Beiträge von Caius Ferrius Magnus

    ~Lex Mercati~


    § 1 Umlaufverbot
    Es ist verboten, Lebensmittel und Getränke in Verkehr zu bringen, die gesundheitsschädlich, verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht sind.


    § 2 Ausschluss von Unwissen
    Der Besitzer eines Verkaufsstandes oder einer Schänke hat seine Waren nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. Er darf sich aufgrund seiner Qualifikation nicht darauf berufen, daß ihm die Minderwertigkeit einer Ware nicht bewußt war.


    § 3 Betriebe
    (1) Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen darf nur durch behördlich genehmigten Betriebe geschehen.
    (2) Ausnahmen bilden Waren, die bei Aufgabe eines Betriebes noch auf Lager sind und weiterhin verkauft werden dürfen.
    (3) Jeder Person ist es erlaubt, maximal vier Betriebe zu erhalten. Davon dürfen maximal 2 Betriebe der gleichen Branche sein.


    § 4 Preisliche Regelungen
    (1) Die staatliche Preisempfehlung ist nicht bindend.
    (2) Der Staat darf Produkte genau zum empfohlenen Preis anbieten, wenn der Marktpreis aller Angebote dieses Produktes mehr als 150 % des empfohlenen Preises beträgt. D.h. bei einer Preisempfehlung von 1 Sz liegt eine Abweichung vor, wenn nur für über 1.5 Sz angeboten wird.
    Dies soll sowohl die Inflationsgefahr eindämmen als auch die Bildung von Kartellen und die Ausnutzung von Monopolstellungen verhindern.
    Der Staat kann von dieser Maßnahme absehen, wenn der hohe Preis durch hohe Herstellungskosten aufgrund hoher Rohstoffpreise gerechtfertigt ist.
    Sobald der Grund der Intervention entfällt ist die Maßnahme einzustellen.
    (3) Der Staat darf einen Betrieb mit einer Strafabgabe belegen, wenn er Waren zu einem Preis unterhalb der Herstellungskosten anbietet, um damit Mitbewerbern den Zutritt zum Markt zu erschweren.
    Die verbilligte oder kostenfreie Abgabe von Waren im Sinne von Schenkungen oder Spenden bleibt unberührt, sofern der niedrige Preis nur eine Woche gilt und die Maßnahme nicht in kurzen Zeitabständen wiederholt wird.


    § 5 Finanzierung durch Factiones
    (1) Den Factiones ist es erlaubt, ihre Mitglieder mit Geld oder auch Waren wirtschaftlich zu unterstützen, doch müssen folgende Richtlinien eingehalten werden:
    (2) Die Zuwendungen dürfen pro Person pro Woche den Wert von 400 Sesterzen nicht übersteigen. Davon ausgenommen sind kreditartige einmalige Zuwendungen, die als solche deklariert wurden.
    (3) Wendet ein Mitglied der Factio einen Geldbetrag zu, ist es der Factio nicht erlaubt, innerhalb einer Woche diesem Mitglied Waren oder Geld zu schenken.


    § 6 Unlauterer Wettbewerb
    (1) Es ist nicht erlaubt, Werbung in einer Weise zu machen, in der Betriebe von Konkurrenten in einem schlechten Licht dargestellt werden.


    § 7 Strafen
    (1) Das Strafmaß ist nach der Schwere des Verstosses und nach Anzahl der bisherigen Verstöße gestaffelt ein Anteil am Vermögen der Person oder Factio:


    Ist der Schuldige nicht in der Lage, die Geldstrafe zu bezahlen, werden alternativ für den 1. Verstoß eine Woche, für den 2. Verstoß zwei Wochen und für den 3. Verstoß vier Wochen Haftstrafe angesetzt.
    (2) Sollte der Geahndete auch nach dem dritten Verstoß nicht den Bestimmungen des Gesetzes Folge leisten, ist ihm die Genehmigung für diesen Betrieb zu entziehen. Der Genehmigungsentzug beschränkt sich auf den betroffenen Wirtschaftszweig, nicht auf alle. Wurde außerhalb eines Betriebes gegen die die Vorschriften verstoßen, bringt der dritte Verstoß eine Erhöhung des Strafbetrages um 5 Prozentpunkte mit sich oder alternativ 1 Woche Gefängnisstrafe.
    (3) Für die Bemessungsgrundlage der Strafe wird das Umlaufvermögen der Person herangezogen. Dazu zählen Barvermögen und Waren auf Lager. Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Wert des Umlaufvermögens am aktuellen Tag, 5 Tage davor und 10 Tage davor.
    (4) Gegen verhängte Strafzahlungen kann vor Gericht Einspruch eingelegt werden. Die Zahlung wird dann bis zur Gerichtsentscheidung ausgesetzt.


    § 8 Weitere Konsequenzen und Regelungen
    (1) Die Ahndungen werden in einer Akte vermerkt. Zuständig für die Überwachung des Gesetzes und der nötigen Aktenvermerke sind die Cohortes Urbanae und die Aedilen.
    (2) Sollte der erste Verstoß länger zurückliegen als 2 Monate, ist dieser Vermerk aus den Akten zu löschen und bei einem neuerlichen Verstoß diesen so zu ahnden, als wäre letzteres der erste Verstoß. Dieselbige ist auch dann durchzuführen, sollten 2 Verstöße begangen worden sein und der zweite Verstoß länger zurückliegen als 6 Monate, so sind bei einem neuerlichen Verstoß die beiden vorigen zu löschen und der neuerliche Verstoß so zu ahnden, als wäre dieser der erste.
    (3) Sollte ein dritter Verstoß in den Akten vermerkt sein, gilt keine Verjährungsfrist.
    (4) Die Strafen, die deren Publikmachung nach sich ziehen, werden in der Acta Diurna veröffentlicht.

    Jaja, das war unsere Lieblingsbeschäftigung in der Grundschule. Immer so tun, als ob man drauf haut und dann rechtzeitig die Hand abbremsen, bis schließlich doch dann einer seine Faust nicht mehr unter Kontrolle hatte und den Alarm ausgelöst hat. Ein teurer Spaß für circa 700 DM.

    Ergänzung des Codex Universalis:



    § 35 Allgemeines
    (11) Magistraten des Cursus Honorum ist es untersagt, während ihrer Amtszeit anderen Tätigkeiten für den Staat und/oder Tätigkeiten privater Natur gegen Entgelt nachzugehen. Eine Sondergehmigung kann der Senat oder der Imperator Caesar Augustus per decretum erwirken.


    Änderung des Codex Universalis:


    § 47 Berichtpflicht
    Jeder gewählte Magistrat ist verpflichtet, am Ende seiner Amtszeit einen Bericht über sein Wirken einzureichen.

    Ein Bote brachte eine Nachricht aus Rom vom Kaiser.



    An den Legatus Spurius Purgitius Macer
    Legionskastell Mantua



    Salve Legatus Spurius Purgitius Macer


    auf kaiserliche Anordnung sollt ihr euch in kürze beim Kaiser in der Domus Augustana in Rom einfinden.



    i.A. Caius Ferrius Magnus
    Primicerius Notariorum, Kaiserliche Kanzlei




    Zitat

    Original von Rosea
    Stimmt, da hast du Recht, aber die Factio Albata hat den auch.


    Ich hab jetzt auch noch mal weiter gesucht. In der Albata gibt es eine Gens Vesuvia. Die würde mir gefallen. Ich verbinde sie mit dem Film "Die letzten Tage von Pompeji".
    Da würd ich schon gerne rein.;)


    Wie Medicus sagte, das wird schwierig. Wenn du ein Mann wärst, könntest du natürlich die Gens Vesuvia als Pater Familias übernehmen.

    Zitat

    Original von Flavius Prudentius Balbus
    Das hat mit Kaufen nichts zu tun. Doch jeder der großen Politiker unseres Volkes hatte Menschen die ihn unterstützen, sowohl mit Stimmen, als auch mit Geld.


    Ich hörte die Worte und sagte:


    "Aber Du glaubst doch nicht, daß jemand einem Politikanwärter einfach so Geld gibt ohne auch nur eine Gegenleistung zu erwarten ?"

    Zitat

    Original von Secundus Flavius Felix
    In der Legion werden nur römische Bürger angenommen, genauso in der Verwaltung.


    In den Spielregeln habe ich aber etwas anderes gelesen.

    Zitat


    ...Alternativ kann er auch Zivilist bleiben und sich durch besondere Leistungen bei der Provinzverwaltung für die Erteilung des Bürgerrechts empfehlen.

    Du mußt nicht zwangsläufig zum Militär gehen. Du kannst auch in die Verwaltung gehen und dann das Bürgerrecht erhalten (s. Spielregeln).


    Wenn du aber zum Militär gehst, kann ich dir die Classis nur empfehlen. Die Aufstiegschancen sind dort zur Zeit am besten.