"Ich danke dir für die Glückwünsche. Es ist mir eine grosse Ehre in diese edle Reihe aufgenommen worden zu sein ;).
Nun zu meinem Anliegen:
Ich komme in einer sehr unangenehmen Sache. Du hast ja vernommen, dass ich nicht zur Wahl des Tribunus Plebis zugelassen wurde.
Doch die Begrünundung ist meines Erachtens nicht wert in die Cloaca Maxima hinabgelassen zu werden."
Curio war bei den letzten Worten etwas laut geworden. Wieder übermannte ihn die Wut der erlittenen Ungerechtigket. Er entschuldigte sich und fuhr in gemässigterem Wortlaut fort.
"Jedenfalls bin ich davon überzeugt, dass unser Consul Falco wider besseren Wissens handelte. Er lernte seine Iuristerei bei Hungaricus, so sollte man meinen, dass er die Gesetze auch beherrsche. Er handelte also wider besseren Wissens, denn wie sonst sollte ich mir erklären, dass er"
§ 37, Absatz (4) cod uni
§ 38, Absatz (3) cod uni
"derart falsch für seine Begründung zu Rate gezogen hat? Interessant ist auch, dass er sich nur auf § 38, Absatz (3) cod uni, nicht aber auf § 37, Absatz (4) cod uni berief, in dem es noch deutlicher heisst: “Man kann zu allen Ämtern wiedergewählt werden, es sei denn man hatte es gerade erst inne.“ Ich wiederhole: “gerade erst inne“. Er hat also verzweifelt nach einem Weg gesucht, wie er meine Kandidatur aus der Welt schaffen konnte, damit seine Verwandte und sein Factio-Mitglied Didia Sinona ohne Konkurrenten in die Wahlen gehen konnte.
Ich bin deshalb überzeugt, dass sich Consul Falco § 112, Absatz (1) und (2)
schuldig gemacht hat und bitte dich diesen Sachverhalt zu prüfen. Solltest du zur Meinung gelangen, dass die Beweiskraft stark genug ist, könnte man Absatz (2) auch tatsächlich ausführen und den Imperator aufsuchen."
§ 37 Umgang
(1) Äußerlich kann man die Magistrate mit Imperium an den Lictores mit Rutenbündeln erkennen die ihnen stets folgen. Den kurulischen Amtsträgern steht zudem der kurulische Stuhl und die Toga Praetexta (mit Purpurstreifen) zu. Die nichtkurulischen Beamten tragen die gewöhnliche Toga. Sie haben nicht das Recht auf ein Subsellium (niedriger Stuhl ohne Rückenlehne).
(2) Die Römer haben ihren Magistraten mit Respekt und Ehrfurcht zu begegnen. Trifft man sie in den Straßen, so macht man Platz, steigt vom Pferd und grüßt ehrerbietig. Wenn der Amtsinhaber sitzt, so stehen alle anderen Bürger auf.
(3) Um die Ämterlaufbahn aufnehmen zu können muss man römischer Vollbürger sein und nicht von Ehrlosigkeit betroffen sein, was die Censoren einstimmig festzustellen können.
(4) Man unterscheidet zu wählende und zu ernennende Ämter. Man kann zu allen Ämtern wiedergewählt werden, es sei denn man hatte es gerade erst inne. Ernennbare Ämter können auch aufeinanderfolgend eingenommen werden.
§ 38 Ämterlaufbahn
(1) Der Cursus Honorum bezeichnet die Reihenfolge der Magistratsämter, die anderen Ämter unterliegen ihm nicht.
(2) Den Beginn bildet die Quaestur. Danach kann der Ex-Quaestor zum Aedilis kandidieren oder zum Tribunus Plebis, darauf folgt die Praetur. Ein ehemaliger Praetor kann zum Consul kandidieren. Und nur ein Ex-Consul kann Censor werden.
(3) Alle bereits absolvierten oder untergeordneten Ämter kann man weitere Male bekleiden, doch nie in direkter Folge das gleiche.
(4) Schema des Cursus Honorum: Quaestur - Tribunus Plebis/Aedilität - Praetur - Consulat - Censur
(5) Zwischen der Beendigung der Amtszeit als Tribunus Plebis oder Aedil und dem Antreten zur Praetur ist eine Pause von einer Amtsperiode notwendig.
§ 112 Rechtsbeugung
(1) Ein Iudex, Praetor oder ein anderer Amtsträger, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder mit Geldstrafe von 800 bis 1.000 Sz. bestraft.
(2) Begeht ein Magistrat des Cursus Honorum eine Rechtsbeugung, so ist die Verhandlung in der Zuständigkeit des Iudicium Imperialis. Durchgeführt werden kann diese nur nach Niederlegung des Amtes oder wenn der Imperator Caesar Augustus die Beweislast als hinreichend schlüssig einstuft und eine vorzeitige Amtsenthebung anordnet.