Beiträge von Narrator

    "Wir kommen nun zur Abstimmung über mehrere Änderungen des Codex Iuridicialis, die die Rechtssprechung in den Provinzen und die Formalitäten zum Iudex betreffen", kündigte der Consul die kommende Abstimmung an. "Zur Abstimmung steht die folgende Neufassung:"


    Codex Iuridicialis
    Subpars Prima - Instanzen


    § 2 Iudicium Privatum
    (1) Dem Iudicium Privatum sitzt ein Iudex vor.
    (2) In Rom und Italia wird der Iudex bei Fällen zwischen römischen Bürgern vom Praetor Urbanus bestimmt; bei solchen mit Beteiligung von Peregrini vom Praetor Peregrinus. In den Provinzen wird der Iudex in allen Fällen vom Statthalter bestimmt.


    § 3 Iudicium Publicum
    (1) Dem Iudicium Publicum sitzen ein Iudex Prior und zwei weitere Iudices vor.
    (2) Die Verhandlung führt der Iudex Prior.
    (2) In Rom und Italia werden die drei Iudices bei Fällen zwischen römischen Bürgern vom Praetor Urbanus bestimmt; bei solchen mit Beteiligung von Peregrini vom Praetor Peregrinus. In den Provinzen werden die drei Iudices in allen Fällen vom Statthalter bestimmt.
    (4) Das Urteil wird von allen Iudices in Einvernehmen gefasst, erstellt und vom Iudex Prior verkündet. Sollte diese Einvernehmlichkeit nicht herstellbar sein, so entscheidet die einfache Mehrheit. Eine Enthaltung ist nicht möglich.


    Codex Iuridicialis
    Pars Prima - Strafprozessordnung
    Subpars Tertia - Iudex


    § 9 Formalien zum Iudex
    (1) Für Fälle innerhalb von Rom oder Italia muss ein Iudex den senatorischen Rang bekleiden und von hoher Integrität sein.
    (2) In den Provinzen können neben Senatoren auch Equites oder Decurionen als Iudices bestimmt werden.
    (3) Das Amt basiert auf Freiwilligkeit, kann vom Imperator Caesar Augustus aber auch angeordnet werden.
    (4) Ein Iudex wird für jedes Verfahren neu vom Iudex Prior nominiert.
    (5) Die Grundsätze aus den ersten beiden Absätzen sind nur zu brechen wenn unter diesen Voraussetzungen kein Iudex benennbar ist.


    § 10 Iudex Prior
    (1) Der Iudex Prior ist der Vorsitzende Richter des Iudiciums.
    (2) Der Iudex Prior leitet als solcher die Verhandlung.
    (3) Der Iudex Prior nominiert wenn nötig die zur Verhandlung nötigen Iudices.
    (4) Der Iudex Prior sorgt für die Erhaltung von Würde und Ordnung des Iudiciums.


    § 11 Ausschluss als Richter
    (1) Ein Iudex ist von der Ausübung des Iudexamtes kraft Codex ausgeschlossen, wenn er
    1. selbst durch die Straftat verletzt ist.
    2. Ehegatte oder Lebenspartner des Klägers oder des Angeklagten ist
    3. mit dem Kläger oder dem Angeklagten verwandt oder verschwägert ist oder war.
    4. in der Sache als Ermittler oder als Advocatus des Klägers oder Angeklagten tätig gewesen ist.
    5. in der Sache als Zeuge vernommen ist.
    (2) Absatz 1 ist analog auf die Praetoren und Statthalter anzuwenden. Die Position eines ausgeschlossen Praetors oder Statthalters ist von einem durch den Imperator Caesar Augustus zu nominierenden Iudex auszuführen. Iudex Prior ist, wenn vorhanden der verbliebene Praetor.
    (3) Der Imperator Caesar Augustus ist in seiner Funktion als Oberster Richter ausdrücklich von obigen Auflagen ausgenommen.


    § 12 Iudexverbot bei Verweis an höhere Instanzen
    (1) Ein Iudex, der bei einem Verfahren mitgewirkt hat, ist von der weiteren Mitwirkung bei der Entscheidung in dieser Sache bei einer höheren Instanz kraft Codex ausgeschlossen.
    (2) Ausgenommen hiervon sind die Praetoren und die Statthalter.


    § 13 Ablehnung von Iudices
    (1) Ein Iudex kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Iudexamtes kraft Codex ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit vom Imperator Caesar Augustus als solcher abgelehnt werden.
    (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Iudex zu rechtfertigen.
    (3) Ein Ablehnungsgesuch kann vom jedem Beteiligten an den Imperator Caesar Augustus gerichtet werden.
    (4) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
    (5) Der Imperator Caesar Augustus verwirft die Ablehnung eines Iudex als unzulässig, wenn ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
    (6) Der Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
    (7) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so muss vom Iudex Prior ein neuer Iudex anstelle des abgelehnten nominiert werden.
    ( 8 ) Ein Verfahren ist solange gestoppt bis das Gericht nur noch aus als unabhängig erkannten Iudices besteht.
    (9) Die Absätze 1-8 finden analog auf die Praetoren und Statthalter Anwendung. Die Position eines ausgeschlossen Praetors oder Statthalters ist von einem durch den Imperator Caesar Augustus zu nominierenden Iudex auszuführen. Iudex Prior ist, wenn vorhanden der verbliebene Praetor.
    (10) Der Imperator Caesar Augustus ist in seiner Funktion als Oberster Richter ausdrücklich von obigen Auflagen ausgenommen.


    "Ich bitte um Handzeichen der Zustimmung ( :dafuer:) oder Ablehnung ( :dagegen:)."


    Sim-Off:

    Letzte Stimmabgabe am 23.08.2015 um 23:59 Uhr

    "Wir kommen nun zur Abstimmung über die Änderung des ersten Satzes des ersten Paragraphen des Pars Prima des Codex Iuridicialis", kündigte der Consul die kommende Abstimmung an. "Zur Abstimmung steht folgende Formulierung:"


    Codex Iuridicialis
    Pars Prima - Strafprozessordnung
    Subpars Prima - Instanzen


    § 1 Gerichtsstand und Geltung
    (1) Der Gerichtsstand wird von der zuständigen Instanz festgelegt.


    "Ich bitte um Handzeichen der Zustimmung ( :dafuer:) oder Ablehnung ( :dagegen:)."


    Sim-Off:

    Letzte Stimmabgabe am 17.08.2015 um 23:59 Uhr

    Aus gegebebem Anlass sei darauf hingewiesen, dass den Vorsitz im Senat die amtierenden Consuln führen und es somit ihnen obliegt, die Tagesordnung zu bestimmen und neue Debatten und Abstimmungen aufzurufen.


    Sim-Off:
    • Heißt: Neue Threads machen falls vorhanden nur die amtierenden Consuln auf. Sonst kann jeder Senator die NSC-Consuln verkörpern oder dem Narrator Italiae per Ticket einen Wunsch zur Veröffentlichung übergeben.
    • In bestehenden Threads kann normalerweise ohne ausdrücklichen Aufruf durch den Consul einfach gepostet werden.

    "Das hoffe ich doch. Weshalb würdest du mir auch Ärger bereiten wollen, wo wir einander doch genauso gut helfen könnten? Eine solche Spende aus eigener Tasche zu finanzieren, möchte ich in diesen … überaus schwierigen Zeiten allerdings vermeiden, wie du sicherlich nachvollziehen kannst." Nachdenklich zupfte der Aedil den Stoff über seinem gut gefüllten Bauch zurecht. Prinzipiell hatte er nichts dagegen, wenn man der Cura Annonae ein paar Münzen mehr zukommen ließ, vielleicht ließ sich also ein Weg finden, mit dem alle Beteiligten gut leben könnten. Ganz verstanden hatte er zwar nicht, worauf sie hinauswollte und wie sie ihm einen Gefallen tun wollte. Aber einen Gefallen gut zu haben, wäre vermutlich auch gut genug, vor allem da es ja eine ganz einfache Möglichkeit gab, das Problem der Sergia zu lösen.
    "Doch eine Hand wäscht schließlich die andere, nicht wahr?", warf er dann ein. "Wie wäre es also, wenn ich ein gutes Wort für dich und deinen Vorgesetzten einlege, damit die Cura Annonae einen Zuschuss aus dem Fiscus erhält, der immerhin die Getreideversorgung finanziert? Hast du wegen dieses Geldmangels denn bereits auf dem Palatin vorgesprochen?"

    Ein Schreiber des amtierenden Aedils Varisidio Nigrino erreichte die Casa, um dort mitzuteilen und auch schriftlich vorzulegen, dass der Aedil den Antrag auf Verkauf eines Erbes genehmigt hatte.


    EDICTUM AEDILIS PLEBIS
    ANTE DIEM V KAL AUG DCCCLXV A.U.C. (28.7.2015/112 n.Chr.)


    Es ist Iunia Axilla gestattet, ab sofort und bis einschließlich dem ANTE DIEM III ID AUG DCCCLXV A.U.C. (11.8.2015/112 n.Chr.) antragsgemäß Waren aus dem Erbe ihres verstorbenen Mannes Aelius Archias im Umfang von 420 Teilen Fleisch, 862 Stück Seide und 90 Datteln auf dem Markt anzubieten.

    Zitat

    Original von Iunia Axilla
    Also fand der Aedil unter den Berichten und Bittschriften, die ihn so allgemein erreichten, auch die folgende Tabula.


    Diese Tabula allerdings nahm keineswegs der Aedil Varisidio Nigrino persönlich entgegen, sondern erst einmal einer seiner Schreiber, der die Anliegen vorsortierte. Der stellte fest, dass es um den neuen Paragraphen 10 der Lex Mercatus ging und schob die Tabula umgehend an seinen Kollegen ab, um sich nicht mit dem neuen Kram befassen zu müssen, der ihn nur Zeit und Nerven kostete. Besagter Kollege dachte sich dasselbe, scheitete aber daran, dass erstgenannter Schreiber genug Zeit und Nerven hatte wie ein Luchs darauf aufzupassen, dass ihm sein Kollege keine Arbeit unterschob. Letzterer musste sich also dem Anliegen inhaltlich widmen, was er insbesondere dadurch tat, dass er es ratlos an seinen Chef weiterleitete. Der wiederum hatte jedoch keine Lust, sich selber eine Auslegung des neuen Gesetzes auszudenken, sondern fragte sowohl seine Schreiber als auch seine Amtskollegen um Rat. In der Folge ergab sich in etwa der folgende Dialog:


    "Weiß jemand, wie man das nachprüfen kann?"
    "Keine Ahnung. Gibt ja keine Buchführung über die Erbschaften."
    "Also genehmigen wir das einfach?"
    "Klar!"
    "Nein!"
    "Wieso nicht?"
    "Na, weil wir es nicht nachgeprüft haben!"
    "Aber im Gesetz steht nur was von genehmigen, nicht von prüfen."
    "Das ist doch albern. Wenn wir nichts ablehnen dürfen, sind wir doch nutzlos!"
    "Vielleicht ist der Antrag unvollständig? Muss sie nachweisen, dass sie das geerbt hat?"
    "Witzbold. Wenn wir es nicht nachgucken können, kann sie es auch nicht nachweisen."
    "Also doch einfach genehmigen?"
    "Nein!"
    "Doch!"
    "Aber dann beantragt doch demnächst jeder was er will!"
    "Quatsch! Wenn ein armer Schlucker aus der Subura plötzlich 200 Fass Bier geerbt haben will, fällt uns das doch auf. Wer gestorben ist kann man ja nachprüfen."
    "Echt?"
    "Sicher. Und danach kannst du sonst wirklich fragen. Wer nicht mal einen Toten vorweisen kann, hat sicher auch kein Erbe zu verkaufen."
    "Stimmt auch wieder."
    "Also genehmigen wir das jetzt?"
    "Na gut. Um was wetten wir, dass das jeder Aedil anders macht?"
    "Geschenkt. Aber schreib auf, dass wir das genehmigt habe. Sonst beantragt sie in einem Jahr dasselbe nochmal."
    "Guter Punkt."


    Und so wurde schließlich eine Genehmigung erteilt, bei der sich alle Beteiligten sicher waren, dass es beim nächsten Fall noch einmal eine ähnliche Diskussion geben würde. Und beim übernächsten. Und bei dem danach auch.


    DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM X KAL SEP DCCCLXV A.U.C. (23.8.2015/112 n.Chr.) und ANTE DIEM IX KAL SEP DCCCLXV A.U.C. (24.8.2015/112 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens ANTE DIEM V ID AUG DCCCLXV A.U.C. (9.8.2015/112 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt zu den ANTE DIEM VIII ID SEP DCCCLXV A.U.C. (6.9.2015/112 n.Chr.).




    "Salve, Sergia Fausta", grüßte der Ädil zurück und runzelte leicht überrascht die Stirn. Er hätte damit rechnen müssen, die damalige Postpräfektin nicht zum letzten Mal gesehen zu haben. "Ausgesprochen gut, danke der Nachfrage." Auf ihren Wink ging er nicht weiter ein. Für ihn hatte sich der kleine Fehler, den ihm die Sergia bei ihrer letzten Unterredung unter die Nase gerieben hatte, eigentlich schon lange wieder erledigt. Er hatte genügend andere Dinge im Kopf, als dass er sich länger um solche Kleinigkeiten geschert hätte als nötig. Schön, dass es der Sergia da ihrer eigenen Aussage nach nicht anders ging.


    Das war anscheinend auch gar nicht der Hauptgrund, weshalb ihm die Sergia vollkommen zufällig vor der Basilica aufgelauert hatte, sondern Geldmangel der Cura Annonae.
    "Ist sie das? Nun, die Ädile hatten vermutlich ihre Gründe." Ein oder zwei Argumente mehr als nur, dass die Kasse vergleichsweise leer war, durfte die Sergia gerne vorbringen, und gerne durfte sie ihren Wunsch auch präzisieren. Diverse Anspielungen korrekt zu deuten war ihm nach seinem Arbeitstag zu anstrengend, selbst wenn er sie zu verstehen glaubte.

    Mit kräftigen, aber keineswegs übertriebenen Schlägen machte sich der Liktor des amtierenden Consuls Stertinius Quartus an der Tür der Villa Tiberia bemerkbar. Sobald ihm geöffnet wurde, grüßte er zunächst höflich und gab dann seine Mitteilung preis: "Consul Stertinius Quartus teilt Senator Tiberius Lepidus mit, dass sein Tatenbericht als Tresvir Capitalis für die nächste Sitzung des Senates in die Tagesordnung aufgenommen wurde."

    Eindeutig gelangweilt tauchte ein Liktor des Consuls vor der Casa Iulia auf, klopfte lässig mehrfach an die Tür und sagte dann seine Nachricht auf, als ihm geöffnet wurde:


    "Consul Stertinius Quartus hat den Tatenbericht des Iulius Dives für die morgige Senatssitzung auf die Tagesordnung gesetzt", teilte er emotionslos mit, während er seinem Gegenüber ins Gesicht schaute.

    Erstaunt nahm der Scriba die anonymen Anzeigen entgegen. Nach kurzem Überfliegen fragte er sich einen Moment, ob der alte Tiberius Durus von den Toten auferstanden war - da schienen die Germanici ja wieder einen neuen Erzfeind gefunden zu haben!


    Dann bearbeitete er die Fälle aber, stellte fest, dass 2,50 Sz. keineswegs unter dem Mindestpreis für Leder lagen, und gab am Ende zwei Strafbefehle an seinen Chef weiter, der diese als Edikt veröffentlichte.

    Q Germanicus Sedulus ~ Casa Germanica ~ Roma


    EPISTULA AEDILIS PLEBIS
    ANTE DIEM XIII KAL MAR DCCCLXV A.U.C.
    (17.2.2015/112 n.Chr.)


    Aedilis Plebis Q Germanico Sedulo s.d.


    Wegen Verstoßes gegen die § 4 (5) der Lex Mercatus durch den unrechtmäßigen Besitz des Bäckerei-Betriebs "Pistor Carthago Nova" erhebe ich gemäß § 8 (1) der Lex Mercatus eine Geldstrafe von 3727.74 Sesterzen von dir.
    Die Strafe ist binnen einer Frist von zwei Wochen (3.3.) ab Verkündung des ANTE DIEM XIII KAL MAR DCCCLXV A.U.C. (17.2.2015/112 n.Chr.) publizierten Edikts zu zahlen.


    Beschwerde oder Einspruch ist an den amtierenden Consul zu richten.



    Q Germanicus Sedulus ~ Casa Germanica ~ Roma


    EPISTULA AEDILIS PLEBIS
    ANTE DIEM XIII KAL MAR DCCCLXV A.U.C.
    (17.2.2015/112 n.Chr.)


    Aedilis Plebis Iuniae Serranae s.d.


    Wegen Verstoßes gegen die § 4 (5) der Lex Mercatus durch den unrechtmäßigen Besitz des Fernhandel-Betriebs "Merulas Importe" erhebe ich gemäß § 8 (1) der Lex Mercatus eine Geldstrafe von 497.44 Sesterzen von dir.
    Die Strafe ist binnen einer Frist von zwei Wochen (3.3.) ab Verkündung des ANTE DIEM XIII KAL MAR DCCCLXV A.U.C. (17.2.2015/112 n.Chr.) publizierten Edikts zu zahlen.


    Beschwerde oder Einspruch ist an den amtierenden Consul zu richten.