PARS PRIMA – ALLGEMEINES
§ 1 Codex Universalis
Der Codex Universalis enthält alle staatstragenden und staatsdefinieren Decreta des Imperium Romanum.
§ 2 Gesetzgebungsverfahren
(1) Grundsätzlich kann die Gesetzgebung im Imperium Romanum in zwei Wege getrennt werden, das Decretum Imperatoris, durch den Imperator Caesar Augustus und das Decretum Senatus, durch den Senat. Das Decretum Imperatoris ist allgemein höheres Recht als das Decretum Senatus.
(2) Hierbei gibt es jeweils drei Unterscheidungen: Die Lex (Gesetz), das Mandatum (Order/Weisung) und den Codex (Gesetzessammlung).
§ 3 Lex
Eine Lex ist ein ausformulierter Gesetzestext, der in einem konkreten Lebensbereich gesetzliche Bestimmungen definiert. Dieses kann neben einem Definitionsnamen auch noch den Namenszug des Erstellers tragen. Diese Leges werden nach Ratifizierung einmalig veröffentlicht und dann dauerhaft im Tabularium hinterlegt. Eine Eingliederung in einen Codex ist möglich. Eine Lex kann sowohl durch Decretum Imperatoris, als auch Decretum Senatus ratifiziert werden.
§ 4 Mandatum
Das Mandatum ist eine konkrete Weisung um in einem aktuellen Fall bestimmte Handlungsweisen zu bestimmen, zu denen es in keiner Lex oder in einem Codex bisher eindeutige Bestimmungen gibt. Diese Mandati werden einmalig veröffentlicht und müssen nicht im Tabularium hinterlegt werden. Sie behalten ihre rechtsregelnde Wirkung bis zum Erlass eines anderslautenden Mandatums oder wenn eine Lex oder ein Codex dazu beschlossen wurde. Ein Mandatum kann sowohl durch Decretum Imperatoris, als auch Decretum Senatus ratifiziert werden.
§ 5 Codex
(1) Ein Codex ist eine Sonderform im Gesetzgebungsverfahren. Er ist im Normfall eine Zusammenfassung von Leges zu einem gemeinsamen Gesetzespaket. Ein Codex kann nur vom Imperator Caesar Augustus neu angelegt, geändert und benannt werden. Auch darf nur er erlassene Leges in einen bestehenden Codex eingliedern. Allerdings kann der Senat ihm dies in jedem der Fälle empfehlen. Derzeit sind folgende Codices aufgelegt: CODEX UNIVERSALIS, CODEX IURIDICIALIS, CODEX RELIGIOSUS et CODEX MILITARIS.
(2) Der Codex Universalis (Universalcodex) definiert sich unter Pars Prima, der Codex Iuridicialis (Rechtlicher Codex), ehemals Ulpianus, ist die Sammlung aller strafrechtlich relevanten Leges, der Codex Religiosus (heiliger/religiöser Codex) regelt alles zum Cultus Deorum, dem Dienst an den Göttern und der Codex Militaris ist das im Exercitus Romanus gültige Soldatenrecht.
§ 6 Decretum Imperatoris
Das Decretum Imperatoris wird ausschließlich vom Imperator Caesar Augustus erstellt und ratifiziert. Es besitzt sofort Gesetzeskraft und wird im Usus in der Regia Traiana veröffentlicht. Das Decretum Imperatoris wird nach Ratifizierung und Verkündung in der Regia Traiana dauerhaft im Tabularium hinterlegt. Es gilt als Weg zur schnellen Gesetzgebung durch den Imperator Caesar Augustus. Das Decretum Imperatoris kann nur durch den Imperator Caesar Augustus selbst geändert, aufgehoben oder benannt werden.
§ 7 Decretum Senatus
(1) Das Decretum Senatus wird ausschließlich vom Senat beschlossen.
(2) Ein Entwurf zu einem Decretum Senatus wird dem Senat in ausformuliertem Gesetzestext während einer Anhörung vorgelegt, die den Senat über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jeder Senator befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. Eine einfache Zustimmung oder Ablehnung des Vorhabens dient ebenfalls der Diskussion. An dieser Diskussion dürfen auch der Imperator Caesar Augustus und die Beisitzer des Senates teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens zwei Tage andauern. Sollte sich innerhalb dieser Zeit niemand oder nur wenige geäußert haben, kann diese Frist vom Princeps Senatus verlängert werden.
(3) Nach diesen zwei Tagen kann der Entwurfsteller eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur „ABSTIMMUNG“ stellen.
(4) Sollte der Gesetzentwurf bereits während der Anhörung nur auf kommentarlose Zustimmung einer beschlussfähigen Mehrheit des Senates stoßen, so kann der Princeps Senatus bereits nach dieser Woche den Entwurf per Decretum Senatus ratifizieren.
(5) Stimmberechtigt sind bei der Abstimmung alle Vollsenatoren der Curie, ausgenommen sind der Imperator Caesar Augustus und jeder Beisitzer des Senates.
(6) Um das Decretum Senatus als solches zu erlassen und zu ratifizieren müssen 60% der Vollsenatoren dem Gesetzentwurf zustimmen, es ist eine normale mathematische Rundung durchzuführen um die nötige Zahl an Senatoren zu ermitteln. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden gilt das Gesetz oder die Weisung in dieser Form als gescheitert.
(7) Ein darauf folgender Weg kann eine „AUSSPRACHE - ...“ sein, in der versucht wird einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach Scheitern des Entwurfs und einer „AUSSPRACHE - ...“ kann eine neue „ABSTIMMUNG“ stattfinden.
(8) Eine Anhörung zu einem Decretum Senatus können der Imperator Caesar Augustus, der Princeps Senatus und alle Vollsenatoren, sowie die Consuln und der Tribunus Plebis einbringen.
(9) Ein Decretum Senatus kann nach dessen Ratifizierung nur durch den Imperator Caesar Augustus oder durch 60% des Senates aufgehoben oder abgeändert werden.
§ 8 Ius Iurandum (Amtseid)
(1) Der Römische Amtseid wird in folgenden Bestandteilen festgelegt:
1. EGO, -NOMEN- HAC RE IPSA DECUS IMPERII ROMANI
ME DEFENSURUM, ET SEMPER PRO POPULO SENATUQUE
IMPERATOREQUE IMPERII ROMANI ACTURUM ESSE
SOLLEMNITER IURO.
2. EGO, -NOMEN- OFFICIO -AMT- IMPERII ROMANI ACCEPTO,
DEOS DEASQUE IMPERATOREMQUE ROMAE IN OMNIBUS MEAE VITAE
PUBLICAE TEMPORIBUS ME CULTURUM, ET VIRTUTES ROMANAS
PUBLICA PRIVATAQUE VITA ME PERSECUTURUM ESSE IURO.
3. EGO, -NOMEN- RELIGIONI ROMANAE ME FAUTURUM ET EAM
DEFENSURUM, ET NUMQUAM CONTRA EIUS STATUM PUBLICUM ME
ACTURUM ESSE, NE QUID DETRIMENTI CAPIAT IURO.
4. EGO, -NOMEN- OFFICIIS MUNERIS -AMT-
ME QUAM OPTIME FUNCTURUM ESSE PRAETEREA IURO.
5. MEO CIVIS IMPERII ROMANI HONORE, CORAM DEIS DEABUSQUE
POPULI ROMANI, ET VOLUNTATE FAVOREQUE EORUM, EGO
MUNUS -AMT- UNA CUM IURIBUS, PRIVILEGIIS, MUNERIBUS
ET OFFICIIS COMITANTIBUS ACCIPIO.
(2) Senatoren der Römischen Curie und Magistrate des Cursus Honorum sind verpflichtet den Eid in seiner Gänze zu leisten.
(3) Mitglieder des Cultus Deorum sind verpflichtet die Eidesteile 2 und 3 zu leisten.
(4) Wegen der Wichtigkeit und Bedeutung des Eides ist immer Iuppiter als oberster Schwurpatron angerufen.
§ 9 Consilium Principis
(1) Das Consilium Principis ist die kaiserliche Regierung des Imperator Caesar Augustus.
(2) Es hat als Gremium keine Weisungsgewalt, sondern agiert über den und als Berater des Imperator Caesar Augustus, kann diese Gewalt aber vom Imperator Caesar Augustus zeitweise oder im Ausnahmefall zuerkannt bekommen.
(3) Mitglieder sind fix der Imperator Caesar Augustus und der Caesar. Weitere Mitglieder werden vom Imperator Caesar Augustus unter den führenden Personen des Imperium Romanum nominiert.
§ 10 Senat
(1) Der Senat ist neben dem Imperator Caesar Augustus das zweite Organ der Legislative.
(2) Er hat als Gremium das Recht durch Decreta Senatus Leges und Mandati zu erlassen.
(3) Mitglieder des Senates sind alle Bürger des Imperium Romanum, die den Stand des Ordo Senatorius innehaben.
(4) Die Größe des Senates ist auf 300 Senatoren beschränkt.
(5) Der Senat tagt in der Curia Iulia in Roma.
§ 11 Curia Provincialis
(1) Die Curiae Provincialis dienen der besseren Einbindung der Bürger in die politische und gesetzgebende Arbeit in ihrer Provinz.
(2) Die Curiae Provincialis kümmern sich ausschließlich um die Belange ihrer Provinz und beraten und beschließen provinzinterne Leges.
(3) Die Curiae Provincialis unterstützen den Proconsul bei seiner Arbeit und beraten ihn.
(4) Genaueres regelt eine Lex im Anhang an diesen Codex Universalis.
§ 12 Praetorium Militare
(1) Das Praetorium Militare ist das Oberkommando des Exercitus Romanus.
(2) Es hat als Gremium keine Befehlsgewalt, sondern agiert über den und als militärischer Berater des Imperator Caesar Augustus.
(3) Besonders für Änderungen des Codex Militaris, für die Planung von Feldzügen und zur Allgemeinen Verwaltung des Exercitus Romanus ist es zuständig.
(4) Mitglieder sind neben dem Imperator Caesar Augustus und dem Caesar die Legionslegaten des Heeres und der Praefectus Praetorio. Weitere Personen können vom Imperator Caesar Augustus hinzugeben werden.
§ 13 Factiones
(1) Factiones sind politische Parteien verschiedener politischer Strömungen und mit unterschiedlichen Zielsetzungen.
(2) Es sind im Imperium Romanum folgende Factiones zugelassen:
1. Factio Veneta
2. Factio Russata
3. Factio Gilvus
4. Factio Prasina
5. Factio Niger
6. Factio Albata
(3) Einer Factio treten nur ganze Gentes bei.
(4) Es ist den Factiones gestattet sich einen Pater Factionis zu wählen.
(5) Über den Zugang zu den Räumlichkeiten und Sitzungen der Factiones für Mitglieder der angeschlossenen Gentes entscheiden die Factiones selbst.
§ 14 Ordo Plebeius
(1) Die Mitglieder des Ordo Plebeius bilden den Bürgerstand des Imperium Romanum. Sie haben das Römische Bürgerrecht erworben, ob durch freie Geburt oder anderweitig.
(2) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht den Stand des Ordo Plebeius zu verleihen.
§ 15 Ordo Equester
(1) Die Mitglieder des Ordo Equester bilden den Ritteradel des Imperium Romanum.
(2) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht den Stand des Ordo Equester zu verleihen.
(3) noch offen
(4) Angehörigen des Ordo Equester stehen herausgehobene Tätigkeiten in Verwaltung und Exercitus Romanus offen.
(5) Standesabzeichen des Ordo Equester sind der Ritterring und der Latus Angusticlavius.
§ 16 Ordo Senatorius
(1) Die Mitglieder des Ordo Senatorius bilden die politische Elite des Imperium Romanum.
(2) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht den Stand des Ordo Senatorius zu verleihen.
(3) noch offen
(4) Angehörige des Ordo Senatorius haben einen Sitz in der Curia und ihnen stehen höchste Tätigkeiten in Verwaltung und Exercitus Romanus offen.
(5) Standesabzeichen des Ordo Senatorius sind der Senatorenring, der Latus Clavus und spezielle rote Schuhe mit einer Sichel als Schmuck.
§ 17 Ordo Patricius
(1) Der Ordo Patricius bildet die adlige Oberklasse des Imperium Romanum. Die Patrizier sind im Ursprungssinne die Nachfahren der Gründungsväter Roms, aber der Ordo Patricius kann auch als höchste Ehre an neuere Gentes verliehen werden.
(2) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht den Stand des Ordo Patricius zu verleihen.
(3) Angehörige des Ordo Patricius haben neben einigen Bevorzugungen im Cursus Honorum und im Cultus Deorum keine Vorrechte im Imperium Romanum.