§ 1 Eigentum und Besitz
1. Eigentümer einer Sache ist derjenige, der die rechtliche Gewalt über diese Sache ausübt. Eigentümer einer Sache kann nur ein freier Mensch sein.
2. Der Eigentümer einer Sache ist grundsätzlich berechtigt, mit dieser Sache zu verfahren, wie er es möchte, sofern er dadurch nicht die Rechte Dritter verletzt, andere gefährdet oder andere Rechte dieses Recht im Einzelfall einschränken.
3. Der Eigentümer kann eine Sache einer Dritten Person zum zeitweiligen oder dauerhaften Besitz überlassen. Hierdurch verliert er nicht sein Eigentum an besagter Sache.
§ 2 Vertragsrechtliche Grundlagen
§ 2.1 Der Kaufvertrag
(1)Der Kaufvertrag ist eine mündliche und/oder schriftliche, beidseitige Vereinbarung zur Übergabe des Eigentums einer Sache. Ein Kaufvertrag ist für beide Kaufparteien bindend.
(2)Der Übergang des Eigentums erfolgt bei beweglichen Sachen in der Regel durch Übergabe. Bei nicht beweglichen Sachen erfolgt der Übergang durch Übergabe der Eigentumsurkunden.
§ 2.2 Vertragsverletzung und Schadensersatz
(1) Wer die Vertragsbedigungen eines abgeschlossenen Vertrages ohne Zustimmung der anderen Partei verändert, verletzt die Vertragsbedingungen. Der vorher abgeschlossene Vertrag hat immer Rechtsgültigkeit, es sei denn, alle Parteien stimmen einer Änderung zu.
(2) Wer mangelhafte Ware verkauft und den Käufer im Unwissen darüber lässt, begeht Vertragsverletzung. Der Käufer hat Anrecht auf Reparatur, Ersatz der Ware, Erstattung der Kostendifferenz zwischen vollwertiger Ware und der mangelhaften Ware oder Rücktritt vom Kaufvertrag. Ist sich der Käufer eines Mangels bewusst und kauft eine Sache trotzdem, liegt am Verkäufer keine Verantwortung.
(3) Wer gestohlene Ware verkauft, der ist verpflichtet, dem Eigentümer die Ware wieder auszuhändigen. Ist die Ware schon verkauft oder schon konsumiert/verdorben, so muss der Verkäufer gleichwertigen Ersatz beschaffen oder den Verlust finanziell abgelten.
(4) Käufer und Verkäufer haften für sonstige Schäden, die der jeweils anderen Vertragspartei durch Vertragsverletzung entstehen.
§ 2.3 Mängel
(1) Ein Mangel ist, wenn eine gehandelte Ware nicht den ihr zugeschriebenen Eigenschaften im Sinne des Kaufvertrages entspricht. Dazu zählen Beschädigungen oder Einschränkungen, die nicht im Wissen der Vertragsparteien sind.
(2) Mangelhaft ist eine Ware auch, wenn sie den für die Ware üblichen Qualitätsstandards nicht entspricht.
§ 3 Umlaufverbot
(1) Es ist verboten, Lebensmittel und Getränke in Verkehr zu bringen, die gesundheitsschädlich, verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht sind.
(2) Es ist verboten, mangelhafte Waren wie beispielweise Werkzeug in den Umlauf zu bringen, die aufgrund ihrer Mängel das Leben und die Gesundheit des Käufers oder Dritter gefährden könnten.
§ 4 Ausschluss von Unwissen
Der Besitzer eines Verkaufsstandes oder einer Schänke hat seine Waren nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. Er darf sich aufgrund seiner Qualifikation nicht darauf berufen, daß ihm die Minderwertigkeit einer Ware nicht bewußt war.
§ 5 Betriebe
(1) Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen darf nur durch behördlich genehmigte Betriebe geschehen.
(2) Ausnahmen bilden Waren, die bei Aufgabe eines Betriebes noch auf Lager sind und weiterhin verkauft werden dürfen.
(3) Jeder freien, erwachsenen Person ist es erlaubt, maximal fünf Betriebe im Eigentum zu haben..
(5) Mitglieder des Ordo Senatorius , Senatoren und Patrizier sind nur berechtigt, landwirtschaftliche Betriebe in ihrem Eigentum zu führen. Landwirtschaftlich ist ein Betrieb, wenn er ausschließlich zur Erzeugung und unmittelbaren Weiterverarbeitung der Ernte oder der Gewinnung von tierischen Produkten, dient. Betriebe, die sich rein der Weiterverarbeitung pflanzlicher oder tierischer Produkte (Handwerk) oder einzig mit deren Transport (Handel) befassen, sind keine landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Gesetzes. .
§ 6 Preisliche Regelungen
(1) Die staatliche Preisempfehlung ist nicht bindend.
(2) Der Staat darf Produkte genau zum empfohlenen Preis anbieten, wenn der Marktpreis aller Angebote dieses Produktes im Mittel mehr als 125% des empfohlene Preises beträgt. D.h. bei einer Preisempfehlung von 1 Sz liegt eine Abweichung vor, wenn der durchschnittliche Preis über 1,25 Sesterzen liegt.
Dies soll sowohl die Inflationsgefahr eindämmen als auch die Bildung von Kartellen und die Ausnutzung von Monopolstellungen verhindern.
Der Staat kann von dieser Maßnahme absehen, wenn der hohe Preis durch hohe Herstellungskosten aufgrund hoher Rohstoffpreise gerechtfertigt ist.
Sobald der Grund der Intervention entfällt ist die Maßnahme einzustellen.
(3) Der Staat darf einen Betrieb mit einer Strafabgabe belegen, wenn er Waren zu einem Preis unterhalb der Herstellungskosten anbietet, um damit Mitbewerbern den Zutritt zum Markt zu erschweren.
§7 Kostenfreie Abgabe von Waren
1. Die verbilligte oder kostenfreie Abgabe von Waren im Sinne von Schenkungen oder Spenden unterliegt grundsätzlich nicht den Beschränkungen bezüglich § 5 und §6 dieser Lex
2. Alle Sach- und Lebensmittelspenden von Privatpersonen müssen bei dem für sie zuständigen Aedilen in ihrer voraussichtlichen Höhe angemeldet werden. In der Stadt Rom sind dies die Aediles Plebis und Curulis, in Civitates außerhalb Rom die örtlichen Aediles, in Ortschaften ohne Magistrate die Aediles der nächstgrößeren Civitas.
2.1 Die Anmeldung einer Spende ist grundsätzlich spätestens am Tag der Spende zu tätigen. Im Einzelfall ist die nachträgliche Anmeldung genehmigungsfreier Spenden bis zu zwei Tage später möglich, sofern diese Möglichkeit nicht häufiger als zwei Mal pro Jahr in Anspruch genommen wird.
3. Sach- und Lebensmittelspenden über einem Gesamtwert von 500 Sesterzen bedürfen der Genehmigung durch einen Aedil. Diese Genehmigung ist immer vor Ausführung der Spende einzuholen.
4. Sollten von einer Einzelperson in einem Jahr Sach- und Lebensmittelspenden in Höhe von 2000 Sesterzen getätigt worden sein, benötigt jede weitere Sach- oder Lebensmittelspende im selben Jahr der Genehmigung beider Aedile. Diese Genehmigung ist immer vor Ausführung der Spende einzuholen.
§ 8 Unlauterer Wettbewerb
(1) Es ist nicht erlaubt, Werbung in einer Weise zu machen, in der Betriebe von Konkurrenten in einem schlechten Licht dargestellt werden.
(2) Es ist verboten, bewusst falsch für ein Produkt zu werben oder dem Produkt bewusst Eigenschaften zuzuschreiben, die es in Wahrheit nicht hat.
(3) Es ist verboten, das Geschäft einer anderen Person durch gezielte Manipulation zu schädigen. Gezielte Manipulation ist die absichtliche Zerstörung des Geschäfts oder Waren, die Beeinflussung von Dritten oder gezielte Einschüchterung oder Bestechung des Geschädigten oder seiner Mitarbeiter, um schädliche Aktionen im Sinne des Schädigenden durchzuführen oder zu tolerieren.
(4) Es ist verboten, andere Personen oder ihre Geschäfte für selbst im Umlauf gebrachte mangelhafte Ware verantwortlich zu machen.
§ 9 Strafen
(1) Das Strafmaß ist nach der Schwere des Verstosses und nach Anzahl der bisherigen Verstöße gestaffelt ein Anteil am Vermögen der Person:
Ist der Schuldige nicht in der Lage, die Geldstrafe zu bezahlen, werden alternativ für den 1. Verstoß eine Woche, für den 2. Verstoß zwei Wochen und für den 3. Verstoß vier Wochen Haftstrafe angesetzt.
(2) Sollte der Geahndete auch nach dem dritten Verstoß nicht den Bestimmungen des Gesetzes Folge leisten, ist ihm die Genehmigung für diesen Betrieb zu entziehen. Der Genehmigungsentzug beschränkt sich auf den betroffenen Wirtschaftszweig, nicht auf alle. Wurde außerhalb eines Betriebes gegen die die Vorschriften verstoßen, bringt der dritte Verstoß eine Erhöhung des Strafbetrages um 5 Prozentpunkte mit sich oder alternativ 1 Woche Gefängnisstrafe.
(3) Für die Bemessungsgrundlage der Strafe wird das Umlaufvermögen der Person herangezogen. Dazu zählen Barvermögen und Waren auf Lager. Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Wert des Umlaufvermögens am aktuellen Tag, 5 Tage davor und 10 Tage davor.
(4) Gegen verhängte Strafzahlungen kann beim Consul Einspruch eingelegt werden. Die Zahlung wird dann bis zu seiner Entscheidung ausgesetzt.
§ 9 Weitere Konsequenzen und Regelungen
(1) Die Ahndungen werden in einer Akte vermerkt. Zuständig für die Überwachung des Gesetzes und der nötigen Aktenvermerke sind die Cohortes Urbanae und die Aedilen.
(2) Sollte der erste Verstoß länger zurückliegen als 2 Monate, ist ein neuerlicher Verstoß so zu ahnden, als wäre dies der erste Verstoß. Dasselbige ist auch dann durchzuführen, sollten 2 Verstöße begangen worden sein und der zweite Verstoß länger zurückliegen als 6 Monate.
(3) Sollte ein dritter Verstoß in den Akten vermerkt sein, gilt keine Verjährungsfrist.
(4) Die Strafen werden durch Aushang und in der Acta Diurna veröffentlicht.
§ 10 Veräußerung von Erbschaften ohne Betriebskonzession
(1) Nach Erhalt einer Erbschaft an Sachwaren ist es erlaubt, diese auch ohne die nach § 5 (1) notwendigen Betriebe zu veräußern.
(2) Veräußerungen von Erbschaften müssen in ihrer Höhe dem Ädil gemeldet und von diesem genehmigt werden. Waren ab einem Gesamtwert von über 2000 Sesterzen benötigen die Genehmigung beider Aedile.
(3) Waren aus Erbschaften, die ohne die nach § 5 (1) notwendigen Betriebe veräußert werden, dürfen nur zu dem vom Staat vorgeschlagenen Preis veräußert werden.
§11 Erbe von Betrieben
(1) Erlangt eine Person durch Erbschaft Eigentum an Betrieben, die sie nach § 5 nicht führen darf, so hat sie diese Betriebe binnen eines Monats zu veräußern oder stillzulegen. Die Produktion neuer Waren mit diesen Betrieben ist untersagt.
(2) Überschreitet eine Person durch Erbschaft die zulässige Höchstanzahl an zugelassenen Betrieben, so hat sie dem zuständigen Aedilen mitzuteilen, welche der Betriebe sie aktiv zu führen wünscht. Ohne entsprechende Meldung gilt bis dahin jeder Betrieb als nicht genehmigt. Die Meldung kann auch im Vorfeld einer zu erwartenden Erbschaft erfolgen.
§ 12 Cura Minorum, Cura Furiosi, Cura Prodigi
(1) Kindern unter 14 Jahren, Geisteskranken (furiosi) und Verschwendern (prodigi) ist es verboten, Betriebe zu gründen. Ebenfalls ist es verboten, diesen Personen Betriebe zu übereignen, zu schenken oder zu verkaufen.
(2) Gelangen Personen nach Absatz 1 durch Erbschaft an das Eigentum eines Betriebes, so ist ihnen ein Curator an die Seite zu stellen, der diese Betriebe in ihrem Namen verwaltet. Wenn dies vom Praetor nicht anders bestimmt wird, ist der Curator der nächste erwachsene, männliche Agnat.
§ 13 Städte und Gemeinden