Beiträge von Narrator


    DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM XVII KAL MAR DCCCLXVI A.U.C. (14.2.2016/113 n.Chr.) und ANTE DIEM XVI KAL MAR DCCCLXVI A.U.C. (15.2.2016/113 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens zum PRIDIE KAL FEB DCCCLXVI A.U.C. (31.1.2016/113 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt am PRIDIE NON MAR DCCCLXVI A.U.C. (6.3.2016/113 n.Chr.).




    Viel Glück bei der Wahl seiner Themen schien Iulius Dives nicht zu haben, zumindest wenn man ein glückliches Händchen daran messen wollte, auf welche Resonanz die Themen unter den Senatoren stießen. So sah sich der Consul gezwungen, auch hier nach einer Weile auf die gesetzlichen Möglichkeiten zu verweisen. "Gibt es zu diesem Thema weitere Beiträge? Erneut ist es meines Erachtens möglich, nach §7, Absatz 4, die kommentarlose Zustimmung des Senates festzustellen."

    Die Neugier des Consuls hatte der Iulische Senator ja wie erwähnt bereits mit seiner vagen Ankündigung des Themas geweckt, aber das Interesse des Senates schien das Thema nicht gänzlich wecken zu können. Nach einer Weile ohne nennenswerte Redebeiträge blickte der Consul daher auffordern in die Runde. "Gibt es weitere Beiträge? Oder dürfen wir die Vorschläge nach §7, Absatz 4, als kommentarlos angenommen betrachten?"

    Im Senat war es bei der Frage der genauen Ämterverteilung sehr ruhig zugegangen, aber die obligatorische Prozession zur Amtseinführung fiel deshalb nicht weniger feierlich aus. Da einer der noch amtierenden Consuln kurz vor dem Start noch einmal schnell auf ein gewisses Örtchen musste, begann sie zwar etwas später, aber ansonsten ohne Zwischenfälle.



    IN NOMINE SENATUS
    POPULIQUE ROMANI


    Ernennung der Magistrate der Stadt Rom


    Hiermit ernennen wir im Namen des Senates und des Volkes von Rom folgende Bürgern zu Magistraten der Stadt Rom:


    Zu Consules
    [...]


    Zu Praetores Urbani
    [...]


    Zu Praetores Peregrini
    [...]


    Zu Aediles Curules
    [...]


    Zu Aediles Plebes
    [...]


    Zu Quaestores
    Caius Flavius Scato (Quaestor Urbanus)
    [...]


    Zu Vigintiviri
    [...]


    Sie mögen öffentlich ihren Amtseid sprechen und damit das Amt aufnehmen.




    Der Amtseid lag als Vorlage vor für jene Magistrate, die ihn noch nicht auswendig konnten.


    - IVS IVRANDVM -


    EGO, -NOMEN- HAC RE IPSA DECUS IMPERII ROMANI
    ME DEFENSURUM, ET SEMPER PRO POPULO SENATUQUE
    IMPERATOREQUE IMPERII ROMANI ACTURUM ESSE
    SOLLEMNITER IURO.


    EGO, -NOMEN- OFFICIO -AMT- IMPERII ROMANI ACCEPTO,
    DEOS DEASQUE IMPERATOREMQUE ROMAE IN OMNIBUS MEAE VITAE
    PUBLICAE TEMPORIBUS ME CULTURUM, ET VIRTUTES ROMANAS
    PUBLICA PRIVATAQUE VITA ME PERSECUTURUM ESSE IURO.


    EGO, -NOMEN- RELIGIONI ROMANAE ME FAUTURUM ET EAM
    DEFENSURUM, ET NUMQUAM CONTRA EIUS STATUM PUBLICUM ME
    ACTURUM ESSE, NE QUID DETRIMENTI CAPIAT IURO.


    EGO, -NOMEN- OFFICIIS MUNERIS -AMT-
    ME QUAM OPTIME FUNCTURUM ESSE PRAETEREA IURO.


    MEO CIVIS IMPERII ROMANI HONORE, CORAM DEIS DEABUSQUE
    POPULI ROMANI, ET VOLUNTATE FAVOREQUE EORUM, EGO
    MUNUS -AMT- UNA CUM IURIBUS, PRIVILEGIIS, MUNERIBUS
    ET OFFICIIS COMITANTIBUS ACCIPIO.


    Sim-Off:

    ÜBERSETZUNG DES AMTSEIDS:
    Ich, ____________________ (VL-Name), schwöre mit diesem Eid feierlich, die Ehre des Imperium Romanum zu verteidigen und immer zum Wohle des Volkes, des Senates und des Kaisers des Imperium Romanum zu handeln.


    Ich, ____________________ (VL-Name) nehme das Amt als ____________________ (Amtsbezeichnung) des Imperium Romanum an und schwöre die Götter und Göttinnen Roms, sowie den Kaiser, in meinem ganzen öffentlichen Leben und all meinen öffentlichen Handlungen zu ehren und die römischen Tugenden sowohl im privaten als auch öffentlichen Leben zu befolgen.


    Ich, ____________________ (VL-Name) schwöre, dass ich die Religio Romana als Staatsreligion beschützen und befolgen werde und niemals öffentlich dagegen verstossen werde, damit sie keinen Schaden erleide.


    Ich, ____________________ (VL-Name) schwöre ausserdem, das Amt als ____________________ (Amtsbezeichnung) und alle seine Verpflichtungen mit all meiner Kraft und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.


    Auf meine Ehre als Bürger des Imperium Romanum, und vor allen Göttern und Göttinnen des römischen Volkes, und durch deren Willen und Güte, nehme ich das Amt als ____________________ (Amtsbezeichnung) mit allen damit verbundenen Aufgaben, Rechten, Pflichten und Verantwortungen an.

    Mit seinem zweiten Themenwunsch für die Tagesordnung hatte Senator Iulius Dives es dem Consul einfacher gemacht, konnte dieser sich doch unter einer Anpassung der Lex Flavia de frumentationibus ein sehr konkretes Thema vorstellen. "Wir hören nun noch einmal Senator Iulius Dives, diesmal zur Lex Flavia de frumentationibus", rief er also gelassen den nächsten Tagesordnungspunkt der heutigen Sitzung auf.

    Mit einer etwas nebulösen Themenankündigung hatte sich der ehemalige Quaestor Iulius Dives an den Consul gewandt, um auf die Rednerliste des Senates für diese Sitzung gesetzt zu werden, was jener auch gerne tat, da er selber neugierig war zu erfahren, was es mit der vagen Andeutung eines Handlungsbedarfs, der angeblich aus der Arbeit des Quaestors resultiere, auf sich hatte. Kurzum, Iulius Dives hatte nun das Wort.

    "Wir wollen nun über die Aufgabenverteilung der gewählten kommenden Magistrate sprechen", rief der Consul den nächsten Punkt von seiner Tagesordnung auf und trug dann Namen und Posten vor. "Flavius Scato", war einer der Namen der in der Liste der gewählten Quaestoren genannt wurde. "In seiner Kandidatur nannte er das Amt eines Quaestor Urbanus als Ziel", präzisierte der Consul die Angabe und eröffnete die Diskussion.


    DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM XVII KAL DEC DCCCLXV A.U.C. (15.11.2015/112 n.Chr.) und ANTE DIEM XVI KAL DEC DCCCLXV A.U.C. (16.11.2015/112 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens zu den KAL NOV DCCCLXV A.U.C. (1.11.2015/112 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt am ANTE DIEM VIII ID DEC DCCCLXV A.U.C. (6.12.2015/112 n.Chr.).





    SENATUS CONSULTUM


    Provincia Germania Superior - Lex Provincialis


    Pars Prima - Allgemeines
    §1 - Rechtlicher Status

    Die Provincia Germania Superior ist kaiserliche Provinz. Der Proconsul der Provinz ist der Imperator Caesar Augustus, welcher einen Legatus Augusti Pro Praetore als seinen Stellvertreter ernennt.


    §2 - Territorium
    (1) Die Provincia Germania Superior ist die Gesamtheit aller ihrer Civitates. Die Anzahl der umfassten Civitates bestimmt sich nach den Aufzeichnungen des kaiserlichen Registers.
    (2) Hauptort und Verwaltungssitz der Provincia ist die Civitas Mogontiacum.


    §3 - Civitates
    (1) Eine Civitas besteht aus einem Hauptort (Oppidum) sowie der ihr zugerechneten Vici, Villae Rusticae und sonstigen Loci.
    (2) Eine Civitas kann als Vicus, Municipium oder Colonia organisiert sein. Über den rechtlichen Status einer Civitas verfügt der Kaiser.
    (3) Die Errichtung und Verwaltung einer Civitas wird durch die Gemeindeordnung festgelegt. Diese ist vom Legatus Augusti Pro Praetore zu billigen.


    Pars Secunda - Über die Provinzverwaltung
    Die Provincia wird von der Curia Provincia verwaltet. Diese setzt sich aus dem Legatus Augusti Pro Praetore sowie sämtlichen ihm unterstellten Magistraten zusammen. Diese können zur Vervollständigung ihres Stabs Scribae und Apparitores bestellen.
    §1 - Legatus Augusti Pro Praetore
    (1) Der Legatus Augusti Pro Praetore ist senatorischer Stellvertreter des Kaisers in der Provinz und wird von diesem ernannt und abberufen. Durch die Ernennung erhält er das Imperium Proconsulare.
    (2) So nicht anders durch den Kaiser festgelegt, steht er der Provinzverwaltung und ihren Magistraten, sämtlichen Civitates der Provinz, sämtlichen in der Provinz stationierten Einheiten des Exercitus Romanus sowie sämtlichen Cultus in der Provinz vor und ist ihnen gegenüber weisungsbefugt.
    (3) Zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung sowie zur Sicherung der an Rom zu leistenden Munera setzt er, so nicht der Kaiser, Magistrate ein. Im Übrigen kann er im Namen des Kaisers das Römische Bürgerrecht verleihen.
    §2 - Legatus Iuridicus
    Der Legatus Iuridicus wird als senatorischer Magistratus mit mindestens dem Range eines Praetorius vom Kaiser zur Unterstützung des Legatus Augusti Pro Praetore in Dingen der Rechtssprechung eingesetzt.
    §3 - Procurator Augusti
    (1) Der Procurator Augusti wird als ritterlicher Magistratus vom Kaiser zur Verwaltung der Provinzkasse sowie der Steuereintreibung in der Provinz eingesetzt.
    (2) Im Falle einer längeren Abwesenheit des Legatus Augusti Pro Praetore aus der Provinz fungiert er als dessen Stellvertreter.
    §4 - Procurator Rationis Privatae
    Der Procurator Rationis Privatae wird als ritterlicher Magistratus vom Kaiser zur Verwaltung seiner persönlichen Besitzungen eingesetzt.
    §5 - Procurator Civitatium
    (1) Der Procurator Civitatium unterstützt als ritterlicher Magistratus den Legatus Augusti Pro Praetore bei der Beaufsichtigung der Civitates der Provinz. Er wird von diesem in sein Amt eingesetzt.
    (2) Er kontrolliert die Erfüllung der Munera Civitatium, ihre Magistraten und ist diesen gegenüber weisungsbefugt.
    §6 - Princeps Praetorii
    Der Princeps Praetorii steht als bürgerlicher Magistrat dem persönlichen Verwaltungsstab des Legatus Augusti Pro Praetore vor und wird von diesem in das Amt eingesetzt.
    §7 - Praefectus Vehiculorum
    Der Praefectus Vehiculorum leitet und überwacht das Postwesen einer Provinz und wird zu diesem Zwecke vom Statthalter berufen. Er setzt zur Leitung der Poststationen einer Provinz jeweils einen Stationarius ein. Zur Beförderung der Post steht ihm frei, die dafür nötigen Tabellarii ebenfalls zu berufen.


    Pars Tertia - Munera Provincialis
    Die Errichtung und Verwaltung der Provinz dient der Sicherstellung der zu erbringenden Munera.
    Die Munera Provincialis unterteilen sich auf die folgenden Bereiche:
    (1) Sicherheit: Es obliegt der Provinz, die Grenzen des Imperiums zu befestigen und deren Schutz sicherzustellen. Zu diesem Zwecke können Einheiten des Exercitus Romanus angefordert und unter das Kommando des Legatus Augusti Pro Praetore gestellt werden.
    Zudem obliegt der Provinz die Sicherstellung des öffentlichen Friedens und die Durchsetzung römischen Rechts in der Provinz.
    (2) Abgaben: Es ist Aufgabe der Provinz, die Abgaben an Rom sicherzustellen. Deren Höhe und Fälligkeit wird vom Kaiser festgelegt. Zudem ist der Provinz die Versorgung der Verwaltung und der in ihr stationierten Einheiten des Exercitus Romanus übertragen.
    (3) Infrastruktur: Es obliegt der Provinz die Erweiterung und Instandhaltung der öffentlichen Infrastruktur. Zu dieser zählen sämtliche Wege sowohl zu Wasser als auch zu Land, die Wasserversorgung sowie der Briefverkehr und sämtliche zu diesen gehörenden Anlagen.
    (4) Kultur: Es ist Aufgabe der Provinz, die Verbreitung der römischen Kultur zu begünstigen.




    SENATUS CONSULTUM


    Lex Aquilia de Imperio


    Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom werden dem Imperator Caesar Tiberius Aquilius Severus Augustus folgende Rechte und Vollmachten zugesprochen:


    I. Er erhält das Imperium Proconsulare Maius über alle Provinzen des Reiches und führt das Oberkommando über das gesamte Exercitus Romanus. Außerdem amtiert er ständig als Proconsul für die Provinzen Alexandria et Aegyptus, Alpes Cottiae, Alpes Graiae et Poeninae, Alpes Maritimae, Aquitania, Belgica, Britannia, Cappadocia, Cilicia, Dacia, Dalmatia, Epirus, Galatia, Gallia Lugdunensis, Germania Inferior, Germania Superior, Hispania Tarraconensis, Iudaea, Lusitania, Lycia et Pamphylia, Mauretania Caesariensis, Mauretania Tingitana, Moesia Inferior, Moesia Superior, Noricum, Pannonia Inferior, Pannonia Superior, Raetia, Syria und Thracia und hat das Recht dort nach seinen Wünschen Statthalter einzusetzen.


    II. Er erhält alljährlich die Tribunicia Potestas für die Stadt Rom. Damit stehen ihm alle Rechte eines Tribunus Plebis zu, ohne dass ein Veto gegen seine Maßnahmen durch die amtierenden Tribuni Plebis möglich ist.


    III. Er amtiert ständig als Censor ohne Amtskollege. Insbesondere obliegen ihm damit die Aufnahme von Personen in den Senat oder unter die Equites und ins Bürgerrecht. Auch erhält er das Recht, Familien unter die Patricii Gentes zu erwählen, wie es Divus Augustus und seinen Nachfolgern erlaubt war.


    IIII. Er hat das Recht Verträge im Namen des Senats und des Volkes von Rom zu schließen, so wie es Divus Augustus und seinen Nachfolgern erlaubt war.


    V. Er hat das Recht, Senatssitzungen abzuhalten, Anträge zu stellen und zurückzuweisen, Senatsbeschlüsse durch Antrag und Abstimmung herbeizuführen, so wie es Divus Augustus und seinen Nachfolgern erlaubt war.


    VI. Die Personen, die sich um ein ziviles oder militärisches Staatsamt bewerben und die er dem Senat und dem römischen Volk offiziell empfiehlt, sollen bei allen Wahlen außer der Reihe berücksichtigt werden.


    VII. Er erhält das Recht, die Grenzen des Pomerium und des Imperium Romanum auszudehnen und vorzuschieben, wenn es nach seiner Ansicht im Interesse des Staates liegt.


    VIII. Er erhält das Recht, kraft seiner Cognitio Extraordinaria jeden Prozess eines Iudicium Privatum oder Publicum an sich zu ziehen, Richter nach seinem Dafürhalten einzusetzen. Urteile dieser Gerichte kann nur der Imperator Caesar Aquilius Augustus aufheben.


    VIIII. Er erhält das Recht, alle Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen, die nach seiner Ansicht im Interesse des Staates liegen und angemessen sind, so wie es Divus Augustus und seine Nachfolger hatten.


    X. Er ist von der Beachtung der Gesetze und Plebiszite entbunden, an die Divus Augustus und seine Nachfolger nicht gebunden waren, und ihm soll alles erlaubt sein, was Divus Augustus und seine Nachfolger erlaubt war.


    XI. Alle Entscheidungen, die vor diesem Gesetzesantrag durch den Imperator Caesar Aquilius Augustus, auf seinen Befehl oder in seinem Auftrag erfolgten, ausgeführt, beschlossen oder befohlen wurden, werden für rechtmäßig und gültig erklärt, wie wenn sie durch den Senat und das Volk von Rom erfolgt wären.


    Sanctio:
    Verstöße gegen die Leges, Plebiscita und Senatus Consulta, die aufgrund dieser Lex erfolgten oder erfolgen, können nicht rechtlich verfolgt werden.



    In einer feierlichen Prozession zogen die noch amtierenden Consuln mit weiteren Magistraten und Senatoren zum Forum, um die Vereidigung und Amtseinführugnd er neuen Magistrate vorzunehmen und damit das neue Amtsjahr einzuläuten.



    IN NOMINE SENATUS
    POPULIQUE ROMANI


    Ernennung der Magistrate der Stadt Rom


    Hiermit ernennen wir im Namen des Senates und des Volkes von Rom folgende Bürgern zu Magistraten der Stadt Rom:


    Zu Consules
    [...]


    Zu Praetores Urbani
    Kaeso Annaeus Modestus
    [...]


    Zu Praetores Peregrini
    [...]


    Zu Aediles Curules
    [...]


    Zu Aediles Plebes
    [...]


    Zu Quaestores
    [...]


    Zu Vigintiviri
    Caius Flavius Scato
    [...]


    Sie mögen öffentlich ihren Amtseid sprechen und damit das Amt aufnehmen.




    Der Amtseid lag als Vorlage vor für jene Magistrate, die ihn noch nicht auswendig konnten.


    - IVS IVRANDVM -


    EGO, -NOMEN- HAC RE IPSA DECUS IMPERII ROMANI
    ME DEFENSURUM, ET SEMPER PRO POPULO SENATUQUE
    IMPERATOREQUE IMPERII ROMANI ACTURUM ESSE
    SOLLEMNITER IURO.


    EGO, -NOMEN- OFFICIO -AMT- IMPERII ROMANI ACCEPTO,
    DEOS DEASQUE IMPERATOREMQUE ROMAE IN OMNIBUS MEAE VITAE
    PUBLICAE TEMPORIBUS ME CULTURUM, ET VIRTUTES ROMANAS
    PUBLICA PRIVATAQUE VITA ME PERSECUTURUM ESSE IURO.


    EGO, -NOMEN- RELIGIONI ROMANAE ME FAUTURUM ET EAM
    DEFENSURUM, ET NUMQUAM CONTRA EIUS STATUM PUBLICUM ME
    ACTURUM ESSE, NE QUID DETRIMENTI CAPIAT IURO.


    EGO, -NOMEN- OFFICIIS MUNERIS -AMT-
    ME QUAM OPTIME FUNCTURUM ESSE PRAETEREA IURO.


    MEO CIVIS IMPERII ROMANI HONORE, CORAM DEIS DEABUSQUE
    POPULI ROMANI, ET VOLUNTATE FAVOREQUE EORUM, EGO
    MUNUS -AMT- UNA CUM IURIBUS, PRIVILEGIIS, MUNERIBUS
    ET OFFICIIS COMITANTIBUS ACCIPIO.


    Sim-Off:

    ÜBERSETZUNG DES AMTSEIDS:
    Ich, ____________________ (VL-Name), schwöre mit diesem Eid feierlich, die Ehre des Imperium Romanum zu verteidigen und immer zum Wohle des Volkes, des Senates und des Kaisers des Imperium Romanum zu handeln.


    Ich, ____________________ (VL-Name) nehme das Amt als ____________________ (Amtsbezeichnung) des Imperium Romanum an und schwöre die Götter und Göttinnen Roms, sowie den Kaiser, in meinem ganzen öffentlichen Leben und all meinen öffentlichen Handlungen zu ehren und die römischen Tugenden sowohl im privaten als auch öffentlichen Leben zu befolgen.


    Ich, ____________________ (VL-Name) schwöre, dass ich die Religio Romana als Staatsreligion beschützen und befolgen werde und niemals öffentlich dagegen verstossen werde, damit sie keinen Schaden erleide.


    Ich, ____________________ (VL-Name) schwöre ausserdem, das Amt als ____________________ (Amtsbezeichnung) und alle seine Verpflichtungen mit all meiner Kraft und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.


    Auf meine Ehre als Bürger des Imperium Romanum, und vor allen Göttern und Göttinnen des römischen Volkes, und durch deren Willen und Güte, nehme ich das Amt als ____________________ (Amtsbezeichnung) mit allen damit verbundenen Aufgaben, Rechten, Pflichten und Verantwortungen an.

    "Ich sehe keine Widersprüche gegen die gewünschte beziehungsweise vorgeschlagene Postenverteilung", fasste der Consul nach einem Blick in die wortkarge Runde zusammen. "Dann ist diese hiermit per Akklamation angenommen und die Magistrate werden entsprechend bestellt."

    Nach einem kurzen Gemurmel zwischen den beiden Consul meldete sich der heutige Sitzungsleiter noch einmal zu Wort. "Die Neufassung wird bei Annahme durch den Senat die bisherigen Partes Secunda und Quarta des Codex Universalis ersetzen", stellte er die offenbar von seinem Mitconsul vermisste Information klar.

    "Wir stimmen nun ab über die Lex Provincialis für die Provinz Germania Superior", kündigte der Consul die kommende Abstimmung an. "Zur Abstimmung steht der Text wie in der Sitzung vorgelegt:"


    PROVINCIA GERMANIA SUPERIOR
    LEX PROVINCIALIS



    Pars Prima - Allgemeines
    §1 - Rechtlicher Status

    Die Provincia Germania Superior ist kaiserliche Provinz. Der Proconsul der Provinz ist der Imperator Caesar Augustus, welcher einen Legatus Augusti Pro Praetore als seinen Stellvertreter ernennt.


    §2 - Territorium
    (1) Die Provincia Germania Superior ist die Gesamtheit aller ihrer Civitates. Die Anzahl der umfassten Civitates bestimmt sich nach den Aufzeichnungen des kaiserlichen Registers.
    (2) Hauptort und Verwaltungssitz der Provincia ist die Civitas Mogontiacum.


    §3 - Civitates
    (1) Eine Civitas besteht aus einem Hauptort (Oppidum) sowie der ihr zugerechneten Vici, Villae Rusticae und sonstigen Loci.
    (2) Eine Civitas kann als Vicus, Municipium oder Colonia organisiert sein. Über den rechtlichen Status einer Civitas verfügt der Kaiser.
    (3) Die Errichtung und Verwaltung einer Civitas wird durch die Gemeindeordnung festgelegt. Diese ist vom Legatus Augusti Pro Praetore zu billigen.


    Pars Secunda - Über die Provinzverwaltung
    Die Provincia wird von der Curia Provincia verwaltet. Diese setzt sich aus dem Legatus Augusti Pro Praetore sowie sämtlichen ihm unterstellten Magistraten zusammen. Diese können zur Vervollständigung ihres Stabs Scribae und Apparitores bestellen.
    §1 - Legatus Augusti Pro Praetore
    (1) Der Legatus Augusti Pro Praetore ist senatorischer Stellvertreter des Kaisers in der Provinz und wird von diesem ernannt und abberufen. Durch die Ernennung erhält er das Imperium Proconsulare.
    (2) So nicht anders durch den Kaiser festgelegt, steht er der Provinzverwaltung und ihren Magistraten, sämtlichen Civitates der Provinz, sämtlichen in der Provinz stationierten Einheiten des Exercitus Romanus sowie sämtlichen Cultus in der Provinz vor und ist ihnen gegenüber weisungsbefugt.
    (3) Zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung sowie zur Sicherung der an Rom zu leistenden Munera setzt er, so nicht der Kaiser, Magistrate ein. Im Übrigen kann er im Namen des Kaisers das Römische Bürgerrecht verleihen.
    §2 - Legatus Iuridicus
    Der Legatus Iuridicus wird als senatorischer Magistratus mit mindestens dem Range eines Praetorius vom Kaiser zur Unterstützung des Legatus Augusti Pro Praetore in Dingen der Rechtssprechung eingesetzt.
    §3 - Procurator Augusti
    (1) Der Procurator Augusti wird als ritterlicher Magistratus vom Kaiser zur Verwaltung der Provinzkasse sowie der Steuereintreibung in der Provinz eingesetzt.
    (2) Im Falle einer längeren Abwesenheit des Legatus Augusti Pro Praetore aus der Provinz fungiert er als dessen Stellvertreter.
    §4 - Procurator Rationis Privatae
    Der Procurator Rationis Privatae wird als ritterlicher Magistratus vom Kaiser zur Verwaltung seiner persönlichen Besitzungen eingesetzt.
    §5 - Procurator Civitatium
    (1) Der Procurator Civitatium unterstützt als ritterlicher Magistratus den Legatus Augusti Pro Praetore bei der Beaufsichtigung der Civitates der Provinz. Er wird von diesem in sein Amt eingesetzt.
    (2) Er kontrolliert die Erfüllung der Munera Civitatium, ihre Magistraten und ist diesen gegenüber weisungsbefugt.
    §6 - Princeps Praetorii
    Der Princeps Praetorii steht als bürgerlicher Magistrat dem persönlichen Verwaltungsstab des Legatus Augusti Pro Praetore vor und wird von diesem in das Amt eingesetzt.
    §7 - Praefectus Vehiculorum
    Der Praefectus Vehiculorum leitet und überwacht das Postwesen einer Provinz und wird zu diesem Zwecke vom Statthalter berufen. Er setzt zur Leitung der Poststationen einer Provinz jeweils einen Stationarius ein. Zur Beförderung der Post steht ihm frei, die dafür nötigen Tabellarii ebenfalls zu berufen.


    Pars Tertia - Munera Provincialis
    Die Errichtung und Verwaltung der Provinz dient der Sicherstellung der zu erbringenden Munera.
    Die Munera Provincialis unterteilen sich auf die folgenden Bereiche:
    (1) Sicherheit: Es obliegt der Provinz, die Grenzen des Imperiums zu befestigen und deren Schutz sicherzustellen. Zu diesem Zwecke können Einheiten des Exercitus Romanus angefordert und unter das Kommando des Legatus Augusti Pro Praetore gestellt werden.
    Zudem obliegt der Provinz die Sicherstellung des öffentlichen Friedens und die Durchsetzung römischen Rechts in der Provinz.
    (2) Abgaben: Es ist Aufgabe der Provinz, die Abgaben an Rom sicherzustellen. Deren Höhe und Fälligkeit wird vom Kaiser festgelegt. Zudem ist der Provinz die Versorgung der Verwaltung und der in ihr stationierten Einheiten des Exercitus Romanus übertragen.
    (3) Infrastruktur: Es obliegt der Provinz die Erweiterung und Instandhaltung der öffentlichen Infrastruktur. Zu dieser zählen sämtliche Wege sowohl zu Wasser als auch zu Land, die Wasserversorgung sowie der Briefverkehr und sämtliche zu diesen gehörenden Anlagen.
    (4) Kultur: Es ist Aufgabe der Provinz, die Verbreitung der römischen Kultur zu begünstigen.


    "Ich bitte um Handzeichen der Zustimmung ( :dafuer:) oder Ablehnung ( :dagegen:)."


    Sim-Off:

    Letzte Stimmabgabe am 09.09.2015 um 23:59 Uhr

    "Es steht nun zur Abstimmung an die Lex de Imperio, mit der die Rechte unseres bereits ernannten Imperator Caesar Augustus noch einmal fixiert werden", kündigte der Consul die kommende Abstimmung an. "Zur Abstimmung steht der Text wie in der Sitzung vorgelegt:"


    Lex Aquilia de Imperio


    Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom werden dem Imperator Caesar Tiberius Aquilius Severus Augustus folgende Rechte und Vollmachten zugesprochen:


    I. Er erhält das Imperium Proconsulare Maius über alle Provinzen des Reiches und führt das Oberkommando über das gesamte Exercitus Romanus. Außerdem amtiert er ständig als Proconsul für die Provinzen Alexandria et Aegyptus, Alpes Cottiae, Alpes Graiae et Poeninae, Alpes Maritimae, Aquitania, Belgica, Britannia, Cappadocia, Cilicia, Dacia, Dalmatia, Epirus, Galatia, Gallia Lugdunensis, Germania Inferior, Germania Superior, Hispania Tarraconensis, Iudaea, Lusitania, Lycia et Pamphylia, Mauretania Caesariensis, Mauretania Tingitana, Moesia Inferior, Moesia Superior, Noricum, Pannonia Inferior, Pannonia Superior, Raetia, Syria und Thracia und hat das Recht dort nach seinen Wünschen Statthalter einzusetzen.


    II. Er erhält alljährlich die Tribunicia Potestas für die Stadt Rom. Damit stehen ihm alle Rechte eines Tribunus Plebis zu, ohne dass ein Veto gegen seine Maßnahmen durch die amtierenden Tribuni Plebis möglich ist.


    III. Er amtiert ständig als Censor ohne Amtskollege. Insbesondere obliegen ihm damit die Aufnahme von Personen in den Senat oder unter die Equites und ins Bürgerrecht. Auch erhält er das Recht, Familien unter die Patricii Gentes zu erwählen, wie es Divus Augustus und seinen Nachfolgern erlaubt war.


    IIII. Er hat das Recht Verträge im Namen des Senats und des Volkes von Rom zu schließen, so wie es Divus Augustus und seinen Nachfolgern erlaubt war.


    V. Er hat das Recht, Senatssitzungen abzuhalten, Anträge zu stellen und zurückzuweisen, Senatsbeschlüsse durch Antrag und Abstimmung herbeizuführen, so wie es Divus Augustus und seinen Nachfolgern erlaubt war.


    VI. Die Personen, die sich um ein ziviles oder militärisches Staatsamt bewerben und die er dem Senat und dem römischen Volk offiziell empfiehlt, sollen bei allen Wahlen außer der Reihe berücksichtigt werden.


    VII. Er erhält das Recht, die Grenzen des Pomerium und des Imperium Romanum auszudehnen und vorzuschieben, wenn es nach seiner Ansicht im Interesse des Staates liegt.


    VIII. Er erhält das Recht, kraft seiner Cognitio Extraordinaria jeden Prozess eines Iudicium Privatum oder Publicum an sich zu ziehen, Richter nach seinem Dafürhalten einzusetzen. Urteile dieser Gerichte kann nur der Imperator Caesar Aquilius Augustus aufheben.


    VIIII. Er erhält das Recht, alle Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen, die nach seiner Ansicht im Interesse des Staates liegen und angemessen sind, so wie es Divus Augustus und seine Nachfolger hatten.


    X. Er ist von der Beachtung der Gesetze und Plebiszite entbunden, an die Divus Augustus und seine Nachfolger nicht gebunden waren, und ihm soll alles erlaubt sein, was Divus Augustus und seine Nachfolger erlaubt war.


    XI. Alle Entscheidungen, die vor diesem Gesetzesantrag durch den Imperator Caesar Aquilius Augustus, auf seinen Befehl oder in seinem Auftrag erfolgten, ausgeführt, beschlossen oder befohlen wurden, werden für rechtmäßig und gültig erklärt, wie wenn sie durch den Senat und das Volk von Rom erfolgt wären.


    Sanctio:
    Verstöße gegen die Leges, Plebiscita und Senatus Consulta, die aufgrund dieser Lex erfolgten oder erfolgen, können nicht rechtlich verfolgt werden.


    "Ich bitte um Handzeichen der Zustimmung ( :dafuer:) oder Ablehnung ( :dagegen:)."


    Sim-Off:

    Letzte Stimmabgabe am 09.09.2015 um 23:59 Uhr

    Nach der Wahl galt es wie immer die verschiedenen Posten zu verteilen. Daher erhob sich der noch amtierende Consul Publius Stertinius Quartus in einer der letzten Sitzungen des Jahres. "Wie jedes Jahr müssen wir nun den erfolgreichen Kandidaten ihre Posten zuweisen. Bei den Praetoren haben wir Kaeso Annaeus Modestus und bei den Vigintiviri Caius Flavius Scato. Letzterer hat den Wunsch geäußert Tresvir Capitales zu werden. Gibt es Wortmeldungen dazu?"


    SENATUS CONSULTUM


    Über den Gerichtsstand der iuridicalen Instanzen und von der provinziellen Rechtsprechung


    Auf Beschluss des Senates werden die nachfolgend genannten Abschnitte des Codex Iuridicialis wie folgt neu gefasst.


    Codex Iuridicialis
    Pars Prima - Strafprozessordnung
    Subpars Prima - Instanzen


    § 1 Gerichtsstand und Geltung
    (1) Der Gerichtsstand wird von der zuständigen Instanz festgelegt.
    (2) unverändert


    § 2 Iudicium Privatum
    (1) Dem Iudicium Privatum sitzt ein Iudex vor.
    (2) In Rom und Italia wird der Iudex bei Fällen zwischen römischen Bürgern vom Praetor Urbanus bestimmt; bei solchen mit Beteiligung von Peregrini vom Praetor Peregrinus. In den Provinzen wird der Iudex in allen Fällen vom Statthalter bestimmt.


    § 3 Iudicium Publicum
    (1) Dem Iudicium Publicum sitzen ein Iudex Prior und zwei weitere Iudices vor.
    (2) Die Verhandlung führt der Iudex Prior.
    (2) In Rom und Italia werden die drei Iudices bei Fällen zwischen römischen Bürgern vom Praetor Urbanus bestimmt; bei solchen mit Beteiligung von Peregrini vom Praetor Peregrinus. In den Provinzen werden die drei Iudices in allen Fällen vom Statthalter bestimmt.
    (4) Das Urteil wird von allen Iudices in Einvernehmen gefasst, erstellt und vom Iudex Prior verkündet. Sollte diese Einvernehmlichkeit nicht herstellbar sein, so entscheidet die einfache Mehrheit. Eine Enthaltung ist nicht möglich.


    Codex Iuridicialis
    Pars Prima - Strafprozessordnung
    Subpars Tertia - Iudex


    § 9 Formalien zum Iudex
    (1) Für Fälle innerhalb von Rom oder Italia muss ein Iudex den senatorischen Rang bekleiden und von hoher Integrität sein.
    (2) In den Provinzen können neben Senatoren auch Equites oder Decurionen als Iudices bestimmt werden.
    (3) Das Amt basiert auf Freiwilligkeit, kann vom Imperator Caesar Augustus aber auch angeordnet werden.
    (4) Ein Iudex wird für jedes Verfahren neu vom Iudex Prior nominiert.
    (5) Die Grundsätze aus den ersten beiden Absätzen sind nur zu brechen wenn unter diesen Voraussetzungen kein Iudex benennbar ist.


    § 10 Iudex Prior
    (1) Der Iudex Prior ist der Vorsitzende Richter des Iudiciums.
    (2) Der Iudex Prior leitet als solcher die Verhandlung.
    (3) Der Iudex Prior nominiert wenn nötig die zur Verhandlung nötigen Iudices.
    (4) Der Iudex Prior sorgt für die Erhaltung von Würde und Ordnung des Iudiciums.


    § 11 Ausschluss als Richter
    (1) Ein Iudex ist von der Ausübung des Iudexamtes kraft Codex ausgeschlossen, wenn er
    1. selbst durch die Straftat verletzt ist.
    2. Ehegatte oder Lebenspartner des Klägers oder des Angeklagten ist
    3. mit dem Kläger oder dem Angeklagten verwandt oder verschwägert ist oder war.
    4. in der Sache als Ermittler oder als Advocatus des Klägers oder Angeklagten tätig gewesen ist.
    5. in der Sache als Zeuge vernommen ist.
    (2) Absatz 1 ist analog auf die Praetoren und Statthalter anzuwenden. Die Position eines ausgeschlossen Praetors oder Statthalters ist von einem durch den Imperator Caesar Augustus zu nominierenden Iudex auszuführen. Iudex Prior ist, wenn vorhanden der verbliebene Praetor.
    (3) Der Imperator Caesar Augustus ist in seiner Funktion als Oberster Richter ausdrücklich von obigen Auflagen ausgenommen.


    § 12 Iudexverbot bei Verweis an höhere Instanzen
    (1) Ein Iudex, der bei einem Verfahren mitgewirkt hat, ist von der weiteren Mitwirkung bei der Entscheidung in dieser Sache bei einer höheren Instanz kraft Codex ausgeschlossen.
    (2) Ausgenommen hiervon sind die Praetoren und die Statthalter.


    § 13 Ablehnung von Iudices
    (1) Ein Iudex kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Iudexamtes kraft Codex ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit vom Imperator Caesar Augustus als solcher abgelehnt werden.
    (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Iudex zu rechtfertigen.
    (3) Ein Ablehnungsgesuch kann vom jedem Beteiligten an den Imperator Caesar Augustus gerichtet werden.
    (4) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
    (5) Der Imperator Caesar Augustus verwirft die Ablehnung eines Iudex als unzulässig, wenn ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
    (6) Der Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
    (7) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so muss vom Iudex Prior ein neuer Iudex anstelle des abgelehnten nominiert werden.
    ( 8 ) Ein Verfahren ist solange gestoppt bis das Gericht nur noch aus als unabhängig erkannten Iudices besteht.
    (9) Die Absätze 1-8 finden analog auf die Praetoren und Statthalter Anwendung. Die Position eines ausgeschlossen Praetors oder Statthalters ist von einem durch den Imperator Caesar Augustus zu nominierenden Iudex auszuführen. Iudex Prior ist, wenn vorhanden der verbliebene Praetor.
    (10) Der Imperator Caesar Augustus ist in seiner Funktion als Oberster Richter ausdrücklich von obigen Auflagen ausgenommen.



    "Na die ist ja ganz schön hartnäckig. Das sollte ich mir wohl noch einmal ansehen", kommentierte der Aedil relativ unbeeindruckt. Davon, sich große Sorgen zu machen, hielt er nichts, zumal er gerade ohnehin darüber informiert worden war, und sein Versäumnis, wie die Sergia es nannte, ausbessern könnte. Heute war definitiv kein schlechter Tag. Ganz im Gegenteil, alles lief wie geschmiert. Das Gespräch mit der Sergia war weitaus angenehmer verlaufen als er erst befürchtet hatte, er brauchte vermutlich kein As an Spende an die Cura Annonae aus eigener Tasche zu bezahlen und nebenbei wurde er noch auf diesen Fernhandel aufmerksam gemacht, an dem die Senatorengattin so beharrlich hing.
    "Ich danke für deine Hilfe, Sergia Fausta. Ich werde gleich heute einen Boten zum Palatin schicken. Am besten meldest du dich demnächst dort mit deinem Anliegen."