EDICTUM MAGISTRATI
ANTE DIEM VII ID DEC DCCCLVIII A.U.C. (7.12.2008/105 n.Chr.)
Gegen Arminius Secundus wird nach §3 Absatz 1 Lex Mercatus eine Geldstafe in Höhe von 104.05 Seterzen verhängt, zu zahlen an die Staatskasse II bis zum ANTE DIEM XII KAL IAN DCCCLIX A.U.C. (21.12.2008/105 n.Chr.). Bei den Angeboten von Brot, Datteln, eingelegtem Obst und Landwein handelt es sich um nicht konzessionierte Ware, womit gegen geltendes römisches Recht verstoßen wird. Der Anbieter hat das Angebot umgehend vom Markt zu nehmen.
Beschwerde oder Einspruch gegen administrative Handlungen der Magistrate sind an die amtierenden Duumviri zu richten.