Catus, ich zitiere die Erläuterung des JSchG der 2 in Frage kommenden Passagen zu Sklaverei (naja, nicht direkt...) und Krieg:
Kriegsverherrlichung (Abs. 2 Nr. 2)
Gemeint ist in Abs. 1 Nr. 2 die Verherrlichung gegenwärtiger Kriege, nicht die von Ritterfehden, Indianerkämpfen oder Römerfeldzügen. Dies ist eine notwendige Ergänzung zu § 131 StGB, denn Krieg kann verherrlicht werden, auch wenn auf alle Darstellungen unmenschlicher Gewalttätigkeit bewusst verzichtet wird, sodass § 131 StGB nicht zur Anwendung kommen kann. Auch solche Darstellungen sind jedoch geeignet, die Entwicklung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu gefährden.
Die Menschenwürde verletzende
Wiedergabe des Leidens oder Sterbens
(Abs. 2 Nr. 3)
Der makabre Sensationsreiz, der von einer Videowiedergabe grausamster Unfalloder Verbrechensszenen oder des langsamen, qualvollen Sterbens todkranker Menschen ausgehen kann, ist in so genannten Reality-Shows genutzt worden.
Das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 trägt den jugendgefährdenden Wirkungen solcher Wiedergaben Rechnung. Es erfasst nicht fiktive oder gespielte Bilder und Texte, sondern die Wiedergabe optischer oder akustischer Aufnahmen des realen Geschehens.
Zum System finde ich momentan nix, denke mir aber, daß das kein so großes Problem ist, da spätestens seit dem großen Spiegel Artikel vor ein paar Jahren Micronations den zuständigen Stellen bekannt sein dürften. Die damals im Artikel vorgestellte Micronation war ein Königreich. Das ist aber nur eine Mutmaßung..