Beiträge von Manius Tiberius Durus

    Auch der alte Tiberier erschien selbstredend, um den neuen Collega zu inaugurieren. Als Haupt des Collegiums (dass Valerianus überhaupt jemals seine Aufgabe wahrnehmen würde, hatte er inzwischen zu hoffen aufgegeben - der nächste Kaiser würde es hoffentlich besser machen) oblag es heute sogar ihm selbst, die Inauguratio zu vollziehen. Da er diese Angelegenheit bereits seit seiner Zeit im Collegium der Augures nicht mehr übernommen hatte, hatte er sich heute morgen sogar etwas ausführlicher vorbereitet.


    Als er schließlich aus seiner Sänfte stieg, stellte er fest, dass die meisten Pontifices, wie auch der Candidatus bereits anwesend waren.


    "Salvete, Flavii! Ich hoffe, du bist bereit, dieses Amt zu übernehmen!"

    "Ave, Gracchus!"


    grüßte Durus mit einem Lächeln zurück. Obwohl der Flavier ein routinierter Pontifex war, wirkte er für ein kultisches Problemes doch recht unsicher - eigentlich konnte es nur bedeuten, dass wieder irgendetwas gravierend schief gegangen war - vielleicht zu den Parentalia...


    "Du möchtest mich unter vier Augen sprechen? Was gibt es?"


    Dass Lukios gewissermaßen zu seinen beiden Augen gehörte, war für ihn selbstverständlich, sodass er gar nicht daran dachte, ihn wegzuschicken.

    Zitat

    Original von Manius Flavius Gracchus
    Zur Neuweihung des Haines gab es kaum wohl Gegenstimmen, so dass zur Erwähnung dessen nurmehr einige Pontifices bekräftigend nickten.
    "Das große Opfer sollte allfällig in Rom, im Tempel der Diana auf dem Aventin stattfinden, schlussendli'h müssen wir nicht nur an die Götter, sondern gleichsam an die Menschen denken"
    überlegte Gracchus laut.
    "Hernach könnten wir die Hörner dieses Opfertieres similär dem bucranium zu den Weihegaben des Tempels am Hain der Diana zufügen, um die Gewichtig..keit dieses Opfers für beide Lokationen symbolisch zu bekräftigen."


    "Ich stimme dem Vorschlag von Flavius Gracchus zu - man könnte das Opfer und die Darbringung der Hörner in einer großen Prozession verbinden, sodass wir die Sühnehandlungen an einem Tag vollenden könnten."


    stimmte Durus zu.


    "Bleibt allerdings die Frage, zu welchem Zeitpunkt wir den Frevler dem Volk präsentieren sollten. Man könnte ihn meiner Meinung nach auf der Prozession mitführen und ihn dann durch den Rex Nemorensis symbolisch töten lassen."


    Der Rex Nemorensis war ohnehin ein Mann, der sein Amt durch Mord erhielt - da kam es auf einen mehr oder weniger auch nicht mehr an. Andererseits erinnerte solch ein Akt natürlich auch etwas an ein Menschenopfer, was in Rom ja prinzipiell abgelehnt wurde.


    "Das Opfer selbst sollte schließlich der Consul mit unserer Assistenz vollziehen, sodass es auch kein Problem wäre, wenn der Rex Nemorensis seine Hände mit Blut befleckt."


    Wobei dies natürlich relativ egal war, da vor dem Opfer selbst ohnehin eine Reinigung stattfinden sollte.

    Die Nachricht war wieder eine Neuigkeit, die sofort Durus' Interesse erweckte. Zum einen, weil Seuchen generell interessant waren, zum andern, weil derartiges durchaus eine Gefahr für den kleinen Manius darstellen würde - Kinder und Alte waren häufig die ersten Opfer der Pestilenz.


    "Oh, weißt du bereits Genaueres? Ist es die Pest? Was sagen die Ärzte? Und ist Septima auf ihrem Landgut in Sicherheit?"


    Es war zu hoffen, dass seine Nichte strenge Quarantäne hielt, damit keine schlechten Lüfte zu ihr und ihrem Sprössling durchdrangen.

    Nachdem Durus anfangs in einer Sänfte hinter der Prätorianereskorte hergetragen worden war, musste er am Tor auf seine Begleitung verzichten. Nur gestützt auf seinen Sekretär musste er daher den langen Weg vom Tor bis hinunter in die Zellen zurücklegen.


    "Ich denke, ich weiß, was mich erwartet! Fangt an!"


    erwiderte er in herrischem Ton. Er kannte dieses Prozedere zwar nicht aus eigener Anschauung, da die Folterungen üblicherweise ohne einen Anwalt oder einen Richter durchgeführt wurden - genaugenommen fanden die meisten ohnehin in Fällen statt, in denen auf einen Prozess mehr oder weniger verzichtet werden sollte.


    "Aber achtet darauf, dass er am Leben bleibt!"


    fügte er dann noch an - man wollte den Frevler schließlich möglicherweise öffentlich hinrichten!

    "Er? Dann ist es also ein Junge? Wie schön!"


    fragte Durus freudig. Zwar hatte er gerade noch irgendwie damit gerechnet, doch war ihm erst bei ihrer Antwort aufgefallen, dass es sich augenscheinlich um einen Jungen handelte.


    "Ich werde den Göttern ein Dankesopfer darbringen müssen! Wie wird er denn heißen? Manius Aurelius Ursus?"


    Als Erstgeborener würde er zweifelsohne das Cognomen seines Vaters übernehmen. Den Praenomen hatte Ursus ihm ja bereits verraten.

    Nachdem Durus sich ein wenig mit dem Thema auseinandergesetzt hatte, den einen oder anderen Kommentar, sowie bei Paulus und Visovanus gelesen hatte, erschien er wieder vor dem Senat.


    Als er an der Reihe war, begann er dann mit seiner Zusammenfassung des römischen Mündigkeitsrechts:


    "Patres conscripti,


    PRIDIE KAL MAR DCCCLX A.U.C. (28.2.2010/107 n.Chr.) brachte der ehrenwerte Consular L Flavius Furianus einen Gesetzesentwurf in den Senat ein, der an den NON APR DCCCLX A.U.C. (5.4.2010/107 n.Chr.) als Lex Flavia de operositas Gesetzeskraft gewann. Nachdem der bekannte Magister Iuris M Vinicius Hungaricus jedoch Einspruch einlegte gegen dieses Gesetz und seine Aufhebung beantragte war es im Auftrag des Senates an mir, einen Kommentar über die bisherigen juristischen Gepflogenheiten die Pubertas und Tutela betreffend abzufassen.


    Um diese darzustellen möchte ich einleitend die Patria Potestas als prinzipiellste Form der Rechtsvollkommenheit gemäß unserer Mos Maiorum darstellen, ehe ich deren unterschiedliche Abstufungen dem Alter und Geschlecht nach betrachte. Abschließend erfolgt eine knappe Betrachtung der Tutela.


    I. Patria Potestas
    Die vollständigste Rechtsfähigkeit, die für einen römischen Bürger möglich ist, ist die Patria Potestas. Sie kommt zu Oberhaupt einer Familie und erstreckt sich prinzipiell über sämtliche Angehörigen des Haushaltes, die seiner Manus unterstehen. Namentlich handelt es sich hierbei um seine Ehefrau, soweit er mit dieser nicht eine Ehe sine manu eingegangen ist, weiterhin alle seine leiblichen und adoptierten, sowie adrogierten Nachkommen und sämtliche Sklaven des Hauses. Dabei umfasst die Patria Potestas sowohl die alleinige Verfügung über das Hausvermögen, wie auch die leibliche Gewalt über seine Gewaltunterworfenen einschließlich deren Verkauf und Aussetzung. Ausgeschlossen ist hingegen gemäß dem Erlass des göttlichen Augustus das Recht, seine Gewaltunterworfenen zu töten. Solange sich ein Mann unter der Patria Potestas befindet, besitzt er nicht die volle Rechtsfähigkeit, d. h. es ist ihm nicht möglich, für sich selbst Rechte begründen und erwerben zu können. Stattdessen ist es Pubes lediglich gestattet, mit Zustimmung des Gewalthabers in dessen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen.


    Die Patria Potestas kommt nur römischen Bürgern zu gegenüber ihren legitimen Kindern gemäß dem tradierten Eherecht. Sie endet entweder durch den Tod oder die Verbannung des Gewalthabers, oder durch die Emancipatio bzw. Adoption durch einen anderen Pater Familias. Ebenso findet verliert der Pater Familias seine Patria Potestas über seine Tochter, sobald diese eine Manus-Ehe eingeht.


    Gemäß den XII Tabulae ist der Pater Familias berechtigt, seinen Gewaltunterworfenen einen Teil des Patrimonium als Peculium zum persönlichen Gebrauch zu überlassen. Zivilrechtlich verbleibt es jedoch im Eigentum des Pater Familias, der entsprechend seiner Gesamtsumme auch für die Peculia seiner Gewaltunterworfenen haftet. Verstirbt der Besitzer des Peculium, geht dieses wieder in den Besitz des Gewalthabers über. Gemäß der Mos Maiorum ist es indessen Sitte, einem Sklaven sein Peculium bei der Freilassung, einem Haussohn beim Verlassen der Hausgemeinschaft gänzlich zu überlassen und ihn frei darüber verfügen zu lassen.


    II. Tutela
    Untersteht ein Impubes (Unmündiger) keiner Patria Potestas, ist für die Verwaltung seines Vermögens und die Sorge für Unterhalt und Erziehung ein Tutor zu bestellen. Diese Bestellung kann auf drei Arten erfolgen:


    (1) Gemäß Tafel V der XII Tabulae ist der Pater Familias dazu berechtigt, in seinem Testament einen Tutor Testamentarius für seine Gewaltunterworfenen zu bestellen. Dieser ist durch den Praetor Urbanus zu bestätigen.
    (2) Bestellt der Pater Familias keinen Tutor für seine Gewaltunterworfenen, so wird gemäß Tafel V der XII Tabulae der nächste agnatische Verwandte zum Tutor Legitimus bestimmt.
    (3) Gemäß der Lex Atilia ist es ebenfalls möglich, dass der Praetor Urbanus einen Tutor bestellt. In unseren Zeiten obliegt dieses Recht jedoch dem Consul, in den Provinzen dem Proconsul.


    Ist der bestimmte Tutor nicht gewillt, die Tutela zu übernehmen, so ist er bei begründeter Excusatio (Entschuldigung) berechtigt, diese auszuschlagen. Namentlich sind diese Krankheit, Absenz infolge des Militärdienstes oder der Bekleidung öffentlicher Ämter oder hohes Alter. Im Falle einer Tutela über eine Frau ist der Tutor jedoch berechtigt, seine Tutela auf einen anderen Mann zu übertragen.
    Die Tutela endet automatisch mit dem Mündigwerden eines männlichen Mündels, also dem Anlegen der Toga Virilis. Zum Schutz vor Übervorteilung ist der junge Mann indessen berechtigt, beim Praetor einen Curator zu beantragen. Dieser übernimmt bis zum Erreichen des 25. Lebensjahrs des jungen Mann die Verwaltung von dessen Vermögen.


    Gegen Veruntreuung und Misswirtschaft seines Tutors ist das Mündel berechtigt, gemäß den XII Tabulae Klage vor dem Praetor einzureichen.


    Auch Frauen sui iuris ist, soweit sie nicht das Ius Trium Liberorum gemäß der Lex des Divus Augustus inne hat, ein Tutor zu bestellen. Gemäß dem Erlass des Divus Claudius ist jede Frau indessen berechtigt, vor dem Praetor die Bestellung eines durch sie ausgewählten Tutors zu beantragen.
    Anders als bei Impubes ist die Auctoritas Tutoris bei mündigen Frauen jedoch lediglich zur Tätigung größerer Rechtsgeschäfte notwendig. Verweigert der Tutor seine Auctoritas, ist die Frau zu einer Erzwingungsklage vor dem Praetor berechtigt.


    Für den Aufwendungen des Tutors ist dieser berechtigt, vor dem Praetor mittels der Actio Tutelae Contraria eine Aufwandsentschädigung aus dem Vermögen des Mündels einzuklagen.


    III. Infans
    Die niedrigste Rechtsstellung, in der sich ein römischer Bürger befinden kann, ist hingegen die eines Infans, der stets unter einer Patria Potestas oder eine Tutela zu stehen hat. Sein Status ist definiert als ein Kind unter VII Jahren, das nicht die Fähigkeit zum Sprechen besitzt. Dementsprechend ist ein Infans nicht zur Tätigung jedweder Rechtsgeschäfte befähigt. Ob dieser Grundsatz durch die Auctoritas eines Tutors aufgehoben werden kann, ist in juristischen Kreisen umstritten.


    Die Mos Maiorum sieht jedoch vor, dass ein Infans über das Peculium seines Sklaven Eigentum und Besitz erwerben kann.

    IIII. Impubes Infantia Maior
    Ab dem Alter von VII Jahren gilt ein Kind als Infans Maior. Als solches ist es zur eigenständigen Durchführung von Rechtsgeschäften befähigt, soweit sich diese lediglich auf den Erwerb von Gütern beschränken. Geht ein Infans Maior ein wechselseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft ein, kann es zur Erfüllung der Pflichten nicht gezwungen werden. Erfüllt es diese jedoch, ist das Rechtsgeschäft gültig.
    Verpflichtungsgeschäfte und Verfügungen erhalten hingegen lediglich mit der Auctoritas Tutoris Rechtskraft. Namentlich ist darunter die Bezahlung von Gütern, Veräußerungen von Besitz, Freilassung von Sklaven, sowie Verpfändung von Besitz zu zählen. Ebenso ist ein Infans Maior nur mit der Auctoritas Tutoris zur Annahme von Erbschaften berechtigt. Die Abfassung eines rechtskräftigen Testamentes ist ihm hingegen nicht gestattet.


    Die Haftungspflicht eines Infans Maior besteht nach neuesten Entwicklungen nur dann, wenn es als Proximus Pubertati bereits befähigt ist, begangenes Unrecht einzusehen.


    V. Pubertas
    Mit dem Anlegen der Toga Virilis erreicht der Jüngling die Pubertas, also die Mündigkeit. Dies erfolgt – wie allgemein bekannt – mit dem Eintritt der Geschlechtsreife, die traditionell mit der Inspectio Habitudinis Corporis überprüft wird. Sempronius Proculus plädiert allerdings dafür, diesen Eintritt generell mit dem XIIII. Lebensjahr zu bestimmen. Für Mädchen tritt die Pubertas hingegen mit dem Erreichen des XII. Lebensjahres ein.


    Mit der damit verbundenen Eintragung in die Bürgerlisten erhalten die Pubes die volle Geschäftsfähigkeit und Strafmündigkeit. Dies beinhaltet die Testierfähigkeit, das Recht zur Eheschließung, der Abschluss von Verträgen etc. Dementsprechend bedarf ein solcher junger Mensch auch nicht mehr eines Tutors, dessen Aufgaben mit Erreichen der Pubertas seines Mündels automatisch erlöschen.


    Einschränkend sei dennoch zu bemerken, dass Pubes weiterhin der Patria Potestas – soweit vorhanden – unterliegen und lediglich auf ein gewährtes Peculium zurückgreifen können. Aus diesem Grunde ist es ihnen gemäß der Lex des Divus Vespasianus nicht gestattet, Darlehen aus eigenem Recht aufzunehmen, sondern können dies nur durch ihren Gewalthaber tun.


    VI. Iuniores
    Die vorletzte Stufe des vollen Rechtsgewinns ist schließlich der Eintritt in die politische Welt. Dieser erfolgt mit dem Beginn des XVII. Lebensjahres. In diesem Alter kann der junge Bürger zum Militärdienst herangezogen werden und erhält damit auch das aktive und passive Wahlrecht. Gemäß der Lex Aelia Sentia sind auch erst Iuniores zur Freilassung ihrer eigenen Sklaven zugelassen.


    VII. Minor XXV Annis
    Bis zum Alter von XXV Jahren schließlich untersteht der junge Mann gemäß der Lex Laetoria noch weiter unter dem besonderen Schutz des Gesetzes, um vor Übervorteilung geschützt zu sein. Im Falle übervorteilender Geschäfte ist es dem Minor außerdem gestattet, die Erfüllung von Verpflichtungen zu verweigern. Tritt dieser Fall ein, kann der Gläubiger mit einer Geldbuße belegt werden und der Minor hat ein Anrecht auf eine Rückerstattung erbrachter Leistungen und eine Abfindung. Zur Steigerung seiner Vertrauenswürdigkeit kann der Minor beim Praetor die Bestellung eines Curators verlangen, der ähnlich einem Tutor bei der Vermögensverwaltung behilflich ist. Dennoch gewinnen auch Geschäfte ohne den Consensus des Curators Rechtsgültigkeit.


    VIII. Furiosi et Prodigi
    Gemäß Tafel V der XII Tabulae genießen alle, die sich im dauernden Zustand geistiger Störung befinden, aber auch Verschwender die Geschäftsfähigkeit von Impuberes und bedürfen demgemäß einer Tutela des gradnächsten Agnaten oder Gentilen.


    Soweit bestehen also die Gepflogenheiten unserer Ahnen mit sämtlichen Modifikationen und Adaptionen, die im Laufe der Zeit hinzukamen. Gibt es diesbezüglich Fragen?"

    "Nun, im Prinzip wäre das auch schon alles - aber wenn du noch ein wenig Zeit hast, können wir natürlich gern bei einem Becher Wein ein wenig plaudern."


    erwiderte Durus - die wiederholte Einladung klang schließlich ganz danach, als wolle der Decimer genau das. Und abgesehen davon hatte der alte Tiberier auch einige Themen, zu denen Mattiacus vielleicht etwas sagen konnte.

    | Stesichoros


    Auch heute noch litt Stesichoros unter dem ewigen Schnupfen, der ihn quälte. Wie Capsa, der Hausarzt der Tiberier, ihm mitgeteilt hatte, handelte es sich wohl bei ihm um eine starkes Säfteungleichgewicht zugunsten des Phlegma - was das bedeutete, wusste der Ianitor aber auch nicht so genau.


    Nach dem ohrenbetäubenden Pochen eilte er allerdings etwas schneller herbei und war sehr überrascht, einen einfachen Mann vor der Tür zu sehen.


    "Was willst du?"


    fuhr er ihn - ein wenig ärgerlich wegen des lauten Klopfens - an.





    IANITOR – GENS TIBERIA

    Dass der gerade frisch ernannte Arvalbruder sich für diese Aufgabe meldete, nahm Durus mit Wohlwollen zur Kenntnis - offensichtlich hatte man sich richtig entschieden. Damit waren wohl auch alle Dinge geklärt und der alte Tiberier schüttelte den Kopf, als sich Pisos und seine Blicke trafen.

    Dass Septima nicht sehr begeistert war, in einem Legionslager zu leben, konnte Durus sich durchaus vorstellen. Selbst für ihn als anspruchslosen Mann erschien die Vorstellung, inmitten von fünftausend stinkenden, manierenlosen Plebejern zu leben nicht sehr attraktiv.


    "Nein! Wie geht es ihm? Ist es gesund? Und wie geht es Septima?"


    Eine Geburt war kein leichtes Unterfangen, bei dem sowohl dem Kind, also auch der Mutter etwas passieren konnte - dementsprechend galt seine erste Nachfrage ihnen. Dennoch bereitete sich jetzt bereits Freude über den kleinen Manius in ihm aus, sodass seine Augen zu leuchten begannen.

    Ad
    A Flavius Piso
    Villa Flavia
    Roma



    M' Tiberius Durus Pontifex pro Magistro Pontifici A Flavio Pisoni s. p. d.


    Im Namen des Pontifex Maximus C Ulpius Aelianus Valerianus, Imperator Caesar Augustus divi Iuliani filius, erkläre ich die Captio für Dich zum Amt des Pontifex.


    Du mögest zu Deiner Inauguratio ANTE DIEM XVI KAL MAR DCCCLXI A.U.C. (14.2.2011/108 n.Chr.) auf der Arx erscheinen.


    Ich hoffe, du bist dir des Gunstbeweises dieser Captio bewusst und nimmst deine Pflichten mit Dankbarkeit gegenüber dem Pontifex Maximus und Ehrerbietung gegenüber den unsterblichen Göttern wahr.



    Mögen die Unsterblichen Dich behüten
    [Blockierte Grafik: http://img157.imageshack.us/img157/6083/siegelmtdsenatorhc0.gif]

    PONTIFEX PRO MAGISTRO

    | Stesichoros


    Für den Ianitor war es selbstverständlich, dass ein Pontifex einen Termin beim Pontifex pro Magistro erhielt - vor allem wenn es sich dabei um einen der "Freunde" seines Herrn handelte. Da er zusätzlich aber noch eine Verabredung vorweisen konnte


    "Sehr wohl! Mein Herr erwartet ihn sicherlich bereits!"


    Damit führte er den hohen Herrn in die Villa - direkt in das Tablinium, wo sein Herr um diese Zeit die Senatssitzungen zu rekapitulieren pflegte.





    IANITOR – GENS TIBERIA

    Im Tablinium saß Durus gerade über einer Verteidigungsrede, die er in wenigen Tagen zu halten hatte. Natürlich hatte man ihn auch informiert, dass Gracchus ihn sprechen wollte - aber angesichts der großen Spielräume von Pünktlichkeit der Antike konnte er das Warten natürlich auch gut mit anderen sinnvollen Tätigkeiten füllen.


    Als ihm der Flavier jedoch gemeldet wurde, unterbrach er die gemeinsame Arbeit mit Lukios und legte die Tabula mit den Stichpunkten beiseite - jetzt ging es um Religion!

    | Lukios

    Zitat

    Original von Sciurus
    So stand also der Vilicus höchstselbst an dem Seiteneingang der tiberischen Villa und überbrachte dem Türöffner seine Botschaft.
    "Salve! Ich komme im Auftrag meines Herrn, des Pontifex Flavius Gracchus, der in einer diffizilen Angelegenheit kultischer Natur den Ratschlag des Pontifex pro magistro Tiberius Durus einholen möchte. Er bittet daher um einen Termin für ein vertrauliches Gespräch."
    In der Hoffnung, dass der für die Terminvergabe verantwortliche Sekretär des Tiberiers im Haus weilte, blickte Sciurus den tiberischen Sklaven aus seinen eisblauen, kalten Augen erwartungsvoll an.


    Der Sklave, der die Tür öffnete, ließ Sciurius nach der Anfrage einige Zeit warten, ehe er wieder öffnete und den Sekretär des Tiberiers mitgebracht hatte. Lukios war ein wenig überrascht, dass er diese Angelegenheit am Seitenportal bereden musste, allerdings war es wahrscheinlich etwas unauffälliger als am Haupteingang.


    "Have! Ein vertrauliches Gespräch, habe ich gehört? Mein Dominus hätte morgen Nachmittag einen Termin in den Thermen, aber davor - also so etwa eine Stunde nach der Senatssitzung - hätte er Zeit für dich...äh, deinen Herrn. Wäre das in Ordnung?"


    kam er gleich auf den Punkt und machte ein Angebot.





    SCRIBA PERSONALIS - MANIUS TIBERIUS DURUS

    Über die verschiedenen Juristenschulen konnte man durchaus geteilter Meinung sein - Durus war allerdings in dieser Beziehung eher auf Ausgleich bedacht und hatte so auch die Meinung der Proculianer eingebracht.


    "Eine gute Idee - vier Augen sehen eben doch besser als zwei!"


    antwortete der Tiberier dann auf den Ratschlag des Decimers. Tatsächlich hatte er in seiner Systematik offensichtlich diesen doch recht wichtigen Punkt vergessen. Ansonsten würde er das Gutachten allerdings zeitnah dem Senat vorlegen.

    "Gut, dann freue ich mich, dich heute Abend bei mir bewirten zu können. Im übrigen möchte ich dich nicht weiter aufhalten!"


    bemerkte Durus zufrieden und erhob sich langsam. Als er hinter sich sah, sah er noch immer die Schlange, die wahrscheinlich sehnsüchtig darauf wartete, ihren Patron endlich wieder einmal sehen zu können.


    Sim-Off:

    Komm einfach zur Villa Tiberia - ich eröffne dann einen Thread