PACTIO NUPTIALIS
____________________________________________________________Marcum Iulium C.f. M.n. M.pron. L.abn. L.atn. Esq. Divitem
Nepotem ex filia Ciceronis Octavii Antonis Censorii Consularisque
Decurionem Duumviralemque bis Ostiensem et Decemviralem stl. iud.
(Ehevertrag zwischen Marcus Iulius, Sohn des Caius usw. aus der Tribus Esquilina, Dives)
(dem Enkel des Censoriers und Consulars Cicero Octavius Anton)
(dem Decurio und zweimaligen Duumvirn von Ostia sowie gewesenen Decemvirn)
interque Sergiam C.f. M.n. A.pron. Sp.abn. Ser. Faustam
Neptem ex fratre amitino K. Annaei Modesti Praetorii Victorisque
de Vesculario Usurpatore, Praefectam Vehiculorum Cursus Publici Italiae
(und Sergia, Tochter des Caius usw. aus der Tribus Sergia, Fausta)
(der Nichte des Praetoriers und Siegers über den Usurpator Vescularius)
(Kaeso Annaeus Modestus, der Postpräfektin des Postdienstes von Italia)
Pars Prima - De matrimonio
(Erster Teil - Über die Ehe)
Die beiden Vertragsparteien, namentlich Marcus Dives aus der Gens der Iulii Caepiones, nachfolgend als Maritus bezeichnet, und Fausta aus der Gens der Sergii Furores, im Folgenden Uxor genannt, erklären hiermit bezüglich ihrer am Tag des Vertragsabschlusses beginnenden Lebensgemeinschaft ihren Willen zum gemeinsamen Matrimonium Iustum sine manus.
Dazu geben beide Vertragsparteien an mündig, gewaltfrei und im Besitz des römischen Bürgerrechts zu sein, sowie auch alle sonstigen Ehevoraussetzungen zu erfüllen. Maritus und Uxor bestätigen, dass keinerlei Ehehindernisse, insbesondere (aber nicht ausschließlich) anderweitige Verlöbnisse oder bereits gültig geschlossene Ehen, vorliegen.
Ferner kommen beide Vertragsparteien überein, dass ein Übergang der manus-Gewalt über die Uxor auf den Maritus durch usucapio ausgeschlossen ist. Selbst im Falle eines nicht durchgeführten trinoctium sollen daher keinerlei Rechte, weder über die Person noch das Vermögen der Uxor, auf den Maritus übergehen.
Pars Secunda - De dote
(Zweiter Teil - Über die Mitgift)
Die von der Uxor selbst bestellte Dos umfasst ein Bar- und Warenvermögen, letzteres bestehend aus jungen, gesunden und tüchtigen Sklaven, sowie durch die Uxor eigenproduzierten frischen Honig, in Höhe von summa summarum 50 Aurei. Die Sklaven der Dos sind durch mancipatio, die restliche Dos ist durch traditio bis spätestens zwei Monate [SimOff: zwei Wochen] nach Eheschließung und Vertragsabschluss an den Maritus zu übertragen.
Im Fall, dass die Ehe der beiden Vertragspartner durch den Tod der Uxor beendet wird, soll die Dos gänzlich und endgültig an den Maritus fallen. Beenden eine Scheidung oder der Tod des Maritus die gemeinsame Ehe, soll die Uxor die Dos inform eines vergleichbaren Bar- und Warenvermögens in Höhe von summa summarum 50 Aurei zurückerhalten.
Für die nacheheliche Versorgung der gemeinsamen Kinder wird festgelegt, dass der Maritus für jedes der Kinder ein Sechstel, maximal jedoch die Hälfte der Dos zurückbehalten darf. So die Ehe durch den Tod des Maritus beendet wird, soll dieses Recht direkt auf seine Kinder, gegebenenfalls vertreten durch deren Vormund, übergehen. Ferner wird dem Maritus eingeräumt darüber hinaus ein weiteres Sechstel der Dos einzubehalten, sollte die gemeinsame Ehe aufgrund von ehewidrigem Verhalten der Uxor geschieden werden.
Pars Tertia - De filiis
(Dritter Teil - Über die Kinder)
Beide Vertragsparteien erklären hiermit ihren Wunsch der Zeugung gemeinsamer ehelicher Kinder. Zu diesem Zweck versichern Maritus und Uxor, dass sie beide fruchtbar sind. Sollte sich jenes durch eine dauerhafte Unfruchtbarkeit eines der beiden Vertragspartner ändern, so steht es dem jeweils anderen für die Dauer von einem Jahr [SimOff: drei Monaten] nach Bekanntwerden dieses Umstandes frei, sich nachteilslos scheiden zu lassen.
Für diesen wie auch für jeden anderen Fall eines Endes der Ehe der beiden Vertragsparteien wird festgelegt, dass die gemeinsamen Kinder aus dieser Ehe, darunter auch etwaige nachgeborene, bis zu Erreichen ihrer vollen Geschäftsfähigkeit im Wohnsitz des Maritus respektive ihres Vormundes wohnhaft bleiben.
Der Uxor wird im Gegenzug ein die Patria Potestas nicht be- oder einschränkendes Erziehungsrecht an den gemeinsamen Kindern zugebilligt. Dieses soll auch über das Ende der Ehe hinaus für jedes Kind jedoch maximal bis zu dessen vollendetem sechsten Lebensjahr gelten. Dem Maritus respektive dem Kindesvormund wird dazu ein Vetorecht gegenüber den die gemeinsamen Kinder betreffenden Entscheidungen der Uxor gewährt.
Ferner soll auf Wunsch der Uxor die erste Tochter aus dieser Ehe den Namen Iulia Fausta tragen, in Erinnerung sowohl an die Uxor selbst, wie auch an die Proavia der Uxor, Cornelia Fausta.
Pars Quarta - De testatoribus
(Vierter Teil - Über die Trauzeugen)
Für Maritus und Uxor treten abseits der übrigen Gäste ihrer Hochzeitsfeierlichkeiten jeweils drei vertraute Freunde als Zeugen der hiermit geschlossenen ehelichen Verbindung, sowie der einzelnen Punkte dieses Ehevertrages auf. Diese Zeugen sind für die Uxor Paula von den Pontii als Pronuba, sowie Clara von den Duccii und Tusca von den Titii.
__ ___ Pontia Paula __ _ __ , _ _ _ _ DUCCIA CLARA _ _ _ _ , ____ Titia Tusca __ __
_____ PONTIA PAULA [NSC] _____________ DUCCIA CLARA ______________ TITIA TUSCA [NSC]
Für den Maritus erscheinen als Zeugen Lucius Lepidus von den Tiberii Ahalae als Auspex, sowie Marcus Aquila von den Decimi und Caius Caldus von den Caelii.
- - Lucius Tiberius Lepidus - - , __ [FONT=AquilineTwo,script mt]Marcus Decimus Aquila
__ , ___ [FONT=cataneo bt,amaze]Caius Caelius Caldus .[/FONT] ___
____ LUCIUS TIBERIUS LEPIDUS _______ MARCUS DECIMUS AQUILA _______ CAIUS CAELIUS CALDUS [NSC]
Pars Quinta - De clausula salvatoria
(Fünfter Teil - Über die salvatorische Klausel)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Ehevertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen und/oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
ANTE DIEM V KAL MAR DCCCLXIV A.U.C. (25.2.2014/111 n.Chr.)
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MARCUS IULIUS DIVES
_DECEMVIRALIS STL. IUD. - CURSUS HONORUM
________________DECURIO - OSTIA
/images/signet/Siegel_Sergia.png
[FONT=papyrus,arial]Aulus Sergius Faustulus[/FONT] __,__ Sergia Fausta
Tutor Sergiae Faustae ______________ Praefecta Vehiculorum __