Beiträge von Publius Decimus Lucidus

    Zitat

    Original von Sinona Matinia
    ich fahre nämlich morgen früh zum SKIFAHREN. Und ihr nicht....


    Ne, wir wohnen nur inmitten von Skigebieten die randvoll mit deutschen Touristen sind die glauben Skifahren zu können, an einem Tag es gerade mal schaffen einmal die Piste runterzurutschen um anschließend in den verkommerziellten, laut Anton dudelnden Apres Ski Hütten (respektive Großraumiglus oder Tipis) sich vollaufen zu lassen bis sie endlich spät nachts vom Pistendienst nach Hause gefahren werden.


    ;)

    Überhapt nicht, das ist m.M. nach auch eher ein Fall für den Codex Iuridicalis. Nur hab ich keine Ahnung was da drin steht...


    Auch wegen solcher rechtlichen Dinge werde ich die Lex erst dem Consilium Principis vorlegen, dann erst dem Senat.

    §1 Provinz
    (1) Die Provinz ist ein Untertanengebiet Roms, dass durch einen Provinzverwalter regiert wird.


    §2 Rechte des Provinzverwalters
    (1) Der Provinzverwalter kann eine Wahl für nichtig erklären lassen und Neuwahlen ansetzen.
    (2) Der Provinzverwalter hat das Recht zu jeder Zeit Neuwahlen anzusetzen und den Vertreter aus dem Amt zu entlassen.
    (3) Der Provinzverwalter hat das Recht zu jeder Zeit einen Vertreter für die Stadtverwaltung zu ernennen.


    §3 Verwaltung
    (1) Die Provinzverwaltung wird durch den Imperator ernannt.
    (2) Die Bezirksverwaltung wird durch den Provinzverwalter ernannt.
    (3) Die Stadtverwaltung wird durch die Einwohner der betreffenden Stadt bestimmt.


    §4 Ämter der Bezirksverwaltung
    (1) Die Ämter gelten als Ehrenämter, die keinen Anspruch auf Bezahlung haben. Sie implizieren keine gerichtliche Immunität.


    §4.1 Comes
    (1) Der Comes ist der höchste zivile Verwalter eines Bezirks und direkt dem Provinzverwalter unterstellt.
    (2) Der Comes wird vom Provinzverwalter öffentlich ernannt.
    (3) Falls ein Comes keinen Vollsitz in der Curia Provincialis hat, wird er zum Vollmitglied erhoben mit umeingeschränktem Rederecht.


    §4.2 Magister Scriniorum
    (1) Ein Magister Scriniorum ist ein Beamter eines Bezirks und Assistent des Comes. Dieser teilt ihm seinen Aufgabenbereich zu.
    (2) Der Magister Scriniorum wird vom Provinzverwalter öffentlich ernannt.
    (3) Falls ein Magister Scriniorum keinen Vollsitz in der Curia Provincialis hat, erhält er keinen Beisitz.


    §4.3 Regionarius
    (1) Der Regionarius ist für die Sicherheit und Ordnung seines Bezirkes verantwortlich.
    (2) Der Regionarius wird vom Provinzverwalter öffentlich ernannt.
    (3) Falls ein Regionarius keinen Vollsitz in der Curia Provincialis hat, erhält er einen Beisitz.


    §4.4 Centurio Statorum
    (1) Der Centurio Statorum ist für den Justizvollzugsdienst seines Bezirks zuständig. Ihm unterstehen Gefängnisse und er ist zuständig für die Vollstreckung von Haftbefehlen.
    (2) Sein Vorgesetzter ist der Regionarius.
    (3) Der Centurio Statorum wird vom Provinzverwalter öffentlich ernannt.
    Falls ein Centurio Statorum keinen Vollsitz in der Curia Provincialis hat, erhält er keinen Beisitz.


    §5 Ämter der Stadtverwaltung
    (1) Die Ämter gelten als Ehrenämter, die keinen Anspruch auf Bezahlung haben. Sie implizieren keine gerichtliche Immunität. Eine Amtsperiode dauert 2 Monate an.
    Der Beginn einer Laufbahn in der Stadtverwaltung bildet das Amt des Magistratus, erst danach kann man das Amt des Duumvir bekleiden. Jedes Amt darf mehrmals bekleidet werden, auch die Wiederwahl in ein Amt ist möglich.


    §5.1 Duumvir
    (1) Der Duumvir ist der oberste Repräsentant einer römischen Stadt.
    (2) Die Duumviri sind zuständig für die Belange der Stadt, Schlichter bei Streitigkeiten, finanziellen und religiösen Angelegenheiten.
    (3) Es wird vom Provinzverwalter festgelegt wie viele Duumviri pro Stadt zur Verfügung stehen, maximal dürfen es zwei sein.
    (4) Die Duumviri werden nach der Wahl vom Provinzverwalter öffentlich ernannt.
    (5) Den Duumviri stehen die Magistrati als Assistenten zur Verfügung.
    (6) Falls ein Duumvir keine Vollsitz in der Curia Provincialis hat, erhält er für den Zeitraum seiner Amtszeit einen Beisitz mit vollem Rederecht.


    §5.2 Magistratus
    (1) Ein Magistratus ist ein Beamter einer Stadt und Assistent der Duumvir.
    (2) Er hat die Aufsicht über die Instandhaltung und Sicherheit einer Stadt, wie etwa die Bauaufsicht oder die Markaufsicht.
    (3) Es wird vom Provinzverwalter festgelegt wie viele Magistrati den Duumviri pro Stadt zur Verfügung stehen, maximal dürfen es vier sein.
    (4) Die Magistrati werden nach der Wahl vom Provinzverwalter öffentlich ernannt.
    (5) Falls ein Magistratus keinen Vollsitz in der Curia Provincialis hat, erhält er für den Zeitraum seiner Amtszeit keinen Beisitz.


    §6 Wahl der Stadtverwaltung
    (1) Die Stadtverwaltung wird aus und von den im Tabularium erfassten, wahlberechtigten Einwohnern der jeweiligen Stadt gewählt.
    (2) Wahlberechtigt sind ausschließlich römische Bürger.
    (3) Wahlleiter für die Stadtverwaltungswahl ist der Comes der betreffenden Region, sollte dieser Posten vakant sein übernimmt dies der Provinzverwalter.
    (4) Der Wahlleiter setzt zusammen mit den Duumviri den Wahltermin mit Zustimmung des Provinzverwalters 3 Wochen vor den selbigem fest.
    (5) Die Kandidaturen sind in der betroffenen Stadt spätestens 1 Woche vor Wahlbeginn bekanntzugeben. Verspätete Kandidaturen können durch den Provinzverwalter genehmigt werden.
    (6) Die Wahl dauert 2 Tage und muß auf den nächstmöglichen Sonntag festgelegt werden.
    (7) Die Wahl darf nicht gleichzeitig zu den Wahlen des Cursus Honorum abgehalten werden. Zwischen der Wahl des Cursus Honorum und der Stadtverwaltung müssen mindestens zwei Wochen liegen.
    (8) Die Wahl endet um 00:00 Uhr des letzten Wahltages.
    (9) Das Ergebnis wird von der Wahlleitung veröffentlicht.


    §6.1 Gültigkeit der Wahl
    (1) Es wird nach einfacher Mehrheit gewählt.
    (2) Falls nur eine Person zur Wahl steht, wird für oder gegen sie gestimmt.
    (3) Die Wahl ist gültig, wenn 50 % der römischen Bürger, die im Tabularium unter der jeweiligen Stadt eingetragen sind, ihre Stimme abgegeben haben.
    (4) Bei Stimmengleichstand wird eine Stichwahl durchgeführt.
    (5) Ist eine Stichwahl nicht möglich, entscheidet der Provinzverwalter.


    §7 Curia Provincialis
    (1) Jede Stadt darf zwei Vertreter in die Curia Provincialis entsenden, diese müssen nicht zwingend ein Amt in der Stadtverwaltung inne haben.
    (2) Die Abgeordnetenwahl findet zeitgleich zur Stadtverwaltungswahl statt
    (3) Die Zulassungsbestimmungen zur Wahl sind dieselben wie jene zur Stadtverwaltungswahl.
    (4) Wahlleiter sind die Duumviri der Stadt, sollten diese Posten vakant sein übernimmt dies der Comes der betreffenden Region oder der Provinzverwalter selbst.
    (5) Die Abgeordneten werden nach der Wahl vom Provinzverwalter öffentlich ernannt.


    §8 Aufgaben der Curia Provincialis
    (1) Die Curia Provincialis ist neben dem Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul das zweite Organ der Gesetzgebung in den Provinzen.
    (2) Die Curia Provincialis unterstütz den Legatus Augusti pro Praetore bzw. Proconsul bei seiner Arbeit.


    §9 Zusammensetzung der Curia Provincialis
    (1) Die Curia Provinvialis setzt sich aus den Comites der Bezirke sowie den Vertretern der Städte zusammen, sie haben volles Stimm- und uneingeschränktes Rederecht.
    (2) Die Duumviri der Städte erhalten für den Zeitraum ihrer Amtsführung einen Beisitzerstatus.
    (3) Der Provinzverwalter ist Mitglieder der Curia hat kein aktives Stimmrecht, mit Ausnahme der Wahl zum Princeps Curiae.
    (4) Der Provinzverwalter erhält gegenüber allen Entscheidungen in der Curia ein Vetorecht.


    §10 Wahl des Princeps Curiae
    (1) Der Princeps Curiae wird aus den Vollmitglieder der Curia Provincialis alle 2 Monate neu gewählt.
    (2) Das Amt des Princeps Curiae darf mehrmals bekleidet werden, auch die Wiederwahl ist möglich.
    (3) Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder sowie der Provinzverwalter.
    (4) Die Wahl des Princeps Curiae findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt.
    (5) Bei Stimmengleichstand wird eine Stichwahl durchgeführt.
    (6) Ist eine Stichwahl nicht möglich, entscheidet der Provinzverwalter.
    (7) Die offizielle Ernennung des Princeps Curia erfolgt durch den Provinzverwalter.


    §11 Aufgaben und Pflichten des Princeps Curiae
    (1) Der Princeps Curiae ist der Vorsitzende der Curia Provincialis.
    (2) Er moderiert die Curia im Allgemeinen (Erhalt von Moral, Ordnung und Disziplin) und hat im Speziellen folgende Aufgaben.
    (3) Er beendet Abstimmungen, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis und kann dieses rechtsgültig ratifizieren.
    (4) Bei angekündigter Abwesenheit des Princeps Curiae bestimmt dieser einen Vertreter.
    (5) Der Princeps Curiae hat keinen Sitz und kein Stimmrecht im Senat, jedoch hat er das Recht bei angekündigter Abwesenheit des Provinzverwalters in dessem Auftrag im Senat zu sprechen.
    (6) Der Princeps Curiae darf neben diesem Amt ein weiteres Amt im Cursus Honorum ausüben, jedoch nicht gleichzeitig das Amt des Princeps Senatus.


    §12 Decretum Curies
    (1) Das Decretum Curies wird ausschließlich von der Curia Provincialis beschlossen
    (2) Bei einem Decretum Curies kann es sich um ein Gesetz oder um einen Erlaß handeln. Gesetze gelten stets für die Allgemeinheit oder bestimmte Bevölkerungsgruppen, Erlässe dagegen für Einzelpersonen.
    (3) Ein Decretum Curies darf nicht geltenden Bestimmungen des übergeordneten Rechts widersprechen.
    (4) Ein Decretum Curies kann durch den Imperator Caesar Augustus und durch den Senat außer Kraft gesetzt werden.


    §13 Beratung und Abstimmung
    (1) Ein Entwurf zu einem Decretum Curies wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext vorgelegt. Einen Entwurf dürfen einbringen: der Provinzverwalter und die Mitglieder der Curia Provincialis.
    (2) Die Mitglieder der Curia Provincialis dürfen auch Vorschläge von Bürgern aufgreifen und als Entwurf einbringen
    (3) Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jedes Mitglied der Provinzcurie befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. An dieser Diskussion darf auch der Provinzverwalter teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens eine Woche andauern, um jedem Mitglied der Provinzcurie die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern.
    (4) Nach einer Woche kann der Einbringer des Entwurfes eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur Abstimmung stellen. Zur Annahme des Decretum Curies genügt eine Mehrheit von 60 %. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Entwurf als gescheitert.
    (5) Anschließend folgt die Ratifizierung durch den Princeps Curiae. Das Decretum Curies muß nach der Ratifizierung durch Aushang an der Regia Provincialis veröffentlicht werden
    (6) Sollte ein Entwurf an der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach erfolgter Aussprache, die ebenfalls mindestens eine Woche andauern muß, und Änderung der strittigen Punkte im Entwurf kann eine neue Abstimmung stattfinden.
    (7) Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.


    §14 Aufhebung eines Decretum Curies
    (1) Ein Decretum Curies kann nach einer Wartezeit von mindestens einem Monat nach dessen Ratifizierung mit der jeweils zum Beschluss nötigen Mehrheit aufgehoben werden.
    (2) Die Aufhebung eines Decretum Curies kann jedes Mitglied der Curia Provincialis initiieren.


    §15 Geschäftsordnung der Curia Provincialis
    (1) Die Curia Provincialis ist berechtigt, die für die Ausgestaltung ihrer Arbeit erforderliche Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Lex Proconsularia selbst zu erlassen.


    §16 Mercatus in der Provinz
    (1) Es gilt die Lex Mercati.


    §17 Gerichtsbarkeit in der Provinz
    (1) Sie wird Provinzverwalter ausgeübt, gemäss dem Iudicium Proconsulis.
    (2) Das Gericht tagt in der Regia Proconsulis.

    Warum hab ich bloß angefangen mehrere Styles für das Forum anzufertigen.. Ich beginne es zu bereuen.


    Zur Forenstruktur: Wir werden mehr ändern, viel mehr. Das ist aber auch verbunden mit ziemlich viel Arbeit, Geduld und Nerven. Letztere deswegen, weil die Forensoftware ganz offensichtlich nicht für diese Massen an Foren ausgelegt ist, Änderungen an der Struktur sind jedenfalls sehr mühselig (das hat mit einer Flat rein gar nix zu tun).
    Warum hab ich in Hispania was geändert und in Germania nicht? Das hängt zum einen mit der Klausur und der Prüfung die ich letzte Woche hatte zusammen und zum anderen mit meiner Vergesslichkeit, die Sedulus eigentlich so langsam kennen sollte.


    Noch was zu Forenheadern: Die Casa Fabia hat einen eigenen, der einzige der nicht von mir erstellt wurde. Man denke darüber mal nach.

    Zitat

    Original von Rhenusia Prima
    Die frage ist berrechtigt ...
    Nein ich habe mich normal angemelded aber ich gehe davon aus das man als Spielleitüng sich die bewerbüngen der Neulingen ansieht und so auch dessen E Mail adresse.
    :)


    Auweh, da hab ich zu schnell deinen Beitrag überflogen, entschuldige.

    Zitat

    Original von Gaius Flavius Catus
    "Warum glaubt ihr denn, das der Censor wissentlich und vorsätzlich das DECRETUM CHRISTIANORUM ignoriert ?


    Der Regionarius ist ein militärischer Rang und gehört damit zum Exercitius Romanum. Und Christen ist es verboten im Exercitius zu dienen."


    Das ist so nicht ganz richtig. Regionarius ist kein militärischer Rang im Sinne des Exercitus, es ist ein Verwaltungsrang. Sicher, der Imperator wird dies nicht gerne sehen, aber dieser Fall ist nicht durch das genannte Dekret abgedeckt.


    (Ich muß es wissen, ich sprach unlängst mit dem Imperator über diese Problematik, daher ist mir auch sehr wohl bewußt, daß eine Einsetzung eines Christen in einen mil. Verwaltungsrang nicht in seinem Sinne ist)