    Die Verhandlung wird vor dem Iudicium Minor geführt.


    Iudex Prior: Adria Germanica, Prätor Urbanus
    Iudex: Publius Matinius Agrippa, Prätor Peregrinus




    Edikt des Aedilis Plebeii, Gaius Octavius Victor:


    EDICTI AEDILIS PLEBEII GOV/II


    Gegen Flavia Messalina Oryxa wird wegen nicht konzessioniertem Verkauf von Nahrungsmitteln nach §4(3) der Lex Mercati eine Strafe von 3408,99 Sz verhängt (§7).


    Aedilis Plebeii



    § 25 Klagearten
    (2) Durch Anfechtungsklage kann die Aufhebung eines Urteils aller drei Instanzen oder einer sonstigen staatlichen oder nichtstaatlichen Anordnung oder Maßnahme, sei es durch Exercitus Romanus, Beamtenapparat, Magistrate oder Privatpersonen begehrt werden. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

  • Das Gericht versuchte eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, was jedoch fehlschlug.


    Ich möchte kurz zusammenfassen, was bisher dazu gesagt wurde:


    Victor: "Die angebliche "Spende" von Flavia Messalina Oryxa läuft nun seit längerer Zeit, wurde nach einem ersten Gespräch kurz abgesetzt und dann doch fast sofort wieder eingeführt. Ein weiterer Aufruf blieb ungehört und zwang mich nun zum Handeln."


    Mattiacus: "Desweiteren ist anzuführen, die Spende zwar länger als Frist lief, dies aber meiner Meinung nach keinen mittelschweren Verstoß darstellt, da wie der Aedil schon sagte, die Aktion nicht wieder aufgenommen wurde."


    Eine Einigung auf eine niedrigere Strafzahlung wurde vom Gericht vorgeschlagen, fand aber bei der Klageseite keine Zuneigung.


    Mattiacus: "Wie man erkennen kam es zu zwei Spendenaktionen, vom 16 - 21 und vom 24 - 28. Beide Aktionen würden so nicht gegen die in §4 III Lex Mercati bestimmte Frist von einer Woche verstoßen, da die erste Aktion 5 Tage lief und die zweite 4 Tage"


    Mattiacus: "Unser Standpunkt ist hier eindeutig: Die Spendenaktion lief sogar nur eine Woche lang, da die Abgabewoche mit dem 21. begann und die Woche am 28. endete."



    Zum ersten möchte ich die Klageseite dringend darum bitten, sich zuerst darüber zu informieren, wie es wirklich war, bevor hier noch länger behauptet und revidiert wird.


    Ich richte meine Frage zunächst an die Klägerseite: Bleibt ihr bei eurer letzten Aussage über die Aktion vom 21.-28.?

  • "Ich muss hier zunächst anfügen, dass die Angaben nur der Präzisierung und Klärung des Sachverhaltes dienten. Ich musste mich nocheinmal mit den Vorschriften der Lex Mercati vertraut machen , da mir die Handelspraxis bisher nicht vertraut war.


    Ansonsten bleibt es bei dem letzen Standpunkt"

  • Kurzer Einwurf: Der Zeitraum des Angebots ist die Zeit, wo angeboten wird, und nicht nur wann verkauft wurde.


    Dann zu Victor! Bitte nochmals präzise die Grundlage des Edikts erklären.

  • Zum einen wurde das Edict ausgesprochen, weil das Angebot nach meiner Einschätzung länger als 7 Tage im Umlauf war. Also vom 21. , den man natürlich auch als Tag mitzählen muss, bis zum 28. an welchem das Angebot immer noch im Umlauf war und den man infolgedessen auch mitzählen muss, sind es 8 Tage mit vom Namen und Inhalt gleichen Angebot.
    Zum anderen wurde das Edict ausgesprochen, weil Flavia Messalina Oryxa auf eine erste Verwarnung zwar reagierte und ihr Angebot herausnahm, es aber sofort unter gleichem Namen und mit gleichem Inhalt wieder eröffnete. Somit wiederholte sie ihr Angebot in kurzen Zeitabständen, was einen Verstoß gegen die Lex Mercati darstellt.
    Eine zweite Verwarnung am 28. wurde gänzlich ignoriert, was dazu führte, dass das Edict von mir gegen Flavia Messalina Oryxa erlassen wurde.

  • Der Grund für die erste Verwarnung war der Hinweis darauf, dass die einwöchige Dauer bald überschritten würde, aber es noch nicht war? Wann war diese erste Verwarnung?

  • "Ich möchte noch eine kurze Frage zur Fristberechnung stellen: In der Regel ist es doch üblich, eine Frist mit dem ersten vergangenen Tag anfangen zu lassen. Der 21 würde so nicht mitgerechnet werden. Ist dies richtig ?"

  • Sie schüttelt etwas verwirrt den Kopf.


    "Wenn das Angebot am 21. bereits bestand, wieso sollte dieser Tag dann nicht gezählt werden?
    Eine Woche bedeutet also, das Angebot kann vom 21. bis 27., also sieben aufeinanderfolgende Tage, bestehen."

  • Wenn ich es mir geleistet hätte statt zu Antworten eine Schnitzeljagd zu veranstalten, hätte ich mit Sicherheit eine Geldstrafe wegen Missachtung des Gerichtes bekommen dachte ich mir bitter

  • Sim-Off:

    Victor hat sich für ein paar Tage abgemeldet, wir werden wohl noch etwas warten können. Bisherige Gerichtsverfahren wurden auch nicht in kürzester Zeit abgeschlossen, sollten wir hier vielleicht eine Ausnahme machen?

  • Mattiacus bemerkte die Pause, die unfreiwillig eingetreten war und erhob die Stimme.


    "Ich möchte vielleicht genauer auf den Grund für das Edikt eingehen.
    Der §4 Lex Mercati ist nach meiner Überzeugung dazu bestimmt, die anderen Martkteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb zu schützen und diesen zu verhindern. Unlauterer Wettbewerb ist das Agieren am Markt unter Verstoß und Missachtung der Guten Sitten. Im vorliegenden Fall wollte Messalina mit ihrem kostenlosen Angebot und Abgabe von Brot, die Not der hungernden Bevölkerung Roms lindern. Das Lindern von Not verstößt weder gegen die Guten Sitten noch ist es eine Missachtung, sonder ist vielmehr moralisch lobenswert. Unlauterer Wettbewerb ist dadurch nicht gegeben.
    Der Schutzzweck von §4 Lex Mercati ist meiner Meinung nach verfehlt und der Tatbestand nicht erfüllt.
    Das auf dieser Grundlage herausgegebene Edikt hat deswegen in meinen Augen keine Rechtsgrundlage."

  • Nachdem Victor kurz in seinem Gedächtnis gekramt hatte und dann noch eine kurze Notiz aus einem Aktenstapel vor sich herausgesucht hatte, wandte er sich er der Beantwortung der Frage von Adria Germanica zu:


    "Die erste Kontaktaufnahme mit Flavia Messalina Oryxa fand am ANTE DIEM V KAL MAR DCCCLV A.U.C. (25.2.2005/102 n.Chr.) statt."


    Dann drehte sich Victor kurz zur Seite und reagierte auf den Einwurf des Mattiacus.


    "§4 der Lex Mercati sagt zu Spenden eindeutig:


    Die verbilligte oder kostenfreie Abgabe von Waren im Sinne von Schenkungen oder Spenden bleibt unberührt, sofern der niedrige Preis nur eine Woche gilt und die Massnahme nicht in kurzen Zeitabständen wiederholt wird.


    Mögen die Absichten hinter der Spende von Messalina noch so ehrenwert gewesen sein, gegen den genannten Teil der Lex Mercati hat sie verstossen. Und das sie einzig nur so gehandelt hat um die Not der römischen Bevölkerung zu lindern, möchte ich ihr nicht so ganz abnehmen, denn dann hätte sie sich auch mal an den Aedil gewandt, der dafür ja wohl zuständig ist..."

  • Victor warf zu Mattiacus einen verächtlichen Blick und zuckte mit den Schultern.


    "Auch ich bin nur ein Mensch und kann nicht riechen wer Not leidet. Wenn sich niemand in die Frumentationsliste nach der Lex Matinia frumentaria einträgt kann ich auch nichts tun."

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