PARS PRIMA – Allgemeiner Eheteil
(1) Dieser Vertrag ist eine schriftliche Aufstellung des mündlich geschlossenen, gültigen Ehevertrags zwischen den Eheleuten
Caius Archias aus der Gens der Aelier, Sohn von Decimus Aelius Calvaster, im weiteren Vertrag als Ehemann, Bräutigam oder Mann bezeichnet;
und
Axilla aus der Gens der Iunier, Tochter von Atticus Iunius Cassiodor, im weiteren Vertrag auch als Ehefrau, Braut oder Frau bezeichnet.
(2) Beide Parteien erklärten vor Eheschließung, dass
alpha) sie sui iuris sind und keine anderen Rechte an ihre Person geltend gemacht werden können, die diese Ehe ungültig sein lassen könnten. Dies beinhaltet im Speziellen, aber nicht ausschließlich, patria potestas, Verlöbnisse oder bereits gültig geschlossene Ehen.
Beta) sie und ihre Verwandten, insbesondere die Eltern, Großeltern und Urgroßeltern, keiner Infamie unterlegen waren. Weiter erklären sie, dass auch keine anderen Ehehindernisse vorliegen, die die Ehe für ungültig erklären könnten.
Gamma) sie die Ehe aus eigenem Willen schließen.
(3) Eine Sponsalia wurde nicht bekannt gegeben.
(4) Die Ehe wurde sine manu geschlossen. Ein Gewaltübergang auf den Ehemann durch usucapio wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Selbst im Fall, dass das trinoctium nicht durchgeführt wurde, sollten dennoch keine Rechte, weder über Person noch über Vermögen der Braut, auf den Bräutigam übergehen.
(5) Wohnsitz war derjenige Stammsitz, den der Bräutigam erwählte. Zur Zeit der Ehe war dies das Domus Aeliana im Palatium Augusti, in welchem die Ehefrau für die Dauer der Ehe Wohnrecht hatte.
alpha) Die Braut behielt sich ein zeitweiliges Wohnrecht in der Domus Iunia in Roma vor, dessen Inanspruchnahme die Ehe weder auflöste noch unterbrach.
PARS SECUNDA – Dos und donatio
(1) Die donatio ante nuptias besteht aus Goldschmuck, Seidenkleidern und dem fortgeführten Recht auf Entscheidungsbefugnis bei den Betrieben des Caius Aelius Archias. Die Braut durfte diese nach ihrem Ermessen verwenden, aber nicht verkaufen oder verschenken. Auch durften nur solche Geschäfte damit getätigt werden, die das Vermögen des Ehegatten erhöhten. Bei Beendigung der Ehe durch Scheidung wären diese Geschenke in jedem Fall zurückzugeben gewesen, unabhängig von der Schuld einer der Parteien.
(2) Die Dos wurde von der Braut selbst gestellt.
alpha) Die Braut bewilligte dem Bräutigam Beteiligung an ihren Handelswegen. Sämtliche Vergünstigungen, Rabatte und Vorkaufsrechte bei ihren Geschäftspartnern gingen gleichermaßen in den Besitz des Caius Aelius Archias über. Dies schloss insbesondere den Handelsweg nach Germania zu den langjährigen Geschäftspartnern der Iunia Axilla, der Freya Mercurioque, ein. Auch hatte der Ehemann das Recht, ihre Sklaven und Dienstleister für sich zu beanspruchen, ebenso wie die Marktstände an den Absatzorten.
beta) Ein Betrag von fünfzig Aurei ging als Dos in den Besitz des Caius Aelius Archias über. Das Geld wurde von Lucius Iunius Silanus zu diesem Zwecke bestellt und an Iunia Axilla hierfür übergeben. Die Übertragung erfolgte durch traditio.
gamma) Bei Beendigung der Ehe durch Scheidung sollte die Braut den Teil ihrer Dos zurückerhalten, der ihr dem Gesetz nach zusteht, aber mindestens ein Sechstel des Geldes und vollumfänglich ihre geteilten Rechte aus Handels- und Absatzwegen. Aus der Dos kann kein fortführendes Anrecht auf Wege, Dienstleistungen oder Absatzplätze durch den Ehemann gestellt werden.
PARS TERTIA – Kinder
(1) Beide Parteien erklärten, dass sie fruchtbar sind und gemeinsam Nachkommen zeugen möchten. Bei Unfruchtbarkeit eines Teiles hätte der andere Ehepartner das Recht zur Scheidung gehabt, ohne dass ihm daraus Nachteile entsstanden wären. Dies schloss insbesondere eine Schmälerung bei Herausgabe von Dos oder Donatio mit ein.
(2) Söhne aus dieser Verbindung sollten nicht nur, wie es Sitte und Brauch ist, den Ahnen der Aelii ihren Respekt und ihre Ehre erweisen, sondern auch denen der Iunii. Insbesondere sollten sie zu den Parentalia an den Gräbern der Iunii Opfer bringen und diesen Brauch auch an ihre Kinder weitergeben. Wäre die Ehefrau vor dem Ehemann gestorben, hätte dieser sich verpflichtet, dies auch dann zu erfüllen und seinen Söhnen zu befehlen, die Ahnen der Iunii zu ehren.
(3) Der erste Sohn sollte den Beinamen Atticus erhalten, zu Ehren des Vaters der Braut. Über den Praenomen sowie über die gesamte Namensgebung aller weiteren Kinder hätte, wie es Brauch und Sitte ist, der Ehemann entschieden.
(4) Der erste Sohn, der das Mannesalter erreicht hätte, sollte, so er tauglich ist, der Legion beitreten. Die Parteien verpflichteten sich, ihm nach Möglichkeit den Stand eines Tribuns zu verschaffen. Zu diesem Zwecke sollte er die Rüstung des Atticus Iunius Cassiodor erhalten, die im Eigentum der Iunia Axilla ist. Diese Rüstung soll sein gesondertes Erbe sein, das durch keine anderen Rechte eingeschränkt werden kann.
(5) Über Maßnahmen zur Erziehung der Kinder bis zum Alter von sieben Jahren konnte die Ehefrau selbständig entscheiden. Der Ehemann erhielt bei allen Entscheidungen ein Einspruchsrecht. Dies schränkte seine Rechte durch Patria Potestas NICHT ein.
PARS QUARTA – Eigentum
(1) Jeder Ehegatte behielt sein Eigentum. Durch die Ehe finden keine Vermischungen der beiden Eigentumsteile statt.
alpha) Die Betriebe, die jeder Ehegatte führte, waren trotz Abtretungen von Rechten stets vollumfänglich im Eigentum des jeweiligen Ehepartners und gingen als solches ausdrücklich nicht in den Besitz des anderen über. Sämtliche Gewinne und Verluste trägt nur derjenige Ehepartner, dessen Betrieb diese erwirtschaftet. Sie gehen in das direkte Vermögen nur jeweils eines Teiles über.
beta) Jeder Ehepartner behielt seine eigenen Sklaven. Der andere Ehepartner konnte diesen zwar Befehle erteilen, ihre Treuepflicht galt allerdings nur demjenigen Ehepartner, dem sie gehören. Auch nur derjenige Ehepartner konnte sie bestrafen oder verkaufen.
(2) Wie es Recht und Sitte ist, waren Schenkungen während der Ehe unter den Ehepartnern nicht zulässig und verblieben rechtlich im Eigentum des Schenkenden.
PARS QUINTA – Rechtsklauseln
(1) Sollten einzelne Bestandteile dieses Vertrages nicht, nicht mehr oder künftig nicht dem geltenden Gesetz entsprechen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestandteile nicht berührt. Unwirksame Klauseln sollen durch solche ersetzt werden, die ihrem Sinn nach den jetzigen entsprechen und vor dem Gesetz Bestand haben.
(2) Zeugen dieser Verbindung und einzelner Punkte dieser Vereinbarung waren:
- Lucius Iunius Silanus, ehemaliger Procurator ab Epistulis
- Iunia Serrana
- Quintus Germanicus Sedulus, Senator Roms und Curator operum publicorum