Hiermit eröffne ich als Iudex Prior des Iudicium Maior die Hauptverhandlung:
Das Imperium Romanum gegen Secundus Flavius Felix
Das Iudicium Maior bestehend aus:
Iudex Prior, Marcus Didius Falco - Praetor Urbanus
Iudex, Adria Germanica
Iudex, Spurius Purgitius Macer
Die Verhandlung wird in der Gerichtshalle der Basilica Ulpia verhandelt und dies öffentlich.
Die Zuständigkeit des Iudicium Maior ergibt sich aus der Anklage nach den Paragraphen des Codex Iuridicalis:
§ 19 Sachliche Zuständigkeit
(2) Bei Verhandlungen der Strafkategorie für Verbrechen ist das Iudicium Maior sachlich zuständig.
Die Anklage lautet auf:
§ 92 Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von 6 bis 8 Monaten zu bestrafen.
(2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 900 Sz. zu bestrafen.
(3) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen.
Gemäß
§ 47 Versuch einer Straftat
(1) Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(2) Der Versuch einer Straftat ist stets strafbar, jedoch kann das Gericht hierbei die Strafe mildern, dies besonders bei freiwilligem Rücktritt von der Tat.
ist der Versuch einer Straftat strafbar.
§ 81 Nötigung und Bedrohung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 600 Sz. bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahe stehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 600 Sz. bestraft.
§ 103.1 Verbot des Waffentragens innerhalb des Pomeriums
(1) Wer innerhalb des Pomeriums unbefugt eine Waffe bei sich trägt, wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Monaten oder mit Geldstrafe von nicht weniger als 500 Sz bestraft.
(2) Ausgenommen davon sind nur die Stadteinheiten Roms.
(3) Waffen sind tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.
Die Vertretung der Anklage wird Marcus Vinicius Hungaricus übernehmen.
Zum Rechtsbeistand des Angeklagten wurde Marcus Decimus Mattiacus benannt.