Strafverfahren Imperium Romanum vs. Acta Diurna IUD MAI II/DCCCLV

  • Aufgrund eines Beitrages der Acta Diurna vom ANTE DIEM LI DCCCLV A.U.C. (15.6.2005/102 n.Chr.) erhebe ich Klage gegen diese Zeitung.


    Es war ihr nicht möglich meine geforderte Entschuldigung für die Zeilen des Redakteurs Sulla in der aktuellen Ausgabe vom ANTE DIEM LI DCCCLV A.U.C. (29.6.2005/102 n.Chr.) abzudrucken. Damit tritt die Klage in Kraft.


    Das Schriftstück lag dem Schreiben bei:


    http://www.ostheim21.de/udo/Imperium/PergamentAD.JPG


    Damit ergeht eine Klage auf § 84 durch meine Person.


    http://www.ostheim21.de/udo/Imperium/Medicus_Sig_n.gif

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    Als Iudices in dieser Angelegenheit werden benannt:


    I. Iudex Adria Germanica
    II. Iudex Flavia Messalina Oryxa


    - DCCCLV AB URBE CONDITA -


  • "Der Kläger möge mitteilen auf welchen Absatz er sich in seiner Klage beziehen will."

    § 84 Üble Nachrede
    (1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 800 Sz. bestraft.
    (2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder Geldstrafe von 400 bis 1.600 Sesterzen.


    "Desweiteren möge der Kläger Unterstellungen 'man wolle ihn hinhalten' bitte unterlassen."

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