Die Gens Annaea fühlt sich geehrt, dass du zu ihr stossen möchtest!!
Willkommen!!
Darf ich als Namen vorschlagen: Marcus Annaeus Scipio. Wie klingt das in deinen Ohren?
Die Gens Annaea fühlt sich geehrt, dass du zu ihr stossen möchtest!!
Willkommen!!
Darf ich als Namen vorschlagen: Marcus Annaeus Scipio. Wie klingt das in deinen Ohren?
Dann darf ich dir sagen, dass es sich vermutlich eher um Hus handelt als um Zwingli
Jan Hus war selbst gebürtiger Ungare.
Ok, er war zeitweise bei Zwingli, nicht als Schüler oder so, aber klar, er hatte Einfluss auf die Reformation von Hus
Dann wohnst du aber recht nahe der Schweizer Grenze? Sonst war doch in Österreich eher Jan Hus tätig, oder??
Nicht ganz, bei uns in Basel war es weder Calvin noch Zwingli, sondern Johannes Oekolampad
Danke Didia Lucia! Ich war mit der Suche noch nicht so weit!
Ich bin reformierter Christ, lebe meinen Glauben aktiv und stehe auch ehrlich dazu.
Der Papst ist in meinen Gebeten genauso eingeschlossen, wie jeder andere Mensch der leiden muss.
Ich danke Gott für diese guten Neuigkeiten und bete weiter für ihre Genesung.
Einige der neuen Probati hatten scheinbar eine sehr gute Reiterausbildung genossen, denn sie taten es uns gleich uns sattelten nach den Anfangsübungen die Pferde ab, ein deutliches Zeichen, dass sie wussten was sie tun.
In zwei Kampfreihen aufstellen!! Auf in den Kampf, Männer!
Blond = Flavus (ohne i!)
Flavius = Nomen gentile
hmmm, DAS scheint generell ein Problem von mir zu sein
Ich bemerkte, dass Magnus sein Pferd wieder absattelte und konnte mir ein Lächeln nicht unterdrücken. Er wollte scheinbar bei mir und der Truppe einen guten Eindruck machen.
Die Soldaten hievten sich je nach Ausbildungsstatus mehr oder weniger umständlich in ihre Sättel und legten langsam los.
Schon gut
War ja vorallem, damit ich weiss, wie du das willst und ob ich überhaupt irgendwie ok denke.
Was meinst du mit "nur 1 Paragraph aufs Mal"? Heisst das, ich muss für jeden Paragraphen den ich in Betracht ziehe, die ganze Aufstellung machen, oder heisst das, es gibt für unseren Testfall nur einen Paragraphen, der in Frage kommt?
Als Magnus wieder bei mir war und die Turma voll anwesend war, gab ich den Befehl für den Nachmittag:
So, heute morgen haben wir es zu Fuss geübt, nun auf dem Pferd! Langsam und korrekt ausgeführte Schläge und Abwehr!
Denkt daran, dass ihr dabei die Zügel nicht in den Händen habt! Ihr müsst die Pferde also mit den Schenkeln lenken!
Ich selbst schwang mich auch auf den Rücken meines Treuen, den ich heute weder gesattelt noch gezäumt hatte.
ZitatOriginal von Marcus Vinicius Hungaricus
Ganz gegenteiliger Meinung bin ich aber bei fahrlässiger Körperverletzung. Wie kommst du da auf Fahrlässigkeit? Fahrlässigkeit bedeutet, daß ein prinzipiell rechtstreuer Mensch nicht die gebotene Sorgfalt einhält, die er eigentlich sollte. Einen Hund auf jemanden hetzen ist für mich keiner, der die gebotene Sorgfalt einmal nicht einhält. Fahrlässige Tötung ist also auf keinen Fall gegeben.
Einverstanden, jedoch wer sagt, dass er den Hund aufgehetzt hat? Vielleicht ist er ja durch den Lärm wild geworden? Nein? Ok ich sehe was du meinst und bin damit einverstanden.
Infos ohne Gewähr, da ich nur über ICQ Kontakt habe:
Sie hat die Nacht erstaunlich ruhig überlebt, soweit ich im Moment informiert bin.
Über Mittag stehen neue Untersuchungen an.
Ich weiss
Wollte hier gleich weiterüben
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Als wir so beisammen sassen, sagte ich den Soldaten, dass wir heute Nachmittag die Pferde brauchen würden, also besammelten wir uns alle wieder auf dem Übungsplatz, diesmal aber wieder mit den Pferden.
Ich füllte meinen Becher und sprach nach. Was ich in diesem Moment fühlte, kann ich nicht beschreiben.
Es war still am Lagerfeuer. Entweder waren sie alle zu ängstlich, ihre Gedanken auch auszusprechen, oder sie waren zu müde um zu sprechen.
Wir verliessen den Platz und machten es uns an einem Lagerfeuer bei den Soldaten gemütlich. Da ich heute auch etwas mitgekämpft hatte, wollte ich mich nun nicht in meinem Zelt verkriechen, sondern die Stimmung der Truppe ausfindig machen.
Meine Lösung:
In Betracht kommt §73 Mord, §74 Totschlag, § 75 Fahrlässige Tötung oder § 77 Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
Tatbestand: Der Hund hat den Jungen L angefallen und dabei getötet. Der Besitzer G hat dies nicht verhindert sondern den Hund sogar abgerichtet, dies zu tun und auf den Jungen gehetzt. Der Hund kann daher als Tatwaffe von G angesehen werden.
Tatsituation: Der Junge L hat durch sein Spiel den bekannten Kinderhasser G zur Raserei gebracht. Es gilt abzuklären, ob dies geschah, um G zu provozieren, oder ob L keine Ahnung von der ihm durch sein Spiel drohenden Gefahr hatte. Sollte L mit seinem Spiel den genervten G absichtlich provoziert haben, könnt ein Verteidiger dies zu Recht anführen.
Nun zu den Paragraphen.
Zitat§ 73 Mord
1) Wer einen anderen ohne staatliche oder militärische Befugnis tötet, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(2) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen.
Ein Schuldspruch gemäss diesem Paragraphen wäre möglich, weil G ganz eindeutig weder eine staatliche noch militärische Befugnis hat, Kinder zu töten. Da im Gesetz keine Absicht oder Planung vorgeschrieben ist, kann G wegen Mordes verurteilt werden.
Zitat§ 74 Totschlag
Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen.
G handelt in einer heftigen Gemütsbewegung. Er lässt sich von den Kindern so nerven, dass er sich erst eine 'Tatwaffe' beschafft indem er den Hund abrichtet und dann im Affekt diese einsetzt. Dabei gilt es jedoch nun zu erwägen, ob dies vorsätzlich, oder fahrlässig geschah. Da im Text steht, er würde den Hund in seiner Hinterlist abrichten, gehe ich von Vorsatz aus.
Zitat§ 75 Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten zu bestrafen.
G kann im Prinzip nicht damit rechnen, dass der Hund das Kind tötet und niemand eingreifft. Daher könnte man mit Recht auf Fahlässigkeit kommen, auch wenn ein Vorsatz durch das gezielte Abrichten des Hundes erwiesen ist.
Zitat§ 77 Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
Hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten zu bestrafen.
Angesichts des gegebenen Vorsatzes durch das Abrichten des Hundes und das bekannte kinderfeindliche Verhalten des Angeklagten, erscheint mir diese Variante als zu milde.