Nachfolgend der erarbeitete und bereits mit einer Ergänzung durch den Princeps Curiae versehene Entwurf für eine Geschäftsordnung der Curia Provincialis Italia:
§ 1 REDERECHT INNERHALB DER CURIA PROVINCIALIS ITALIA
(1) In einer offenen Diskussion oder einer Beratung gemäß § 4 (3) PARS PRIMA – LEX DIDIA ET AURELIA PROCONSULARIA CURIA PROVINCIALIS haben Mitglieder der Curia Provincialis und die Beisitzer das uneingeschränkte Recht zu Diskussions- und Redebeiträgen.
(2) Der Princeps Curiae kann die in § 1 (1) beschriebene Redefreiheit dahingehend einschränken, dass bezogen auf einen genau umrissenen Beratungskomplex nur Mitgliedern der Curia Provincialis und dem Legatus Augusti Pro Praetore Wortbeiträge gestattet sind.
(3) Handelt ein Beisitzer der Curia Provincialis einer vom Princeps Curiae nach § 1 (2) ausgesprochenen Beschränkung der Redefreiheit zuwider, so kann ihm der Princeps Curiae das Wort entziehen und eine Verwarnung aussprechen. Im Wiederholungsfall kann der Princeps Curia anordnen, dass der betreffende Beisitzer zeitlich befristet oder auf Dauer aus der Curia Provincialis ausgeschlossen wird. Dieser Ausschluss bedarf der Zustimmung des Legatus Augustus Pro Praetore.
§ 2 STELLVERTRETUNG DES PRINCEPS CURIAE
(1) Für die Dauer seiner Abwesenheit kann der Princeps Curiae einen Stellvertreter benennen. Die Rechte des Princeps Curiae gehen so lange auf den ernannten Stellvertreter über, bis der Princeps Curiae sie widerruft.
(2) Der nach § 3 (1) ernannte Stellvertreter muss ein Mitglied der Curia Provincialis sein.
(3) Die Ernennung eines Stellvertreters des Princeps Curiae muss innerhalb der Curia Provincialis bekannt gegeben werden. Schriftlich, in Abwesenheit des Princeps Curiae vorgelegte Vollmachten entfalten keine Rechtswirkung.
§ 3 ABWESENHEIT & ÜBERTRAGUNG DES STIMMRECHTS
(1) Für den Fall einer voraussehbaren, längeren Abwesenheit, sind die Mitglieder der Curiae Provincialis angehalten, diese vorher bekannt zu machen.
(2) Für die Dauer ihrer Abwesenheit sind die Mitglieder der Curia Provincialis angehalten, einen Vertreter zu benennen, der für die Zeit ihrer Abwesenheit das Stimmrecht des abwesenden Mitglieds ausübt.
(3) Die Übertragung des Stimmrechts muss innerhalb der Curia Provincialis persönlich bekannt gegeben werden. Schriftlich, in Abwesenheit des Übertragenden vorgelegte Vollmachten entfalten keine Rechtswirkung.
(4) Ein Mitglied der Curia Provincialis darf maximal ein abwesendes Mitglied vertreten und dessen Stimmrecht ausüben. Darüber hinaus erteilte Vollmachten verfallen.
(5) Bei Abwesenheit des Princeps Curia geht sein Stimmrecht automatisch an den von ihm, gemäß § 3 ernannten Stellvertreter über.
(6) Die Übertragung des Stimmrechts kann nur zeitlich befristet werden. Eine Beschränkung für einzelne Abstimmungen oder die Ernennung mehrerer Vertreter für verschiedene Abstimmungen ist ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 4 UNERKLÄRTE ABWESENHEIT & VORLADUNG
(1) Bleibt ein Mitglied einer Abstimmung länger als für die Dauer von drei Wochen fern, ohne vorher gemäß § 4 seine Abwesenheit erklärt zu haben, kann der Princeps Curiae das betreffende Mitglied schriftlich Vorladen und die Abgabe der Stimme verlangen.
(2) Kommt das nach § 5 (1) vorgeladene Mitglied der Aufforderung des Princeps Curiae nicht binnen einer Woche nach Erhalt der Vorladung nach, so kann der Princeps Curiae das säumige Mitglied durch geeignete Maßnahmen vorführen lassen.
§ 5 AUSSCHLUSS AUS DER CURIA PROVINCIALIS
(1) Ein Mitglied der Curia Provincialis kann ausgeschlossen werden, wenn seine Taten oder seine Reden geeignet sind, der Provinz Italia oder dem Imperium Romanum Schaden zuzufügen.
Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt oder auf Dauer der Curia fern bleibt, seine Abwesenheit nicht gemäß § 4 erklärt hat und wenn Maßnahmen gemäß § 5 keine Wirkung zeigen oder unmöglich sind.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 6 (1) bedarf einer entsprechenden Abstimmung der Curia Provincialis und einer Mehrheit von 3 von 5 Stimmen und der Zustimmung des Legatus Augustus Pro Praetore.
(3) Das Stimmrecht des ausgeschlossenen Mitgliedes geht für den Rest der Legislaturperiode an den Princeps Curia über. Diese übertragene Stimme kann nicht auf einen gemäß §§ 3 & 4 ernannten Stellvertreter des Princeps Curiae übertragen werden.
(4) Der Tod eines Mitgliedes beendet mit sofortiger Wirkung seine Mitgliedschaft in der Curia Provincialis.
§ 6 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Diese Geschäftsordnung tritt durch die Verabschiedung der Curie und die Promulgation durch den Princeps Curiae in Kraft.
(2) Änderungen an der Geschäftsordnung müssen mit einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder der Curia verabschiedet werden.