[Officium] Aedilis Plebeii

  • "Ah! Bitte komm doch herein! Ich habe den Tisch bereits geräumt und alles noch Ausstehende erledigt. Es ist lediglich ein Edicti Plebeii offen.... und zwar das an Gaius Aemilius Sabellius. Er hat Einspruch erhoben, doch das Gericht hat entschieden, dass er es zu zahlen hat."


    Er sah noch einmal auf den Schreibtisch.


    "Ansonsten gibt es eigentlich nichts."

  • "So ist es. Hier eine Kopie des Urteils."


    Livianus deutete auf ein Schreiben auf dem Tisch.


    IUDICIUM MINOR
    IUDICATIO
    IUD MIN I/DCCCLV


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM IV NON DEC DCCCLV A.U.C. (2.12.855/102 n.Chr.)


    IM WIDERSPRUCHSVERFAHREN
    Gaius Aemilius Sabellius
    gegen das
    Edicti Aedilis Plebeii
    vom PRIDIE ID NOV DCCCLV A.U.C. (12.11.855/102 n.Chr)


    HAT DAS IUDICIUM MINOR DURCH
    Iudex Prior Lucius Aelius Quarto
    und Iudex Medicus Germanicus Avarus


    NACH MÜNDLICHER VERHANDLUNG FÜR RECHT ERKANNT:


    Der Widerspruch des Gaius Aemilius Sabellius gegen das Edicti Aedilis Plebeii vom PRIDIE ID NOV DCCCLV A.U.C. (12.11.855/102 n.Chr.), verhängt gegen seine Person, wird abgewiesen.


    ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:


    Das Edicti Aedilis Plebeii wurde verhängt, aufgrund des nicht lizenzierten Anbietens von Waren gemäß § 3 (1) Lex Mercati.
    Dieser Tatbestand wird erfüllt.


    Gaius Aemilius Sabellius bot Holz zum Verkauf an, obwohl er keinen dafür lizenzierten Betrieb besaß.
    Er verkaufte zudem Tuniken, auch hier ohne in Besitz eines dafür lizenzierten Betriebes zu sein.
    Der Lex Mercati kennt eine einzige Ausnahmeregelung, die den Verkauf von Waren entgegen § 3 (1) gestattet, es ist § 3 (2) Lex Mercati, welcher bestimmt, dass bei Aufgabe eines Betriebes die darin erzeugten Güter auch nach dem Zeitpunkt der Aufgabe abverkauft werden dürfen. Das Holz wurde von Gaius Aemilius Sabellius jedoch, nach eigener Aussage, ursprünglich für seine Schreinerei >Imperiale Möbel< angekauft. Die Tuniken ließ er in seinem Auftrag bei einem Betrieb herstellen, dessen Namen er sich weigerte dem Gericht zur Kenntnis zu bringen.
    In beiden Fällen wird der Ausnahmetatbestand gemäß Absatz (2) des § 3 Lex Mercati nicht erfüllt. Damit liegt ein Verstoß gegen § 3 (1) Lex Mercati vor.
    Zur Höhe der Strafzahlung: Gemäß § 7 Lex Mercati ist dabei nicht der Warenwert der im Ediciti widerrechtlich angebotenen Waren maßgeblich, sondern das Gesamtvermögen des mit der Strafe Belegten. Der Aedilis Plebeii, der in diesem Verfahren als Zeuge gehört wurde, versicherte, dass die von ihm verhängte Strafe von 538,70 Sz. 5% des Vermögens von Gaius Aemilius Sabellius entspricht und damit als leichte Strafe im Sinne von § 7 Lex Mercati zu gelten hat.
    Das durch den Aedilis Plebeii verhängte Strafmaß ist somit angemessen und die Strafschuld von 538,70 Sz. in voller Höhe und umgehend zu begleichen.


    Eine Berufung gegen dieses Urteil ist nicht möglich.



    gez. Lucius Aelius Quarto
    ------- P r a e t o r -- U r b a n u s -------


    "Ansonsten bleibt mir eigentlich nur noch dir alles Gute zu wünschen. Sollten irgendwann Fragen auftreten kannst du dich immer gern an mich wenden."

  • Er studierte die Urteilsabschrift eingehend.


    "Das sieht ja so aus, als wäre dies ein Unterfangen, welches sehr bald erledigt ist." sagte er hoffnungsvoll.


    "Ich danke dir für dein Angebot und irgendwie bin ich mir so gut wie sicher, dass ich es bei Zeiten in Anspruch nehmen werden muss." sagte er lächelnd.

  • Auch Livianus lächelte.


    "Als Praefectus Urbi bin ich ja indirekt auch noch dafür zuständig. Also wie gesagt, schau einfach bei meinem Officium in der Castra Praetoria vorbei, wenn du etwas brauchst. Alles Gute Commodus."


    Livianus verabschiedete sich und verlies das Officium.

  • Nachdem er sich alles angesehen hatte, setzte er sich an den Tisch und machte sich mit den wenigen dort noch liegenden Unterlagen vertraut.


    Es bereitete ihm etwas Kopfzerbrechen, dass auf dem Tisch ein Urteil lag und er darauf warten musste, ob die Strafe bezahlt werden würde oder nicht. Aber er schob diese Gedanken bei seite und vertiefte sich in eine Liste der Betriebe, die er gefunden hatte.

  • Nachdem er eine ganze Weile damit zugebracht hatte die Betriebslisten zu studieren, war es so spät geworden, dass er beschloss seinen ersten Arbeitstag damit zu beenden.
    Für den nächsten Tag hatte er bereits einen festen Tätigkeitsplan zurechtgelegt und freute sich bereits darauf am nächsten Morgen bei den Cohortes Urbanae vorstellig zu werden.


    So verliess er gut gelaunt das Officium.

  • Salve Aedilis,
    ich habe den Glasmacher der Senatorin Flavia Messalina Oryxa gekauft und möchte euch bitten diesen nach Bestätigung durch diese an meinen Vater Publius Pompeius Gracchus unter dem Namen VITREUM PALMARIUM zu übereignen. Er möchte persönlich dort arbeiten.
    Vale
    Pompeia Perilia

  • Sie stürmte ins Officium und Commodus entgegen und fing gleich lautstark an, sich über das Edikt aufzuregen.


    "Sei mir gegrüßt, Aedilis Plebeii!
    Ich habe eine Aufforderung von dir bekommen, über 700 Sesterzen Strafe zu bezahlen.
    Und ich protestiere dagegen!
    Es stimmt, ich habe keinen Betrieb. Doch es handelt sich bei dem Getreide um Restbestände aus dem Betrieb meines Vaters, die ich nach seinem Tod übernommen habe und natürlich nicht vergammeln lassen will sondern verkaufte. Den Betrieb selbst habe ich nicht übernommen.
    Und falls du jetzt meinst, das sei trotzdem gegen das Gesetz: Der damalige Aedil hat mir die Erlaubnis zum Verkauf gegeben."

  • Commodus schaute sie mit der Gelassenheit eines Beamten an und lauschte ihren Ausführungen. Als sie geendet hatte deutete er auf einen Stuhl: "Bitte setz dich doch, Senatorin. Es ist sicherlich besser in Ruhe über diese Angelegenheit zu sprechen als dies in einer doch recht furiosen Weise zu tun."

  • Mit einem Lächeln antwortete sie.
    "Lucius Aelius Quarto, der jetzige Consul."


    Erst jetzt schoss ihr ein, dass das mit dem Todestag von Sedulus nicht zusammenpasst.
    "Verzeih, ich meinte den damaligen Prätor. Ich habe ihn um richtige Auslegung der Lex Mercati in meinem Fall gefragt und er hat mir bestätigt, dass mein Angebot nicht dagegen verstoßen wird."

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