Ergänzung des Codex Iuridicialis
§ 64a Zutrittsverbot für ausländische gesalbte Herrscher innerhalb des Pomeriums
Es ist ausländischen gesalbten Herrschern verboten, das Pomerium zu betreten. Ausnahmen werden nur dann erteilt, wenn der fremde Herrscher auf jegliche Amtsinsignien und sonstige Erkennungsmerkmale sowie auf die Ansprache "Rex" verzichtet. Zuwiderhandelnde Herrscher handeln hochverräterisch und werden mit der Todesstrafe bestraft.
§ 103a Verbot des Waffentragens innerhalb des Pomeriums
(1) Wer innerhalb des Pomeriums unbefugt eine Waffe bei sich trägt, wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Monaten oder mit Geldstrafe von nicht weniger als 500 Sz bestraft.
(2) Ausgenommen davon sind nur die Stadteinheiten Roms.
(3) Waffen sind tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.