§1 [Geltungsbereich, Hafenverwaltung]
(1) Diese Verordnung gilt für den gesamten Hafen von Misenum . Sie wurde von der Hafenverwaltung in Misenum erstellt.
(2) Die Hafenverwaltung liegt bei dem amtierenden Praefectus Portuensis der Provinz Italia. Wenn diese Stelle unbesetzt ist, geht sie auf die Stadtverwaltung der Stadt Misenum über.
§2 [Einlaufen]
Im Hafen können maximal 200 Schiffe einlaufen. Nicht einlaufen dürfen Schiffe, die
1. in ihren Abmessungen zu groß für den Hafen sind.
2. zu sinken drohen.
3. brennen.
4. mit einer schwer ansteckenden Krankheit beladen sind.
5. ein Hafenverbot von der Hafenverwaltung erhalten haben.
§3 [Liegeplätze, Zuweisung von Liegeplätzen]
(1) Der Hafen besitzt 10 Liegeplätze.
(2) Auf Verlangen der Hafenverwaltung sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis der Hafenverwaltung gewechselt werden.
§4 [Betreten eines Schiffes]
Der Hafenverwaltung muss jederzeit gestattet sein, Schiffe ungehindert zu betreten, zu besichtigen und zu durchsuchen.
§5 [Aufenthaltsbeschränkung]
Die Hafenverwaltung kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines oder mehrerer Schiffe anordnen.
§6 [Hafenverbot]
Ein Verbot zum Einlaufen eines Schiffes kann die Hafenverwaltung aussprechen, wenn gegen die Hafenverordnung verstoßen wurde oder die Sicherheit des Hafens oder der Stadt Misenum gefährdet ist.
§7 [Sperrung des Hafens]
Die Hafenverwaltung behält sich das Recht vor, den Hafen jederzeit schließen zu lassen.
§8 [Inkrafttreten]
Die Hafenverordnung tritt ab dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.
§9 [Handelsschiffe/Zölle/Lizenzen]
Unter 4 Ladungen wird der Zoll durch durch die Hafenverwaltung festgelegt.
Zollrückerstattung für die Hafenlizenzen
4 Ladungen 75 sz | Zollrückerstattung pro Ladung 45 sz
6 Ladungen 125 sz | Zollrückerstattung pro Ladung 50 sz
8 Ladungen 230 sz | Zollrückerstattung pro Ladung 60 sz
gez. Die Hafenverwaltung