SENATUS CONSULTUM
Anpassung des Anhangs des Codex Universalis
Pars Secunda - Lex Mercatus
Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom wird die Lex wie folgt neu gefasst:
Praeambel
Der Geltungsbereich der Lex Mercatus umfasst nur Rechtsgeschäfte zwischen Menschen. Eigentumsrechte und Handel zwischen Menschen und Göttern sind explizit nicht Teil dieses Gesetzes. Rechtsgeschäfte mit Göttern werden separat in den Kultgesetzen geregelt, für deren Überwachung die Pontifices zuständig sind.
Klagen wegen Verstoßes gegen die Lex Mercatus können vor dem Aedil erhoben werden.
Pars Prima – De Rebus
§ 1 Sachen
Alles, was kein freier Mensch oder eine göttliche Wesenheit ist, gilt vor dem Gesetz als Sache.
§ 2 Eigentum
(1) Eigentümer einer Sache ist derjenige, der die rechtliche Gewalt über diese Sache ausübt. Eigentümer einer Sache kann nur ein freier Mensch sein.
(2) Der Eigentümer einer Sache ist grundsätzlich berechtigt, mit dieser Sache zu verfahren, wie er es möchte, sofern er dadurch nicht die Rechte Dritter verletzt, andere gefährdet oder andere Rechte dieses Recht im Einzelfall einschränken.
(3) Der Eigentümer kann eine Sache einer dritten Person zum zeitweiligen oder dauerhaften Besitz überlassen. Hierdurch verliert er nicht sein Eigentum an besagter Sache.
[§ 3 bis 21 nachzulesen: hier]
§ 22 Weitere Konsequenzen und Regelungen
(1) Die Ahndungen werden in einer Akte vermerkt. Zuständig für die Überwachung des Gesetzes und der nötigen Aktenvermerke sind die Aedilen. Diese können hierfür geeignete Einheiten als Unterstützung hinzuziehen.
(2) Sollte der erste Verstoß länger zurückliegen als 2 Monate, ist ein neuerlicher Verstoß so zu ahnden, als wäre dies der erste Verstoß. Dasselbige ist auch dann durchzuführen, sollten 2 Verstöße begangen worden sein und der zweite Verstoß länger zurückliegen als 6 Monate.
(3) Sollte ein dritter Verstoß in den Akten vermerkt sein, gilt keine Verjährungsfrist.
(4) Die Strafen werden durch Aushang und in der Acta Diurna veröffentlicht.