Sim-Off:Da ich selbst das Datum leider knapp verpasst habe, gilt mein Dank an dieser Stelle umso mehr Menecrates, dass er den Thread zu gewünschtem Termin eröffnet hat. Danke!
Es war wohl einer der bekanntesten Tage der Geschichte. Heute vor exakt 158 Jahren, an den Iden des März, hatte der inzwischen zum Gott erhobene Divus Iulius mit seinem Leben bezahlen müssen für seine begangenen Fehler. Denn ohne Zweifel, Fehler hatte er wohl unbestreitbar gemacht. Nie vermochte er sich gänzlich von dem Eindruck befreien zu können, er würde die Republik begraben und königliche Macht auf sich vereinigen wollen. Selbst in seinem engsten Umfeld fanden sich daher Männer, die nur allzu bereitwillig den Dolch gegen den einstigen Dictator perpetuus erhoben. Manche sagten, der Divus Iulius wäre gewarnt worden und hätte die Warnung schlicht ignoriert. Andere erzählten sich, er hätte die Warnung einzig nicht rechtzeitig erhalten.
Dives seinerseits betrachtete diesen Verlauf der Geschichte als klare Warnung nicht zuletzt seiner selbst. Denn die Geschichte der Iulii Caepiones, denen er heute in 6. Generation angehörte, war keine 8 Jahre älter als der heutige Jahrestag. Menschen machten Fehler. Senatoren machten Fehler. Er selbst hatte Fehler gemacht. Entweder man ignorierte sie und wartete stillschweigend darauf, dass sie sich heftig und unkontrolliert und am Ende gar tödlich rächten, oder aber man gestand sie ein und hoffte, dass es damit noch nicht zu spät war. Auf diese Weise würde man vermutlich nie zu einem Gott erhoben werden - doch man lebte.
"Patres Conscripti!", eröffnete der Iulier also seine heutige Rede mit den dafür typischen Worten, nachdem ihm durch den claudischen Consul das Wort dazu erteilt worden war. "Es erfüllt mich mit Bedauern, heute hier vor euch treten und eingestehen zu müssen, dass meine im Jahre der Consuln Manius Flavius Gracchus und Caius Clodius Crispinus diesem hohen Haus vorgeschlagenen und letztlich vom Senat verabschiedeten Änderungen am Paragraphen 16 des Codex Universalis nicht frei von Fehlern waren und entsprechend Teile dieses Paragraphen zweifellos einer neuerlichen Veränderung bedürfen.", brachte Dives zunächst den wohl schwierigsten Teil - die eigene Entschuldigung - hinter sich. Anschließend atmete er einmal tief durch, während er durch die Reihen der Senatoren blickte. Er spürte die zahlreichen Augenpaare, welche auf seine Person sich fixierten - und fühlte sich dennoch einer drückenden Last auf seinen Schultern beraubt. Das Atmen, es fiel wieder etwas leichter als noch kurz vor Beginn seiner Rede.
"Ganz konkret möchte ich die Aufmerksamkeit auf den dritten Absatz des benannten Paragraphen richten. In diesem hieß es früher, Senatoren hätten zum Zeitpunkt ihrer Berufung in den Senat mindestens zwei Grundstücke in eigenem Besitz vorzuweisen.", rief er den übrigen Senatoren ins Gedächtnis. "Damals wie heute jedoch erscheint mir dieser Fokus auf den Besitz problematisch. Denn ich frage euch, ist es tatsächlich der Pächter zweier Grundstücke, der den geforderten Census erfüllt? Oder ist es nicht doch eher der Eigentümer der Grundstücke, der auf Basis ebendieses Eigentums sich qualifiziert, den senatorischen Census zu erfüllen?", formulierte er zwei rhetorische Fragen und ließ diese im Anschluss einen Augenblick lang wirken. "Ich bin entsprechend nach wie vor davon überzeugt, dass die Abkehr vom Besitz richtig war.", suchte er an diesem Punkt herauszustreichen, dass sein eingestandener Fehler dennoch keineswegs grob fahrlässig war, sondern am Ende einer ansonsten durchaus sinnvollen Überlegung stand.
"Heute nun fordert der dritte Absatz des Paragraphen 16 folglich, Senator hätten zum Zeitpunkt ihrer Berufung in den Senat mindestens zwei Grundstücke in ihrem Eigentum vorzuweisen.", kam er anschließend von der Vergangenheit auf die Gegenwart zu sprechen. "Damit allerdings ergibt sich nun ein anderes Problem, welches meinem Blick dereinst offenkundig entging. Ich möchte die Frage stellen, wie viele Senatoren sitzen wohl unter uns, die einen Sohn haben und sich nichts mehr für selbigen wünschen, als dass dieser ihr Sohn einst ihrem eigenen Vorbild folgt und Teil dieses ehrwürdigen Senates wird?", unterstrich er diese rhetorische Frage mit einer passenden Geste seiner Hände, während sein Blick neuerlich oberflächlich durch die Reihen der Senatoren streifte. "Gemäß der aktuellen Fassung des dritten Absatzes des Paragraphen muss ich jedoch noch weiter fragen. Ich muss fragen, wie viele dieser soeben angesprochenen Senatorensöhne sind aktuell auch dazu in der Lage, mindestens zwei Grundstücke in ihrem Eigentum vorzuweisen? Wie viele von ihnen sind überhaupt dazu in der Lage, _irgendein_ Eigentum vorzuweisen? Und wie viele von ihnen befinden sich unter der Patria Potestas ihres stolzen Vaters oder Großvaters und sind daher per definitionem nicht eigentumsfähig?", verdeutlichte er letztlich das Problem, welches er selbst einst unbeabsichtigt verursacht hatte.
"Ein derartiger Ausschluss gewaltunterworfener Söhne und Enkel von einem Sitz im Senat scheint mir nicht vereinbar mit den Sitten und Traditionen unseres Staates, weshalb ich hiermit anregen möchte, dass künftig Senatoren zum Zeitpunkt ihrer Berufung in den Senat mindestens zwei Grundstücke in ihrem - oder dem Eigentum ihres Pater Familias - vorzuweisen haben sollten.", strich er durch geeignete Betonung heraus, an welcher Stelle er eine neuerliche Veränderung andachte. "Hat der Pater Familias selbst einen gewissen Census zu erfüllen, so darf sein daran gebundenes Eigentum hierbei jedoch nicht berücksichtigt werden.", ergänzte er anschließend ohne weitere Begründung, da ihm schien, dass ein jeder, der sich einen Augenblick nahm, diesen Zusatz kurz zu durchdenken, selbst die Absicht hinter diesem Satz erkannte. Sein erster Vorschlag war damit also formuliert:
Codex Universalis
§ 16 Senat und Ordo Senatorius
(3) Senatoren haben zum Zeitpunkt ihrer Berufung in den Senat mindestens zwei Grundstücke in ihrem Eigentum vorzuweisen.
in: Senatoren haben zum Zeitpunkt ihrer Berufung in den Senat mindestens zwei Grundstücke in ihrem oder dem Eigentum ihres Pater Familias vorzuweisen. Hat der Pater Familias selbst einen gewissen Census zu erfüllen, so darf sein daran gebundenes Eigentum hierbei nicht berücksichtigt werden.
"Doch kündigte der ehrenwerte Consul Claudius bereits an, dass es nicht nur der Paragraph 16 ist, über dessen dritten Absatz ich an dieser Stelle sprechen möchte. Ich möchte auch den Paragraph 15 in den Fokus rücken.", leitete Dives anschließend über. "Bis zu der von mir initiierten Änderung des Paragraphen 16 nämlich fielen diese beiden Paragraphen auf durch ihren vergleichbaren Aufbau und ihre ähnliche Struktur. Heute jedoch fokussiert der Paragraph 15 noch auf den Besitz, wo im Paragraphen 16 bereits das Eigentum - aus im ersten Teil erwähnten Gründen berechtigt - im Mittelpunkt steht, um an dieser Stelle nur ein Beispiel zu nennen. Ich möchte daher vorschlagen und anregen, auch diesen Fehler der Vergangenheit nicht zu wiederholen und den Paragraphen 15 heute nicht zu vergessen, ihn stattdessen mitzunehmen und ebenfalls anzugleichen.", fasste er sich in diesem Teil nun etwas kürzer, um letztlich auch seine diesbezüglichen Vorschläge vorzustellen und hernach zu einem Ende zu kommen:
Codex Universalis
§ 15 Ordo Equester
(2) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht, Erhebungen in den Ordo Equester vorzunehmen.
in: Der Censor hat alleinig das Recht, Erhebungen in den Ordo Equester vorzunehmen.
(3) Equites haben zum Zeitpunkt ihrer Ernennung und zu jedem beliebigen Zeitpunkt eines vom Imperator Caesar Augustus angeordneten Census mindestens ein Grundstück in eigenem Besitz vorzuweisen.
in: Equites haben zum Zeitpunkt ihrer Ernennung und zu jedem beliebigen Zeitpunkt eines vom Censor angeordneten Census mindestens ein Grundstück in ihrem oder dem Eigentum ihres Pater Familias vorzuweisen. Hat der Pater Familias selbst einen gewissen Census zu erfüllen, so darf sein daran gebundenes Eigentum hierbei nicht berücksichtigt werden.
"Vielen Dank", beendete der Iulier seine Rede schlussendlich kurz und knapp mit einem Dank für die Gelegenheit, sein Wort in dieser Causa an den stadtrömischen Ältestenrat richten zu dürfen. Er ahnte durchaus, dass gewiss mancheiner seiner Mitsenatoren mit dem heutigen Tage ein wenig Vertrauen in Dives verlor und wohl zwangsläufig verlieren musste. Doch auf mittlere bis längere Sicht hegte der Iulier dennoch die Hoffnung, dass es besser war, selbst auf einen eigenen Fehler hinzuweisen und hier nun den Versuch zu unternehmen, ihn zu korrigieren, als dass man ihm später möglicherweise - und dann völlig zurecht - nachsagte, er hätte aus Eitelkeit und wider besseren Wissens nichts unternommen, einen eigenen, folgenreichen Fehler aufzudecken und gemäß des senatorischen Eides im Interesse Romas zu berichtigen.