Solange beide Partner Freie waren, ergaben sich in der Regel nur wenige Probleme.
Iuristisch gesehen war eine Ehe zwischen Römern und Nichtrömern in der ständisch geprägten römischen Gesellschaft nicht so einfach. Nach klassischem römischem Eherecht durften Römer nur Römer und Latiner heiraten - aber auch Peregrini, denen das Ius Conubium verliehen wurde!
Daneben gab es auch die Möglichkeit, sich (eine oder mehrere) Konkurbinen zu halten, eine Form der nichtehelichen öffentlichen Partnerschaft, die zwar keine iuristische Geltung hatte, aber doch sozial durchaus akzeptiert war. Diese Konkurbinen konnten auch Peregrinae sein. Vor allem römische Soldaten hielten sich während ihrer langen Aufenthalte in der Provinz einheimische Konkurbinen, da sie ja während ihrer Zeit als Soldaten nicht heiraten durften. Für Peregrini war eine solche Verbindung oft ein Vorteil, denn sie ermöglichte die Erlangung des Bürgerrechtes für sich oder für die Kinder, wenn der Mann sie anerkannte (siehe Corvinus' Antwort).
Nach verschiedenen peregrinen Rechten, die ja während der römischen Herrschaft weiter existierten, war es darüber hinaus auch möglich, als Römer eine Nichtrömerin zu heiraten - allerdings hatte eine solche keine rechtliche Gültigkeit nach römischem Gesetz. Gerade in den Provinzen kamen solche Fälle aber wohl trotzdem vor und wurden von der dortigen Gesellschaft auch sozial anerkannt.
Allerdings konnte eine Verbindung zwischen Römern und Nichtrömern sie in der höheren Gesellschaft durchaus zur Verschlechterung des Rufes beitragen, wenn sie zu offensichtlich gepflegt wurden. Prominentestes Beispiel: Die beiden römischen Feldherren Caesar und Marcus Antonius und Kleopatra.
Römische Frauen hatten es im Allgemeinen schwerer, eine akzeptierte Verbindung mit Peregrini einzugehen, als Männer. In den patriarchalen Gesellschaften des römischen Reiches führte das nämlich automatisch zu einem Statusverlust der Frau, zwar nicht unbedingt rechtlich, aber doch sozial.