SENATUS CONSULTUM
Anpassung des Codex Universalis
Pars Prima - Allgemeines
Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom werden die Sätze 1, 5, 6.1 und 8 in §7 (Consultum Senatus) des Codex Universalis wie folgt neu gefasst:
1) Das Consultum Senatus wird ausschließlich vom Senat beschlossen, um auf diesem Wege Leges und Mandata zu erlassen.
5) Stimmberechtigt sind bei der Abstimmung alle Senatoren der Curie, ausgenommen sind der Imperator Caesar Augustus und jeder Beisitzer des Senates.
6.1) Der Senat ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Senatoren anwesend sind.
8)Eine Anhörung zu einem Consultum Senatus können nur Senatoren sowie der Imperator Caesar Augustus einbringen.
Anpassung des Codex Universalis
Pars Prima - Allgemeines
Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom wird §10 (Senat) des Codex Universalis mit Verweis auf §16 desselben Codex gestrichen.
Anpassung des Codex Universalis
Pars Prima - Allgemeines
Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom wird §16 des Codex Universalis mit dem Titel "Senat und Ordo Senatorius" versehen und wie folgt neu gefasst:
(1) Die Mitglieder des Ordo Senatorius bilden die politische Elite des Imperium Romanum.
(2) Allein der Censor hat das Recht, römische Bürger in den Ordo Senatorius zu erheben, wie es auch nur ihm obliegt, römische Bürger als Senatoren in den Senat zu berufen.
(3) Senatoren haben zum Zeitpunkt ihrer Berufung in den Senat mindestens zwei Grundstücke in ihrem Eigentum vorzuweisen.
(4) Die Größe des Senates ist auf 300 Senatoren beschränkt.
(5) Der Senat tagt im Normalfall in der Curia Iulia in Roma, in Ausnahmefällen kann dies auch im Tempel der Fides in Roma geschehen.
(6.1) Senatoren haben das Recht auf einen ihrem Rang entsprechenden Sitz in der Curia Iulia.
(6.2) Ein Beisitz im Senat steht allen Reichspräfekten zu, die nicht bereits als Senatoren über einen Sitz in der Curia Iulia verfügen. Reichspräfekten sind die Praefecti der Cohortes Praetoriae, Cohortes Urbanae und stadtrömischen Vigiles.
(7) Standesabzeichen der Mitglieder des Ordo Senatorius sind der Latus Clavus und spezielle rote Schuhe mit einer Sichel als Schmuck. Zu den Standesabzeichen der Senatoren zählt zudem der Senatorenring.
(8) Senatoren ist es verboten, Reisen zu unternehmen, die über die Grenzen Italias hinausgehen. Ausnahmen hiervon sind die Provinciae Sicilia und Gallia Narbonensis. Nur der Censor kann hierüber hinausgehende Ausnahmen bewilligen.
Anpassung des Codex Iuridicialis
Pars Secunda - Allgemeine Prozessordnung
Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom wird Satz 2 in § 42 (Appellatio) des Codex Iuridicialis wie folgt neu gefasst:
2) Gegen ein ordentliches Gericht oder sein Urteil kann vom Angeklagten oder Kläger an den Senat appelliert werden, wenn der Angeklagte selbst Senator ist. Die Appellation ist an einen der amtierenden Consuln zu richten. Nach Prüfung kann dieser die Appellation abweisen, oder die laufende Verhandlung abwenden, oder beenden, oder ein bereits ergangenes Urteil aufheben und eine Neuverhandlung in Form einer Anhörung im Senat unter seiner Leitung ansetzen. Das Senatsurteil erfolgt in Form eines Consultum Senatus.