IUDICIUM IMPERIALIS
IUDICATIO
IUD IMP I/DCCCLVI
MIT WIRKUNG VOM ANTE DIEM VIII KAL DEC DCCCLVI A.U.C. (24.11.2006/103 n.Chr.)
IM STRAFVERFAHREN
Imperium Romanum
gegen
Caius Helvetius Tacitus
vom ANTE DIEM XVIII KAL OCT DCCCLVI A.U.C. (14.9.2006/103 n.Chr.)
HAT DAS IUDICIUM IMPERIALIS DURCH
Imperator Caesar Augustus LUCIUS ULPIUS IULIANUS
Iudex Senator Lucius Aelius Quarto
Iudex Senator Marcus Vinicius Lucianus
NACH MÜNDLICHER VERHANDLUNG FÜR RECHT ERKANNT:
Der Angeklagte wird der Anklage gemäss § 105 Codex Iur., Volksverhetzung, für schuldig befunden.
Das Gericht verurteilt den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 2500 sz
Der Angeklagte wird der Anklage gemäss § 113 Codex Iur., Missbrauch der Amtsgewalt, für nicht schuldig befunden.
Das Gericht stellt fest, dass der in der Verhandlung festgestellte Tathergang, der Aushang des besagten Edicts, dem Vorwurf der Volksverhetzung entspricht, weil er Bevölkerungsgruppen gegeneinander aufhetzt, bzw. diskriminiert. Das Gericht kann der von der Verteidigung vorgebrachten Argumentation, das Edict sei von einem Dritten ohne Kenntnis des Angeklagten veröffentlicht worden, angesichts der Umstände der Veröffentlichung und der Art des Edictes nicht folgen und rechnet dieses Edict damit dem Angeklagten persönlich zu.
Das Gericht stellt ebenfalls fest, dass durch den vorliegenden Tathergang kein Amtsmissbrauch nach Maßgabe des § 113 Codex Iuridicialis vorliegt, da der Beschuldigte im Rahmen seiner Befugnisse als Aedil auch Edicte zur Regelung des Marktes erlassen durfte. Zwar geht das fragliche Edict in seiner vermuteten Zielsetzung nach Meinung des Gerichts über den normalen, in § 54 Codex Universalis festgelegten Handlungsrahmen für Aedile hinaus, dass Gericht hält dem Beschuldigten jedoch zugute, dass er diese Überschreitung seiner Kompetenzen in diesem Tatzusammenhang nicht in vollem Umfang hat erkennen können.
Das Gericht rät den zukünftigen Aedilen dennoch, auf den Inhalt zukünftiger Edicte besonderes Augenmerkt zu legen.
Gegen dieses Urteil kann gemäß § 42 Abs. 4 des Codex Iuridicalis keine Berufung eingelegt werden.
