Beiträge von Lucius Annaeus Florus

    Die Gens Annaea fühlt sich geehrt, dass du zu ihr stossen möchtest!!


    Willkommen!!


    Darf ich als Namen vorschlagen: Marcus Annaeus Scipio. Wie klingt das in deinen Ohren?

    Dann darf ich dir sagen, dass es sich vermutlich eher um Hus handelt als um Zwingli :D


    Jan Hus war selbst gebürtiger Ungare. ;)


    Ok, er war zeitweise bei Zwingli, nicht als Schüler oder so, aber klar, er hatte Einfluss auf die Reformation von Hus ;)

    Ich bemerkte, dass Magnus sein Pferd wieder absattelte und konnte mir ein Lächeln nicht unterdrücken. Er wollte scheinbar bei mir und der Truppe einen guten Eindruck machen. ;)


    Die Soldaten hievten sich je nach Ausbildungsstatus mehr oder weniger umständlich in ihre Sättel und legten langsam los.

    :D Schon gut :D


    War ja vorallem, damit ich weiss, wie du das willst und ob ich überhaupt irgendwie ok denke. ;)


    Was meinst du mit "nur 1 Paragraph aufs Mal"? Heisst das, ich muss für jeden Paragraphen den ich in Betracht ziehe, die ganze Aufstellung machen, oder heisst das, es gibt für unseren Testfall nur einen Paragraphen, der in Frage kommt?

    Als Magnus wieder bei mir war und die Turma voll anwesend war, gab ich den Befehl für den Nachmittag:


    So, heute morgen haben wir es zu Fuss geübt, nun auf dem Pferd! Langsam und korrekt ausgeführte Schläge und Abwehr!


    Denkt daran, dass ihr dabei die Zügel nicht in den Händen habt! Ihr müsst die Pferde also mit den Schenkeln lenken!


    Ich selbst schwang mich auch auf den Rücken meines Treuen, den ich heute weder gesattelt noch gezäumt hatte.

    Zitat

    Original von Marcus Vinicius Hungaricus
    Ganz gegenteiliger Meinung bin ich aber bei fahrlässiger Körperverletzung. Wie kommst du da auf Fahrlässigkeit? Fahrlässigkeit bedeutet, daß ein prinzipiell rechtstreuer Mensch nicht die gebotene Sorgfalt einhält, die er eigentlich sollte. Einen Hund auf jemanden hetzen ist für mich keiner, der die gebotene Sorgfalt einmal nicht einhält. Fahrlässige Tötung ist also auf keinen Fall gegeben.


    Einverstanden, jedoch wer sagt, dass er den Hund aufgehetzt hat? Vielleicht ist er ja durch den Lärm wild geworden? Nein? Ok ich sehe was du meinst und bin damit einverstanden.

    Ich weiss ;) :D


    Wollte hier gleich weiterüben ;)


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    Als wir so beisammen sassen, sagte ich den Soldaten, dass wir heute Nachmittag die Pferde brauchen würden, also besammelten wir uns alle wieder auf dem Übungsplatz, diesmal aber wieder mit den Pferden.

    Meine Lösung:


    In Betracht kommt §73 Mord, §74 Totschlag, § 75 Fahrlässige Tötung oder § 77 Körperverletzung mit tödlichem Ausgang


    Tatbestand: Der Hund hat den Jungen L angefallen und dabei getötet. Der Besitzer G hat dies nicht verhindert sondern den Hund sogar abgerichtet, dies zu tun und auf den Jungen gehetzt. Der Hund kann daher als Tatwaffe von G angesehen werden.


    Tatsituation: Der Junge L hat durch sein Spiel den bekannten Kinderhasser G zur Raserei gebracht. Es gilt abzuklären, ob dies geschah, um G zu provozieren, oder ob L keine Ahnung von der ihm durch sein Spiel drohenden Gefahr hatte. Sollte L mit seinem Spiel den genervten G absichtlich provoziert haben, könnt ein Verteidiger dies zu Recht anführen.


    Nun zu den Paragraphen.


    Zitat

    § 73 Mord
    1) Wer einen anderen ohne staatliche oder militärische Befugnis tötet, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
    (2) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen.


    Ein Schuldspruch gemäss diesem Paragraphen wäre möglich, weil G ganz eindeutig weder eine staatliche noch militärische Befugnis hat, Kinder zu töten. Da im Gesetz keine Absicht oder Planung vorgeschrieben ist, kann G wegen Mordes verurteilt werden.


    Zitat

    § 74 Totschlag
    Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen.


    G handelt in einer heftigen Gemütsbewegung. Er lässt sich von den Kindern so nerven, dass er sich erst eine 'Tatwaffe' beschafft indem er den Hund abrichtet und dann im Affekt diese einsetzt. Dabei gilt es jedoch nun zu erwägen, ob dies vorsätzlich, oder fahrlässig geschah. Da im Text steht, er würde den Hund in seiner Hinterlist abrichten, gehe ich von Vorsatz aus.


    Zitat

    § 75 Fahrlässige Tötung
    Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten zu bestrafen.


    G kann im Prinzip nicht damit rechnen, dass der Hund das Kind tötet und niemand eingreifft. Daher könnte man mit Recht auf Fahlässigkeit kommen, auch wenn ein Vorsatz durch das gezielte Abrichten des Hundes erwiesen ist.


    Zitat

    § 77 Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
    Hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten zu bestrafen.


    Angesichts des gegebenen Vorsatzes durch das Abrichten des Hundes und das bekannte kinderfeindliche Verhalten des Angeklagten, erscheint mir diese Variante als zu milde.