Ein bisschen wunderte es Sextus schon, dass der Quaestor Iulius sich in die Senatsdiskussion einmischte. Da er aber im wesentlichen seinen Standpunkt teilte, machte es ihm an dieser Stelle auch nicht das geringste aus. Im Gegenteil, formulierte der Iulius doch die aurelische Aussage noch einmal mit anderen Worten und neuen Argumenten, auf die man eingehen konnte.
“Zunächst einmal, um weitere missverständnisse zu vermeiden, meinte ich meinen Vorschlag selbstverständlich als Option und nicht als Zwangsmaßnahme. Es sollen natürlich keineswegs liebgewordene Erbstücke zwangsweise verkauft werden, nur sollte es eine Möglichkeit geben, mit denjenigen Erbteilen unbürokratisch umzugehen, deren Transport oder Inanspruchnahme für die jeweiligen Erben ungünstig sind, oder wie Senator Germanicus es so schön ausdrückte, 'im Lager Platz wegnehmen, ohne dass man etwas davon hat'.
Prinzipiell kann ich mich den Gedanken des jungen Quaestorius anschließen, wenngleich seine Gedanken ein paar Dinge außer acht gelassen haben, weshalb ich die jeweiligen Wohnorte – oder ehemaligen Wohnorte – der Verstorbenen in meinen Vorschlag habe einfließen lassen.
Üblicherweise verwalten sich unsere Provinzen selbst, diverse Schürfrechte, Abbaurechte und Zölle werden vor Ort erteilt beziehungsweise erhoben, während nach Rom nur ein Teil der daraus resultierenden Einnahmen abgeführt werden. Das Pasceolis Imperialis wird hier in Rom von der kaiserlichen Kanzlei verwaltet. Daher ist es ziemlich unhandlich und mit einigem Aufwand verbunden, wenn nun ein Erbe aus Antiochia seine erworbenen Lizenzen zum Transport von Seide nach Athen erst in Rom einreichen müsste, um sie wiederverwerten zu können, anstatt in Antiochia selbst sie wieder zurückzugeben zu können. Ebensowenig nützt es dem Pasceolis Imperialis, über eine Menge an Eisen aus Moesia unterrichtet zu werden, die eben dort liegt und nicht in Rom. Allein der Transport zu den römischen Märkten oder die Entsendung eines Gutachters über die Qualität der Ware würde den Preis in eine unwirtschaftliche Höhe treiben.
Daher bin ich der Überzeugung, dass dies einfacher geht, wenn es lokal geregelt werden kann, und so sowohl dem Staate wie auch den Erben Vorteile daraus entstehen.
Selbstverständlich aber hat Consular Purgitius recht, dass ein entsprechender Wohnort auch über die passenden Mittel aus den Städtekassen oder Provinzkassen verfügen muss, um einen solchen Handel abzuschließen. Dies hatte ich bei meinen Überlegungen überhastet außen vor gelassen, daher danke ich dem Consular sehr für diesen Einwurf.
Sofern ich dies verstanden habe, sieht der Consular Purgitius die Quintessenz meines Vorschlages, eben den Verkauf von nicht benötigten Erbmassen an die – nächstgelegene – Staatskasse, als bereits existent und verfügbar an. In jenem Falle muss ich zugeben, dass diese Möglichkeit bislang so unkommuniziert geblieben ist, dass sie zumindest an meiner Person vorübergegangen ist. Allerdings, und da hat Consular Purgitius recht, verbietet auch kein Gesetz bislang den Verkauf von Erbmasse an den Staat, die Heimatstadt oder die Provinz als privates Angebot. Lediglich der öffentliche Handel auf den Märkten ist verboten – und sollte es wohl auch wegen der Unüberprüfbarkeit der Richtigkeit der Auszeichnung einer Ware als geerbt wohl auch bleiben.
Insofern stellt sich daher mir die Frage, ob es wirklich einer Gesetzesänderung bedarf? Würde es nicht auch reichen, diese wenig bekannte Möglichkeit etwas öffentlicher zu kommunizieren und gegebenenfalls einen Etat für ärmere Provinzen zu beschließen, um dies durchzusetzen?