Beiträge von Publius Matinius Agrippa

    LEX PROVINCIALIS


    Pars Prima - Allgemeines


    § 1 Verwaltungsform
    (1) Eine Provinz kann senatorisch oder kaiserlich verwaltet sein.
    (2) Der Verwalter einer senatorischen Provinz heißt Proconsul.
    (3) Der Verwalter einer kaiserlichen Provinz heißt Legatus Augusti pro Praetore. Der Verwalter der kaiserlichen Provinz Ägypten heißt Praefectus Aegypti.
    (4) Alle Provinzen, welche nicht ausdrücklich vom Imperator Caesar Augustus unter senatorische Verwaltung gestellt wurden, sind kaiserliche.


    § 2 Decretum Provinciale
    (1) Ein Decretum Provinciale ist eine auf dem Gebiet der betreffenden Provinz gültige Bestimmung.
    (2) Hierbei gibt es zwei Unterscheidungen: Mandata Provincialia und Leges Provinciales.
    (3) Decreta Provincialia können imperiumsweite Bestimmungen an die Provinz anpassen, diese Decreta dürfen jenen Bestimmungen jedoch nicht entgegenstehen.
    (4) Decreta Provincialia können sowohl von der Curia Provincialis als auch vom Statthalter erlassen und jederzeit aufgehoben werden.
    (5) Ein Decretum Provinciale kann in jedem Fall und jederzeit durch den Imperator Caesar Augustus außer Kraft gesetzt werden.
    (6) Im Falle einer senatorisch verwalteten Provinz kann ein Decretum Provinciale jederzeit durch den Senat außer Kraft gesetzt werden.
    (7) Decreta Provincialia müssen durch Aushang in der Regia Proconsulis veröffentlicht werden. Ihre Gültigkeit beginnt ab dem Zeitpunkt des Aushangs.


    Pars Secunda - Statthalter


    § 3 Allgemein
    (1) Der Statthalter einer kaiserlichen Provinz wird ausschließlich durch den Imperator Caesar Augustus ernannt.
    (2) Der Praefectus Aegypti hat die Rechte eines Legatus Augusti pro Praetore und wird durch den Imperator Caesar Augustus ernannt. Er enstammt dem Ritterstand.
    (3) Es ist dem Imperator Caesar Augustus jederzeit erlaubt, den Statthalter einer kaiserlichen Provinz abzusetzen.
    (4) Der Statthalter einer senatorisch verwalteten Provinz wird durch den Senat für jeweils 2 Monate ernannt.
    (5) Es ist dem Senat jederzeit gestattet, den Proconsul einer senatorisch verwalteten Provinz abzusetzen.


    § 4 Corrector
    (1) Ein Corrector wird im Ausnahmefall vom Imperator Caesar Augustus eingesetzt.
    (2) Er kann kurzfristig und vorübergehend anstatt eines Proconsuls oder Legatus Augusti pro Praetore als Statthalter eingesetzt sein.
    (3) Ein Corrector kann neben einem Proconsul oder Legatus Augusti pro Praetore in eine Provinz geschickt werden, um dessen Tätigkeit zu überprüfen.
    (4) Der Corrector verfügt über dieselben Rechte in der Provinz wie ein Legatus Augusti pro Praetore, auch in senatorischen Provinzen.
    (5) Im Falle des Eintritts von § 4 Abs 3 ist es dem Corrector gestattet, im Bedarfsfall Weisungen im Funktionsbereich des Legatus Augusti pro Praetore zu erteilen. Diese haben dann absoluten Vorrang.
    (6) Der Corrector untersteht nur und direkt dem Imperator Caesar Augustus.


    § 5 Militär
    (1) Der Proconsul hat keinerlei militärische Weisungsbefugnis.
    (2) Der Legatus Augusti pro Praetore ist Oberbefehlshaber der auf Provinzgebiet stationierten Truppenkörper. Hiervon ausgeschlossen sind die Cohortes Praetoriae, Cohortes Urbanae und die Vigiles, sowie die Classis Misenensis und Classis Ravennas.


    § 6 Polizei
    (1) Der Statthalter übt die Polizeifunktion in seiner Provinz aus. Hiervon ausgeschlossen ist das Stadtgebiet von Rom.
    (2) Zur Ausübung dieser Funktion kann er Regionarii ernennen.


    § 7 Gerichtsbarkeit
    (1) Bei einem Rechtsstreit unter Bürgern der Provinz kann der Statthalter die Erste Anhörung vornehmen.
    (2) Das Gericht tagt in der Regia Proconsulis.


    § 8 Sonstiges
    (1) Ein Legatus Augusti pro Praetore kann das Kriegsrecht in seiner Provinz ausrufen.
    (2) Der Statthalter hat das Recht Amtshandlungen jedes Beamten in der Regio- und Stadtverwaltung zu unterbinden und jedem Beamten Weisungen zu erteilen. Dies gilt nicht für Beamte des Cursus Honorum.
    (3) Der Statthalter kann zu jeder Zeit Beamte der Regio- und Stadtverwaltung ernennen oder aus ihrem Amt entlassen. Dies muss öffentlich geschehen. Dies gilt nicht für Beamte des Cursus Honorum.
    (4) Er kann für gewählte Ämter jederzeit Neuwahlen anordnen. Dies gilt nicht für Beamte des Cursus Honorum.


    Pars Tertia - Provinzverwaltung


    § 9 Procurator
    (1) Ein Procurator unterstützt den Statthalter bei der Finanzverwaltung innerhalb einer Provinz. Er kann als Finanzprocurator entweder mit der allgemeinen Steuererhebung betraut oder als kaiserlicher Procurator für die Verwaltung des kaiserlichen Vermögens in der Provinz zuständig sein. Der Rang muss nicht besetzt sein.
    (2) Er untersteht dem Statthalter, kann aber auch direkte Anweisungen vom kaiserlichen Hof (nur kaiserliche Provinzen) oder vom Senat (nur senatorische Provinzen) erhalten. Der Statthalter ist in Belangen etwaiger Anweisungen aus Rom nicht weisungsbefugt.
    (3) Der Finanzprocurator wird im Falle einer senatorischen Provinz vom Senat, im Falle einer kaiserlichen Provinz vom Imperator Caesar Augustus ernannt. Der kaiserliche Procurator wird in jedem Fall ausschließlich vom Imperator Caesar Augustus ernannt.


    § 10 Iuridiculus
    (1) Ein Iuridiculus unterstützt den Legatus Augusti bei den juristischen Aufgaben innerhalb einer Provinz. Der Rang muss nicht zwangsläufig besetzt sein und kann auch nur zeitlich befristet zugeteilt werden.
    (2) Ein Iuridiculus ist Vorgesetzter der Regionarii der untergeordneten Regionen.
    (3) Der Iuridiculus wird im Falle einer senatorischen Provinz vom Senat, im Falle einer kaiserlichen Provinz vom Imperator Caesar Augustus ernannt.


    Pars Quinta - Bezirksverwaltung


    § 11 Comes
    (1) Der Comes ist der höchste zivile Verwalter eines Bezirks und direkt dem Statthalter unterstellt.
    (2) Dem Comes stehen die Magistri Scriniorum als Assistenten zur Verfügung.


    § 12 Magister Scriniorum
    Ein Magister Scriniorum ist ein Beamter eines Bezirks und Assistent des Comes. Dieser teilt ihm seinen Aufgabenbereich zu.


    § 13 Regionarius
    (1) Der Regionarius ist für die Sicherheit und Ordnung seines Bezirkes verantwortlich.
    (2) Um dieser Funktion nachzukommen sind nur Offiziere des Exercitus Romanus für diese Position zugelassen.


    § 14 Centurio Statorum
    (1) Der Centurio Statorum ist für den Justizvollzugsdienst seines Bezirks zuständig. Ihm unterstehen Gefängnisse und er ist zuständig für die Vollstreckung von Haftbefehlen.
    (2) Sein Vorgesetzter ist der Regionarius.
    (3) Um dieser Funktion nachzukommen sind nur Soldaten des Exercitus Romanus für diese Position zugelassen.


    Pars Sexta - Stadtverwaltung


    § 15 Duumvir
    (1) Der Duumvir ist der oberste Repräsentant einer römischen Stadt.
    (2) Die Duumviri sind zuständig für die Belange der Stadt, Schlichter bei Streitigkeiten, finanziellen und religiösen Angelegenheiten.
    (3) Der Statthalter legt fest, wieviele Duumviri eine Stadt benötigt, maximal dürfen es zwei sein.
    (4) Den Duumviri stehen die Magistrati als Assistenten zur Verfügung.


    § 16 Magistratus
    (1) Ein Magistratus ist ein Beamter einer Stadt und Assistent der Duumviri.
    (2) Er hat die Aufsicht über die Instandhaltung und Sicherheit einer Stadt, wie etwa die Bauaufsicht oder die Marktaufsicht.
    (3) Der Statthalter legt fest, wieviele Magistrati eine Stadt benötigt, maximal dürfen es vier sein.


    Pars Septima - Provinzielle Ämterlaufbahn


    § 17 Provinzielle Ämterlaufbahn
    (1) Die Provinzielle Ämterlaufbahn beinhaltet folgende Ämter, aufsteigend nach Stufe sortiert: Magistratus - Duumvir - Magister Scriniorum - Comes.
    (2) Die Ämter gelten als Ehrenämter, die keinen Anspruch auf Bezahlung haben. Sie implizieren keine gerichtliche Immunität.
    (3) Der Statthalter bestimmt, welche Ämter der Laufbahn in welchen Städten und Bezirken durch Wahl zu bestimmen sind, und welche er selbst besetzt.
    (4) Um für ein für die Wahl freigegebenes Amt einer Stufe zu kandidieren, muss ein Kandidat alle darunterliegenden Ämter mindestens einmal absolviert haben.
    (5) Eine Amtsperiode dauert 2 Monate. Jedes Amt darf mehrmals bekleidet werden, auch die Wiederwahl in ein Amt ist möglich.


    Pars Octava - Curia Provincialis


    § 18 Allgemeines
    (1) Die Curia Provincialis ist neben dem Statthalter das zweite Organ der Gesetzgebung in den Provinzen.
    (2) Die Curia Provincialis unterstützt den Statthalter bei seiner Arbeit.
    (3) Der Statthalter ist Mitglied der Curia ohne Stimmrecht, mit Ausnahme der Wahl zum Princeps Curiae.
    (4) Der Statthalter erhält gegenüber allen Entscheidungen der Curia ein Vetorecht.


    § 19 Zusammensetzung
    (1) Die Curia Provincialis besteht aus Abgeordneten und Beisitzern. Abgeordnete haben Stimm- und uneingeschränktes Rederecht, Beisitzer haben kein Stimmrecht.
    (2) Die Comites der Bezirke einer Provinz sind als Abgeordnete in der Curia vertreten.
    (3) Jede Stadt darf Abgeordnete in die Curia Provincialis entsenden. Dabei kann der Statthalter jeder Stadt abhängig von ihrer Einwohnerzahl 1-3 Sitze zusagen. Die Abgeordneten werden gewählt und haben eine Amtszeit von 4 Monaten.
    (4) Die Regionarii und Duumviri der Provinz erhalten Beisitzerstatus in der Curia Provincialis.
    (5) Der Statthalter kann Abgeordnete und Beisitzer ernennen und entlassen.


    § 20 Gesetzgebung
    (1) Jedes Mitglied der Curia, auch solche ohne Stimmrecht, kann Gesetzesvorschläge oder Ansuchen um Aufhebung eines Decretum Provinciale vorbringen
    (2) Sowohl für die Ratifizierung als auch für die Aufhebung eines Decretum Provinciale ist eine Mehrheit von 60% der Abgeordneten vonnöten.
    (3) Um Decreta Provincialia ratifizieren zu können, muss die Curia Provincialis aus mindestens 5 Abgeordneten bestehen.



    § 21 Princeps Curiae
    (1) Der Princeps Curiae ist der Vorsitzende der Curia Provincialis und sorgt für Erhalt von Moral, Ordnung und Disziplin.
    (2) Er initiiert und beendet Abstimmungen, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis.
    (3) Bei angekündigter Abwesenheit des Princeps Curiae bestimmt dieser einen Vertreter. Bei unangekündigter Abwesenheit bestimmt der Statthalter einen Vertreter.
    (4) Der Princeps Curiae darf nicht gleichzeitig das Amt des Princeps Senatus ausüben, ist sonst in seiner beruflichen Tätigkeit jedoch nicht eingeschränkt.
    (5) Der Princeps Curiae wird aus den Abgeordneten der Curia Provincialis alle 2 Monate neu gewählt.
    (5.1) Das Amt des Princeps Curiae darf mehrmals bekleidet werden, auch die Wiederwahl ist möglich.
    (5.2) Stimmberechtigt sind alle Abgeordneten sowie der Statthalter.
    (5.3) Die Wahl des Princeps Curiae findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt.
    (5.4) Bei Stimmengleichstand wird eine Stichwahl durchgeführt.
    (5.5) Ist eine Stichwahl nicht möglich, entscheidet der Statthalter.
    (5.6) Die offizielle Ernennung des Princeps Curiae erfolgt durch den Statthalter.


    § 22 Geschäftsordnung
    (1) Die Curia Provincialis ist berechtigt, die für die Ausgestaltung ihrer Arbeit erforderliche Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Lex selbst zu erlassen.
    (2) Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.


    Pars Nona - Wahlbestimmungen


    § 23 Wahlrecht
    (1) Wahlberechtigt sind ausschließlich römische Bürger.
    (2) Bei Wahlen zu Ämtern der Bezirksverwaltung haben sämtliche im Tabularium erfassten Bürger des Bezirks einschließlich der dort stationierten Soldaten aktives sowie passives Wahlrecht.
    (3) Bei Wahlen zu Ämtern der Stadtverwaltung haben sämtliche im Tabularium erfassten Bürger der betreffenden Stadt aktives sowie passives Wahlrecht. In Städten stationierte Soldaten sind von den Wahlen ausgeschlossen.
    (4) Bei Wahlen um Sitze der Curia Provincialis haben sämtliche im Tabularium erfassten Bürger der betreffenden Stadt einschließlich der dort stationierten Soldaten aktives sowie passives Wahlrecht.


    § 24 Wahlleiter
    (1) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, übernimmt der Comes des betreffenden Bezirkes die Wahlleitung. Sollte dieser Posten vakant sein bestimmt der Statthalter einen Wahlleiter.
    (2) Bei Wahlen zu Ämtern der Bezirksverwaltung bestimmt der Statthalter den Wahlleiter.
    (3) Der Statthalter kann auch selbst die Rolle des Wahlleiters übernehmen.


    § 25 Ablauf der Wahl
    (1) Die Provinz betreffende Wahlen sollten nicht zeitgleich mit den Wahlen des Cursus Honorum stattfinden.
    (2) Die Wahlen zu Ämtern der Stadtverwaltung und Vertretern der Curia Provincialis finden nach Möglichkeit zeitgleich statt.
    (3) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, legt der Wahlleiter in Absprache mit den Duumviri den Wahltermin fest. Dies geschieht mindestens 2 Wochen vor der Wahl und mit Einverständnis des Statthalters.
    (4) Bei Wahlen zu Ämtern der Bezirksverwaltung legt der Wahlleiter in Absprache mit dem Statthalter den Wahltermin fest. Dies geschieht mindestens 3 Wochen vor der Wahl.
    (5) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, sind die Kandidaturen in der betreffenden Stadt bekanntzugeben. Dies erfolgt spätestens 1 Woche vor der Wahl, andernfalls wird der Kandidat nicht angenommen (Sonderzulassung durch den Statthalter)
    (6) Bei Wahlen zu Ämtern der Bezirksverwaltung sind die Kandidaturen in der Hauptstadt des betreffenden Bezirks bekanntzugeben. Dies erfolgt analog zu §25.5
    (7) Die Wahl beginnt immer um 0:00 eines Sonntags, dauert mindestens 2 Tage und endet um 24:00 des letzten Wahltages.
    (8) Die Wahlleitung veröffentlicht das Ergebnis frühestmöglich und wahrheitsgemäß.
    (9) Der Statthalter ernennt die gewählten Beamten oder Abgeordneten, wenn er die Wahl für gültig befindet.
    (10) Wenn die Anzahl der Kandidaten die Zahl der ausgeschriebenen Plätze nicht übersteigt, muss keine Wahl stattfinden


    § 26 Gültigkeit der Wahl
    (1) Es wird nach einfacher Mehrheit gewählt.
    (2) Falls nur eine Person zur Wahl steht, wird für oder wider sie gestimmt.
    (3) Bei Stimmengleichstand wird eine Stichwahl durchgeführt.
    (4) Ist eine Stichwahl nicht möglich, entscheidet der Statthalter.


    Pars Decima - Gültigkeit


    § 27 Gültigkeit der Lex
    Durch die Lex Provincialis sind die Bestimmungen der Lex Didia et Aurelia Proconsularia hiermit aufgehoben.



    Ordo Decurionum Provinciae Hispania


    Pars Prima - Allgemeines


    §1 Der Ordo Decurionum stellt die Gemeinschaft der honorierten Persönlichkeiten der Provinz Hispania dar.

    §2 Mitgliedschaft

    (1) Ein römischer Bürger Hispanias wird in den Ordo Decurionum aufgenommen wenn er
    a.) zum Magistratus einer Stadt Hispanias bestellt oder gewählt wurde.
    b.) ein Standesgeld von 1000 Sesterzen bei seiner Stadt hinterlegt


    (2) Unfrei geborenen und Vorbestraften ist der Zugang zum Ordo Decurionum verwehrt.


    (3).Die Mitgliedschaft gilt auf Lebenszeit, sofern man nicht Mitglied eines anderen Ordo Decurionum wird.


    (4) Der Pontifex Hispania ist, nach Hinterlegung eines Standesgeldes von 1000 Sesterzen bei der Provinzkasse, ebenfalls Mitglied des Ordo Decurionum


    (5) Den Mitgliedern des Ordo Decurionum sind Ehrenplätze in Theatern und Arenen zu zuweisen.


    §3 Ämter und Laufbahn


    (1) Die Reihefolge der Ämter ist wie folgt : Magistratus, Duumvir, Magister Scriniorum, Comes


    (2) Eine Kandidatur ist möglich für:
    a.) das dasselbe Amt
    b.) das nächst höhere Amt
    c.) jedes bereits innegehabte Amt


    (3) Eine Kandidatur zum Magistratus ist jederzeit möglich.


    (4) Über Ausnahmen entscheidet der Statthalter.


    (5) Die Rangfolge im Ordo Decurionum wird bestimmt durch :
    a.) Die Höhe des Amtes
    b.) Die Anzahl der absolvierten Legislaturperioden in diesem Amt


    Pars Secunda - Curia Provincialis


    §4 Zusammensetzung


    (1) Die Mitgliedern des Ordo Decurionum stellen die stimmberechtigten Mitglieder der Curia.


    (2) Beisitzer sind der Regionarius, die Kommandeure der in der Provinz stationierten Einheiten des Exercitus Romanus und der Statthalter


    (3) Der Statthalter hat das Vetorecht .


    §5 Befugnisse und Gesetzgebung


    (1) Die Curia bestimmt die Magistrate und Duumviri in den Städten oder beschließt eine öffentliche Wahl durch die Bürger.


    (2) Der Statthalterl hat das Recht, eigene Kandidaten vorzuschlagen.


    (3) Mitglieder des Ordo Decurionum und Beisitzer der Curia können Gesetzesvorschläge oder Ansuchen um Aufhebung eines Decretum Provinciale vorbringen


    (4) Die Mehrheit der in der Sitzung Anwesenden Mitglieder können ein Decretum Provinciale ratifizieren oder aufheben .


    (5) Um Beschlussfähig zu sein, müssen mindesten fünf Mitglieder des Ordo Decurionum anwesend sein.


    Pars Tertia - Curia municipii


    §6 Curia municipii


    (1) Der Vertreter der Stadt ist der Duumvir in allen Belangen.


    (2) Der Duumvir hat das Recht, Magistrate der Curia zur Ernennung vorzuschlagen.


    (3) Die Einteilung der Aufgabengebiete der Magistrate in der Stadt unterliegt dem Duumvir.


    (4) Der Duumvir kann Gesetzesvorschläge für eine lex municipii der Curia vorlegen, solange sie der lex provincialis nicht wiedersprechen.


    Vorgeschlagen von: Marcus Matinius Metellus
    Beschlossen durch die Curia Provincialis: ANTE DIEM XVII KAL IAN DCCCLVI A.U.C. (16.12.2005/102 n.Chr.)



    edit: Strukturierung angepasst

    Zitat

    Original von Quintus Decimus Mercator


    Die Mitglieder der in Tarraco lebenden Gens sind doch ausgeschlossen oder? Also z.B. Soldaten der Gens Decima oder Prudentia!


    Alle Soldaten sind von der Wahl um die Ämter des Duumvir und Magistratus ausgeschlossen.
    Bei den Bezirkswahlen und den Wahlen für die Curia siehts wiede anderst aus.

    Zitat

    § 25 Wahlrecht
    (1) Wahlberechtigt sind ausschließlich römische Bürger.
    (2) Bei Wahlen zu Ämtern der Bezirksverwaltung haben sämtliche im Tabularium erfassten Bürger des Bezirks einschließlich der dort stationierten Soldaten aktives sowie passives Wahlrecht.
    (3) Bei Wahlen zu Ämtern der Stadtverwaltung haben sämtliche im Tabularium erfassten Bürger der betreffenden Stadt aktives sowie passives Wahlrecht. In Städten stationierte Soldaten sind von den Wahlen ausgeschlossen.(4) Bei Wahlen um Sitze der Curia Provincialis haben sämtliche im Tabularium erfassten Bürger der betreffenden Stadt einschließlich der dort stationierten Soldaten aktives sowie passives Wahlrecht.


    Kannst du noch eine Liste erstellen, von den Nichtsoldaten? Die sind massgeben für die Wahlen in der Stadtverwaltung.

    Zitat

    Das ist so eine Sache, welche Platz für sehr viele Spekulationen lässt.... dieses WAS WÄRE WENN ist immer heikel.
    Pompeius hätte ein Militärregime errichten können, wie Sulla. Was Ihm in jedem Fall gefehlt hätte wäre der Beistand alles Senatsseiten. Er hatte zwar grosse Teile des Senats gekauft, doch er war kein adliger Römer, sondern ein gallischer Picener...
    Ich glaube, er hätte sichin seinem Ruhm gesonnt, und hätte mit diesem weiterhin innerhalb der Republik seine Machtstellung als Erster Mann gesichert.
    Eine NIederlage Caesars hätte auch bedeutet, dass man weiterhin das Problem von Feldherrn gehabt hätte, welche die Alleinherrschaft anstreben.
    Du siehst, es gibt beide Varianten... Ist Thema für eine eigenständige Diskussion.


    Ich glaube kaum, dass Pompeius die Macht wieder aus den Händen gegeben hätte, die Legionen waren ihm treu und nicht der Senatsaristokratie. Als erstes hätte es wohl Proskritionen gegeben, Pompeius musste irgendwie den Feldzug bezahlen, er soll ja selbst bei seinen Legionäre verschuldet gewesen sein. Aber wie du schon sagst, gibt es dort viele Möglichkeiten ...



    Zitat

    Was, wenn Pompeius die Lage besser einschätze als Crassus? Pompeius kannte den Osten sehr genau - und wenn er auch nicht unbedingt einer der "Super"feldherrn war - wie Scipio, Alexander oder Caesar - so war er doch ein Organisationstalent und mit seiner Masche, Masse statt Taktik immer gut gefahren.
    Dazu kam, er hatte soviel Ruhm eingeheimst, erhatte es nicht nötig. Gegen die Parther kämpfen... sollte sich doch Crassus eine blutige Nase holen - und wenn er gewinnen sollte - der Weg bis Rom war weit...
    Jedenfalls ist die Erklärung von mir oben die, welche ich aus Biographien kenne. Pompeius wollte seinen Ruhm nutzen und in Rom der Mann werden. Was sollte er da in Syrien!


    Nun, Caesar drohte ihn als erster Feldherr abzulösen und sein Ruhm verblasste, man sprach von Caesar, der die Legionen bis ins ferne Britanien führte.
    Pompeius kannte im Osten, besser als wohl die meisten anderen seiner Landsleute, aber selbst Caesar, dachte an einen Sieg des Crassus über die weibischen Parther. Nein, ich beweifle, dass er freiwillig auf einen solchen Feldzug verzichten würde, ich denke, es war Caesar, der es ihm irgendwie ausredete.
    Bei Crassus konnte er sicher sein, was auch passieren würde, dieser stand auf Caesars Seite.


    Zitat


    Sein Vater war Konsul in den 90ern... Pompeius Strabo.
    Natürlich war Caesar seit seinem Einstieg in dei Politik ein Rotes Tuch für die Optimaten. Adliger ältesten Blutes.... Wenn Rom einen König gehabt hätte, es hätte von der Abstammung her Caesar sein müssen.
    Caesar konnte machen was er wollte, seine Handluungen wurden immermit anderem Maß gemessen, als dei anderer Feldherrn.
    Pompieus war ein Ziehkind Sullas und man hielt ihn für berechenbar und kontrollierbar.


    Pompeius hatte einen grossen Nachteil, er war kein Politiker! Und dies musste man sein, um im Senat zu bestehen, ausserdem wollte er sich es mit niemandem verderben.
    Ich weiss nicht, wann der Wiederstand der Optimaten gegen Caesar begann.
    Am Anfang glaubte die Optimaten noch ihn für die Sache des Senats zu gewinnen, etwa mit dem Amt des Pontifecs zu bestechen ...


    Zitat


    Den Feldzug gegen Sertorius erpresste sich Pompeius:


    Als Lepidus im Jahre 77 (Sulla ist schon begraben) mit den vom Diktator enteigneten und revoltierenden Bauern von Faesulae gemeinsame Sache machte, ein Heer sammelte und dem Beispiel Sullas, Cinnas und Marius' folgend auf Rom zog, erhielt Pompeius als Privatmann ein Imperium. Damals war Pompeius 29 Jahre alt. Als ehemaliger Unterstützer stellte sich nun dem Lepidus entgegen und schlug ihn vernichtend.


    Das Imperium erpresste er sich, er war somit gleichrangiger Befehlshaber, wie der Consul Q. Lutatius Catulus.



    Zitat

    Lepidus selbst konnte fliehen und starb bald darauf auf Sardinien. Pompeius aber weigerte sich, sein Heer aufzulösen, sondern verlangte das Kommando gegen den Marianer Sertorius, der nach Spanien geflohen war.


    Ja, und dies bekam er dank, der Ritterklausel die Sulla eingeführt hatte und einer Fraktion um den ehemaligen Censor Lucius Marcius Philippus ...


    Zitat

    Erst nach seiner Rückkehr begann er, sich im Senat .... dann als Konsul eine Gefolgschaft aufzubauen.
    Pompeius ist der einzige Konsul, bis Gaius MArius jun. der kein Senator war und kein Amt ausgeübt hatte, bevor er Konsul wurde.


    Auch hier, erpresste er sich mit den Legionen das Konsulat und bekam es auch, obwohl er weder dem Senat angehörte, noch das entsprechende Alter hatte und dies gelang ihm auch wieder dank seiner Fraktion im Senat. Für das Volk war Pompeius jetzt der neue Held.



    Zitat

    Und Caesar war Pontifex Maximus ...so ein Zufall....


    Zufälle gibts. :D



    Zitat

    Er hatte massive Schulden und liess sich mehrmals Kredite von Caesar geben....


    und diese nahm er dann dankend an.

    Zitat

    Original von Titus Aurelius Antoninus


    Emporkömmlinge.
    Im übrigen wurden diese von den wahren Patriziern auch nur verachtet. Blut kann man nicht mit Geld kaufen. ;)
    Im übrigen sollen die Stände auch hier besser simuliert werden. Wir sind da grad dran am Basteln. ;)


    Da geb ich dir Recht, ich glaube kaum das ein Asinius Pollio anerkannt wurde, der ein Homo Novus ist und dann von Augustus unter die Patrizier aufgenommen wurde.
    Wie willst du die Stände besser simulieren?

    Zitat

    Original von Titus Aurelius Antoninus
    Ein Patrizier der freiwillig zu einem Fest des alten Ständekampfes geht, hat keinen Stolz im Leibe und achtet seine Ahnen nicht. Immerhin stammt er von den Ahnen ab, die Romulus höchstselbst über die Pleibejer stellte.
    Und darum sage ich: Feldhamster gehören auf den Acker und sollten sich nicht in Dingen versuchen, die der vergöttlichte Romulus ihnen bewußt vorenthielt. e rwußte schon warum. ;)


    Fast alle der alten Familien gab es zu jener Zeit die wir hier simulieren gar nicht mehr, es waren neue Patrizier, die von den Kaisern für ihre Verdienste ernannt wurden.


    Zitat

    Patrizier waren häufig Großgrundbesitzer und hatten als solche natürlich ein Interesse an der Fruchtbarkeit ihrer Felder, ergo also auch an der Gunst der Göttin Ceres.


    ja, das stimme ich dir zu, die Patrizier waren m. E. in der Anfangsphase des Reiches, nichts anders als reiche Bauern und auch diese brauchten das Wohlwollen der Göttin Ceres ...

    Die Lupercalia ist ein äussert interessantes Fest, aber glaube ich nicht, dass es viel mit dem heutigen Valentinstag zu tun hat.


    Das Fest wurder zu Ehren des Gottes Lupercus (der Wolf???) abgehalten, der wohl ein Aspekt des Faunus verkörperte und in der Grotte Lupercal am Palatin verehrt wurde. Das Fest fand am 15. Februar statt, Die Luperci opferten einen Bock und einen Hund; mit einem blutigen Messer berührte man die Stirn zweier Luperci und wischte das Blut mit in Milch getauchter Wolle ab, worauf die beiden Jungen lachen mussten, danach liefen die beiden Jungen nacht und nur mit einem Sturz aus Ziegenfell bekleidet um den Palatin, dabei schlugen sie mit Riemen, die aus dem Fell, des geopferten Bockes geschnitten waren, die entgegenkommenden Frauen, die dadurch fruchtbar werden sollten. Der Flame Dialis nahm an den Riten teil.


    Die Lupercalia waren wohl ursprünglich einen Hirtenfest und beschütze die römische Siedlung auf dem Palatin vor den Wölfen. Der Umlauf um den Hügel hatte sicher eine reinigende und unheilabwehrende, die Schläge mit dem Riemen fruchtbare machende Kraft.


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    Der Valentinstag, geht auf den heiligen Valentin zurück, dieser wurde im an einem 14.02 unter Claudius Goticus hingerichtet. Seit Ende des 14. Jh. ist der Valentinstag, der Festtag der Jugend und der Liebenden. M. E. ist dies nur Zufall, wäre er an einem 25. Februar hingerichtet worden, hätten wir halt dann Valentinstag.


    Die durfte ganz sicher daran teilnehmen, aber wurden die Riten durch plebejische Priester zelebriert.

    Ich möchte noch einmal auf die Nahrungsmittelversorgung der Stadt zurückommen. Aegypten alleine beliefert Rom mit 20 Millionen Modi, aus Afica fliessen auch immerhin gut 6 bis 7 Millionen Modi nach Italien, in Spanien gibt es wegen dem Aufstand auch nicht viel zu holen, aber wenigstens kommt uns dort zu gute, dass die Regio Baetica soweit vom Krieg verschont geblieben ist.
    Normalerweise fliessen um die 60 Millionen Modi nach Italien, aber nachdem in diesen drei Provinzen Krieg herrscht, werden wohl diesen Jahr nur um die 30 Millionen Modi nach Italien kommen. Von diesen 60 Millionen werden alleine 12 Millionen Modi für die Getreideversorgung verwendet.
    Ehrwürdige Väter, ich bin besorgt um unserer Versorgung, sollten nicht Händler ausgesandt werden, die Getreide, in den Gebieten des westlichen und östlichen Schwarzen Meeres einkaufen gehen? Man weiss nie, wie sich ein hungender Pöbel, während eines Krieges Römer gegen Römer verhält ...


    Ich möchte hier nicht schwarz malen, aber was wird passieren, wenn Laeca die süditalienischen Städte auf seine Seite zieht? Wenn sich die Veteranen in der Campania ihm anschliessen? Wir verfügen im Moment über zwei Legionen in Italien, deshalb sollten man darüber nachdenken, zwei weitere auszuheben, damit Italia noch über Reservelegionen verfügt und für diese Aufgabe, wäre der Senator Claudius Macinius der richtige Mann. Diese Massnahmen sollten zur Vorkehrung getroffen werden, damit es nicht heisst ...


    LAECA ANTE PORTAS!!!



    Agrippa setzte sich wieder hin.