IUDICIUM IMPERIALIS
IUDICATIO
IUD IMP II/DCCCLVII
MIT WIRKUNG VOM
KAL SEP DCCCLVII A.U.C. (1.9.2007/104 n.Chr.)
IM STRAFVERFAHREN
Imperium Romanum
gegen
Appius Helevetius Sulla
vom ANTE DIEM XV KAL AUG DCCCLVII A.U.C. (18.7.2007/104 n.Chr.)
HAT DAS IUDICIUM IMPERIALIS DURCH
Iudex Prior Gaius Caecilius Crassus
- in Vertretung des Imperator Caesar Augustus -
Iudex Gaius Octavius Victor
NACH MÜNDLICHER VERHANDLUNG FÜR RECHT ERKANNT:
Der Angeklagte wird der Anklage gemäss § 64 Hochverrat, § 65 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens, § 70 Staatsfeindliche Verunglimpfung von Reichsorganen, § 81 Nötigung und Bedrohung, § 96 Brandstiftung, § 102 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 103 Landfriedensbruch, § 104 Bildung krimineller Gruppen, § 107 Nötigung von Reichseinrichtungen oder -organen für schuldig befunden.
Das Gericht verurteilt den Angeklagten hiermit zum Tode durch Erdrosseln.
Das Gericht stellt fest, dass die genannten Anklagepunkte durch die Taten des Angeklagten vollständig erfüllt werden. Gleichsam erklärt sich auch der Angeklagte selbst schuldig im Sinne der Anklage.
Zweifelsfrei steht fest, dass der Angeklagte in der Provinz Hispania, Regio Corduba die Bildung einer kriminellen Organisation veranlasst und mitgetragen hat, deren Ziel die Vorbereitung und Durchführung eines hochverräterischen Unternehmens war. Gleichfalls stellt das Gericht fest, dass durch die Vorgehensweise des Angeklagten bei der Durchführung seines Hochverrates - die Anführung eines bewaffneten Aufstandes der Bevölkerung, sowie die Nötigung und Bedrohung der dem Römischen Reich und dem Kaiser gegenüber loyalen Bevölkerung, als auch die Inbrandsetzung der Stadt - auch die weiteren genannten Anklagepunkte erfüllt werden.
Das Gericht stellt eine besondere Schwere der Schuld fest, da der Angeklagte seine Machtstellung als Magister Scriniorum der Stadt und der Regio Corduba ausnutzte, um seinen Plänen den Anstrich der Legalität zu verleihen, sowie zum anderen in der außerordentlichen Brutalität des Aufstandes mit negativen Folgen für die Zivilbevölkerung, da dieser Aufstand erst durch den energischen und umfassenden Einsatz von bewaffneten Einheiten des Exercitus Romanus beendet und die Ordnung in der Stadt und der Regio Corduba wiederhergestellt werden konnte.
Die vorgebrachte Rechtfertigung des Angeklagten für sein Handeln sieht das Gericht als nichtig an, da der Angeklagte jederzeit die Möglichkeit hatte den Rechtsweg einzuschlagen und den Aufstand zu beenden, um in seinen Augen begangene Rechtsbrüche der ordentlich eingesetzten Verwaltung der Provincia Hispania untersuchen und gegebenfalls abstellen zu lassen.
Gegen dieses Urteil kann gemäß § 42 Abs. 4 des Codex Iuridicalis keine Berufung eingelegt werden. Das Urteil ist unverzüglich zu vollziehen.

