Beiträge von Aelia Adria

    Ich bitte um Abstimmung:



    ÄNDERUNGEN CODEX RELIGIOSUS


    SUBPARS PRIMA – COLLEGIUM PONTIFICUM
    Das neunzehnköpfige Collegium Pontificum setzt
    sich aus folgenden Personen zusammen:
    ...
    ...
    XVII. Flamen Minervalis
    XVIII. Pontifices Minores



    SUBPARS SECUNDA – COLLEGIUM PONTIFICUM - Mitglieder
    (III) FLAMINES - Allgemein


    Die niederen Priesterschaften umfassen folgende Einzelpriester:
    …..
    Flamen Minervalis (Priester der Minerva)



    SUBPARS TERTIA – PRIESTERCOLLEGIEN


    (I) COLLEGIUM AUGURUM
    ... An der Spitze des Collegiums steht der Magister Augures, der vom Pontifex Maximus bestimmt wird und durch eine Wahl mit einfacher Mehrheit bestätigt wird....


    (II) ORDO HARUSPICUM
    ... An seiner Spitze steht der Haruspex Primus, der vom Pontifex Maximus bestimmt wird und durch eine Wahl mit einfacher Mehrheit bestätigt wird. Die Mitglieder entstammen dem Ordo Plebeius und müssen etruskischer Herkunft sein. ...


    (III) QUINDECIMVIRI SACRIS FACIUNDIS
    ... An seiner Spitze steht ein Magister, der vom Pontifex Maximus bestimmt wird und durch eine Wahl mit einfacher Mehrheit bestätigt wird. Als Vorraussetzung für die Aufnahme in dieses Collegium gilt es Apollo-Priester und Mitglied im Ordo Equester zu sein. ...


    (IV) COLLEGIUM SEPTEMVIRORUM
    Das Collegium der Septemviri besteht aus 7 Mitgliedern aus dem Ordo Equeste und es nimmt neue nach Vorschlag des Pontifex Maximus nach einfacher Mehrheit auf. An seiner Spitze steht ein Magister, der vom Pontifex Maximus bestimmt wird und durch eine Wahl mit einfacher Mehrheit bestätigt wird.



    SUBPARS TERTIA – PRIESTERCOLLEGIEN


    Für den Eintritt in alle Collegien ist jeweils eine religiöse Prüfung abzulegen und zu bestehen. Diese kann vom Pontifex Maximus erstellt und abgehalten werden, oder es wird einer beauftragten Person oder Institution übertragen. Schwierigkeitsgrad, Umfang und nötiges Abschneiden definiert das Collegium Pontificum. Zur Prüfung zugelassen wird man erst ab dem Rang eines Sacerdos. Für die Collegien der Vesta und der Bona Dea muss man weiblichen und für alle weiteren männlichen Geschlechtes sein.



    SUBPARS QUARTA – EINSTIEG


    (I) GEHILFEN DER PRIESTER
    ...
    (1) Discipulus: Der Discipulus stellt den Einstiegsrang in eine religiöse Laufbahn dar. Er ist ein Schüler und lernt in einem Tempel die Grundlagen der Arbeit im Cultus Deorum und auch einiges über den Gottesdienst an die Gottheit des Tempels.
    (2) Commentarius/Popa: Nach Ablegen einer Prüfung, welche zu meist allgemeine Fragen über die Religion und das Cultus Deorum beinhaltet, wird der Discipulus entweder in den Rang Commentarius oder Popa befördert. Der Commentarius dient als Schreiber des Tempels und unterstützt die Sacerdotes bei den Verwaltungsaufgaben. Der Popa dient als Opfergehilfe und unterstützt die Sacerdotes bei ihren zeremoniellen Aufgaben.
    (3) Sacerdos: Der Sacerdos stellt den ersten Priesterrang dar. Erreicht wird dieser durch eine gottesspezifische Prüfung. Der Sacerdos führt die Zeremonien aus und lehrt die unteren Ränge in den Gottesdienst.
    (4) Sacerdos Maior: Der Sacerdos Maior ist der vorsitzende Priester eines Tempels in dem mehrere Sacerdotes wirken und wird von der Führung des Kultes (Flamen bzw. Collegium Pontificium) bestimmt.



    PARS QUARTA – FESTKALENDER
    SUBPARS PRIMA - KALENDER ALLGEMEIN - LEX FABIA PRIMA


    PARS IX – Dies Alter (A) – Der Trauertag
    Der Pontifex Maximus und der Pontifex Minor des Pontifex Maximus können aus besonderem Anlass einen Trauertag ausrufen. An Trauertagen dürfen keine Gerichtsverhandlungen, keine Senatstagungen, keine Senatsbeschlüsse und keine Wahlen stattfinden. An Trauertagen fällt der Markttag aus.


    PARS X – Anhang
    Die an den Nonen durch einen Pontifex Minor verkündeten Werktage, Gerichtstage, Feiertage, Festtage und Kulthandlungen erhalten nach Gegenzeichnung durch den Pontifex Maximus Gesetzesstatus.




    ERGÄNZUNGEN CODEX RELIGIOSUS



    PARS SECUNDA – Aufbau
    SUBPARS SECUNDA – COLLEGIUM PONTIFICUM - Mitglieder


    (VIII) FLAMEN MINERVALIS
    Die Flaminca Minervalis ist die Priesterin der Minerva und in der Administration des Collegium Pontificium insbesondere für die Religionsgesetzgebung und die Religionskurse der Schola verantwortlich.


    (X) PONTIFICES MINORES
    Die beiden Pontifices Minores stellen die Gehilfen des Pontifex Maximus und des Rex Sacrorum dar. Sie unterstützen sie bei ihren Arbeiten und besitzen einen Beisitzerstatus im Collegium Pontificium mit beratender Funktion.



    SUBPARS TERTIA – PRIESTERCOLLEGIEN


    (IV) COLLEGIUM SEPTEMVIRORUM
    Es unterstützt das Collegium Pontificium bei seiner Arbeit, indem es seine Weisungen ausführt und dem Collegium Pontificium Bericht erstattet, die Weisungsbefugnis liegt alleine beim Collegium Pontificium bzw. beim Pontifex Maximus. Des weiteren überwacht es die Arbeit der provinzialen Pontifices, selbst wenn diese nicht dem Collegium Septemvirorum angehören.


    (VII) COLLEGIUM PONTIFICIUM PROVINCIAE
    Bei ausreichenden Kultpersonal in einer Provinz kann dieses Kollegium vom Pontifex Maximus eingesetzt werden. Die Mitglieder müssen zumindest dem Ordo Equester entstammen. Sie üben eine Kontrollfunktion in den Provinzen aus und unterstehen dem Collegium Pontificium bzw. dem Pontifex Maximus in Rom. Diesem Kollegium muss mindestens ein Augur angehören.
    Gibt es zu wenige Priester in einer Provinz kann auch nur ein Pontifex als Kontrollinstanz in den Provinzen vom Pontifex Maximus eingesetzt werden. Dieser stammt bevorzugt aus den Reihen des Collegium Septemvirorum.



    PARS TERTIA – KULTVEREINE
    (VII) Allgemein Kultvereine
    Als Vorraussetzung zur Gründung eines Vereins gilt es, mindestens drei Mitglieder vorzuweisen.








    Anwesende stimmberechtigte Senatoren


    Spurius Purgitius Macer
    Marcus Vinicius Hungaricus
    Adria Germanica
    Titus Helvetius Geminus
    Marcus Didius Falco
    Secundus Flavius Felix
    Publius Decimus Lucidus
    Gaius Octavius Victor
    Publius Matinius Agrippa


    9 von 14 Vollsenatoren sind anwesend.
    Damit ist der Senat beschlussfähig.

    Die Abstimmung zu den Gesetzesänderungen bezüglich Plebiszit ist eröffnet. Ich bitte um eure Stimmen.




    Änderung Codex Universalis



    § 2 Gesetzgebungsverfahren
    (1) Grundsätzlich kann die Gesetzgebung im Imperium Romanum in drei Wege getrennt werden, das Decretum Imperatoris, durch den Imperator Caesar Augustus.Dann das Decretum Senatus, durch den Senat und als dritten Weg das Plebiszit durch das Volk unter der Führung des Volkstribunen. Das Decretum Imperatoris ist allgemein höheres Recht als das Decretum Senatus und das Plebiszit.
    (2) Hierbei gibt es jeweils drei Unterscheidungen: Die Lex (Gesetz), das Mandatum (Order/Weisung) und den Codex (Gesetzessammlung).


    § 55 Tribunus Plebis
    (1) Das Amt des Tribunus Plebis wurde als beständige politische Repräsentanz der Plebejer geschaffen. Der Tribun genießt die „potestas sacro sancta“, d.h. er ist unantastbar und wer gegen ihn vorgeht ist verflucht.
    Er hat die Interessen des Römischen Volkes zu wahren. Darum kann er in Sonderfällen unter seinem Vorsitz die Comitia Plebis Tributa (Versammlung der Plebejer) einberufen, welche durch ein Plebiszit neue Gesetze oder Gesetzesänderungen aufstellen kann.



    Ergänzung Codex Universalis


    § 7.1 Das Plebiszit
    Nur der Volkstribun kann die Comitia Plebis Tributa (Versammlung der Plebejer) einberufen. Teilnehmer sind alle Nicht-Patrizier und Nicht-Senatoren. Die Comitia Plebis Tributa (Versammlung der Plebejer) kann allgemeingültige Gesetze (Plebiszit) erlassen, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Plebejer (CRV bestanden) an der Versammlung teilnehmen und 60% der Anwesenden für ein Plebiszit votieren. Nicht nur der Volkstribun kann das Thema einer Comitia Plebis Tributa bestimmen, so können auch einzelne Plebejer sich direkt an den Volkstribun stellen und einen Antrag zu einem Diskussionstheme stellen. Jedoch er allein bestimmt, worüber man abstimmt und diskutiert. Der Volkstribun bestimmt Ort und Dauer der Comitia Plebis Tributa. Gegen ein beschlossenes Plebiszit kann nur der Imperator Caesar Augustus sein Veto einlegen, ansonsten wird es unter die allgemein gültigen Gesetze aufgenommen. Somit hat das Volk mittels dem Plebiszit die Möglichkeit als Gegenstück zum Senat zu fungieren. Der Volkstribun ist Leiter der Versammlung und ist verantwortlich für deren ordnungsgemässe Durchführung. Provoziert er mit Taten oder Worten Ausschreitungen von Seiten der Volksversammlung, ist er dafür nach seiner Amtszeit haftbar und kann angeklagt werden.


    Anwesende stimmberechtigte Senatoren


    Spurius Purgitius Macer
    Marcus Vinicius Hungaricus
    Adria Germanica
    Titus Helvetius Geminus
    Marcus Didius Falco
    Secundus Flavius Felix
    Publius Decimus Lucidus
    Gaius Octavius Victor
    Publius Matinius Agrippa


    9 von 15 Vollsenatoren sind anwesend.
    Damit ist der Senat beschlussfähig.


    Endlich hatte ich wieder etwas Lust und Zeit auf einen Einkaufsbummel über die Märkte. Hatte noch nichts gegessen und so einen richtigen Gusto darauf, in den Läden von allem zu kosten. Der Gedanke an süße Früchte ließ meinen Mund schon wässrig werden .... da sah ich einen kleinen Menschenauflauf. Irgendetwas passiert?
    Ich sah nur, dass jemand auf eine Bahre gelegt und abtransportiert wurde.
    Die Menschenmenge löste sich langsam auf und man sah .... uuuuh, eine großen Blutlacke.
    Wie plötzlich sich meine Einkaufslust ebenso aufgelöst hatte.


    Ein Unfall mit einem Wagen? Aus einer Taverne vor einen Wagen gestolpert? Oder vielleicht sogar ein hinterlistiger Mord? So mancher hat Feinde die ihn gern aus dem Weg räumen würde ... war hier vielleicht sogar im wahrsten Sinne des Wortes so geschehen.

    Das Thema war nun schon sehr ermüdend, besonders nachdem ich ohnehin schon längst entschieden habe wie ich abstimme. Werden wir die Sache also vorantreiben.


    "Möchte man noch weiterdiskuktieren? Änderungsvorschläge bringen?
    Wenn nicht werde ich die Abstimmung darüber beginnen lassen."

    "Achja, was waren das noch Zeiten, als dieses Gesetz erlassen wurde, als Messalina und ich als Aedilen für die Märkte zuständig waren.


    Ich kann mich noch gut erinnern. Messalina ließ damals eine Liste aushängen, wo sich ein jeder Interessierte eintragen konnte.
    Zuerst schrie das Volk, bzw. einige Vertreter desselben, direkt nach diesem Gesetz. Danach war sich wohl jeder zu gut, sich in eine öffentliche Liste einzutragen, oder wurde plötzlich doch von der Familie unterstützt.


    Diese Liste wurde wohl irgendwann während eines Sturmes in die Vergessenheit verweht. Gut dass wir jedoch über einen fähigen Aedilen verfügen, der sich sicherlich dieser Sache annehmen wird."


    IM NAMEN DES IMPERIUM ROMANUM
    UND
    DES KAISERS VON ROM


    ZEICHNE ICH MIT


    EINEM DIPLOMA


    ZUM BESTEHEN MIT AUSZEICHNUNG DES


    CURSUS GRAVIS SCIENTIA RELIGIONIS


    AUS:


    DIDIA AEMILIA
    VIBIUS VICTOR
    LUCIA QUINTILIA
    MARCUS PRUDENTIUS OBSCURO



    DER RECTOR SCHOLAE



    ANTE DIEM IV NON MAI DCCCLV A.U.C.

    "Ich möchte hiermit verkünden dass ich meine Frühjahrsmüdigkeit anscheinend endlich überwunden habe und gleich ein paar Anmerkungen machen und Schreibfehler ankreiden in rot."


    Zitat

    § 4 STELLVERTRETUNG DES PRINCEPS CURIAE
    (1) Für die Dauer seiner Abwesenheit kann der Princeps Curiae einen Stellvertreter benennen.


    Ich bin für eine Muss-Bestimmung, evtl. mit Ergänzung "einer längeren Abwesenheit"



    § 5 REDERECHT INNERHALB DER CURIA PROVINCIALIS ITALIA
    (3) Handelt ein Beisitzer der Curia Provincialis einer vom Princeps Curiae nach § 1 (2) § 5 (2) ausgesprochenen Beschränkung der Redefreiheit....



    Zitat

    § 6 BERATUNG UND ABSTIMMUNG DECRETUM PROVINCIALE
    (7) ... Ein Curienmitglied gilt als anwesend, wenn er zu Beginn der Abstimmung als anwesend in der Senatorenliste geführt wird.


    oha ;)


    § 6
    (9) Sollte ein Entwurf an IN der Curia scheitern, ...


    § 7 ABWESENHEIT
    (1) Für den Fall EINER Abwesenheit sind die Vollmitglieder der Curiae Provincialis verpflichtet sich abzumelden.
    (2) Dazu ist vom Princeps Curiae eine Liste zu führend , aus welcher hervorgeht, welche Curienmitglieder anwesend und welche abwesend sind.


    § 12 AUSSERKRAFTTRETEN
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt außer Kraft, wenn die Curia Provincialis mit 6ß% Mehrheit oder der Legatus Augusti pro Praetore per Decretum ihre Aufhebung beschließen.

    Zitat

    Original von Quintus Caecilius Aventurinus
    "Dem Vorschlag, das neben dem Princeps Curiae bzw. dessen Stellvertreter im Amt auch der Legatus Augusti pro Praetore das Recht bekommen sollte Abstimmungen zu initiieren schließe ich mich an. Weiteren Mitgliedern der Curia Provincialis dieses Recht einzuräumen halte ich weder für sinnvoll noch für erforderlich."


    "Der LAPP hat doch bei allem Respekt wichtigere Dinge zu tun als Abstimmungen in der Provinzkurie zu organisieren. Wenn der Princeps nicht anwesend ist, bestellt er einen Stellvertreter bei dem nicht so einfach die Gefahr besteht, dass er in nächster Zeit ausfällt. Das sollte doch möglich sein.


    Wenn wir schon vorhin mit dem Senat verglichen haben: Dort funktioniert dies wunderbar und noch nie forderte jemand, den Imperator auf Abstimmungen zu initiieren. "

    "Kann der Kaiser die Einberufung der Comitia Plebis Tributa wieder auflösen, wenn seiner Meinung nach kein Sonderfall vorliegt, bevor der Volkstribun damit das Volk damit unnötigerweise aufrührt? "