Anlage
Lex Provincialis Hispania
Pars Prima - Allgemeines
§1 Verwaltungsform
(1) Die senatorische Provinz Hispania wird durch einen Proconsul verwaltet.
(2) Änderungen diesbezüglich können jeder Zeit durch den Kaiser veranalasst werden.
§ 2 Decretum Provinciale
(1) Ein Decretum Provinciale ist eine auf dem Gebiet der betreffenden Provinz gültige Bestimmung.
(2) Hierbei gibt es zwei Unterscheidungen: Mandata Provincialia und Leges Provinciales.
(3) Decreta Provincialia können imperiumsweite Bestimmungen an die Provinz anpassen, diese Decreta dürfen jenen Bestimmungen jedoch nicht entgegenstehen.
(4) Decreta Provincialia können sowohl von der Curia Provincialis als auch vom Statthalter erlassen und jederzeit aufgehoben werden.
(5) Ein Decretum Provinciale kann in jedem Fall und jederzeit durch den Imperator Caesar Augustus außer Kraft gesetzt werden.
(6) Im Falle einer senatorisch verwalteten Provinz kann ein Decretum Provinciale jederzeit durch den Senat außer Kraft gesetzt werden.
(7) Decreta Provincialia müssen durch Aushang in der Regia Proconsulis veröffentlicht werden. Ihre Gültigkeit beginnt ab dem Zeitpunkt des Aushangs.
Pars Secunda – Ämter in der Provinz Hispania
§1 Proconsul
(1) Der Proconsul der Provinz wird durch den Senat ernannt und für jeweils 2 Monate ernannt.
(2) Es ist dem Senat jederzeit gestattet, den Proconsul der Provinz Hispania abzusetzen.
(3) Der Proconsul has Recht Amtshandlungen jedes Beamten in der Regio- und Stadtverwaltung zu unterbinden und jedem Beamten Weisungen zu erteilen. Dies gilt nicht für Beamte des Cursus Honorum.
(4) Der Statthalter kann zu jeder Zeit Beamte der Regio- und Stadtverwaltung ernennen oder aus ihrem Amt entlassen. Dies muss öffentlich geschehen. Dies gilt nicht für Beamte des Cursus Honorum.
(5) Er kann für gewählte Ämter jederzeit Neuwahlen anordnen. Dies gilt nicht für Beamte des Cursus Honorum.
(6) Der Proconsul hat keine militärische Weisungsbefugnis.
(7) Der Proconsul übt die Polizeifunktion in seiner Provinz aus.
(8) Zur Ausübung dieser Tätigkeit kann er Regionarii ernennen.
(9) Bei einem Rechtsstreit unter Bürgern der Provinz kann der Proconsul die erste Anhörung vornehmen. Hiefür tagt das Gericht in der Regia Proconsulis.
§2 Procurator
(1) Ein Procurator unterstützt den Statthalter bei der Finanzverwaltung innerhalb einer Provinz. Er kann als Finanzprocurator entweder mit der allgemeinen Steuererhebung betraut oder als kaiserlicher Procurator für die Verwaltung des kaiserlichen Vermögens in der Provinz zuständig sein. Der Rang muss nicht besetzt sein.
(2) Er untersteht dem Statthalter, kann aber auch direkte Anweisungen vom kaiserlichen Hof (nur kaiserliche Provinzen) oder vom Senat (nur senatorische Provinzen) erhalten. Der Statthalter ist in Belangen etwaiger Anweisungen aus Rom nicht weisungsbefugt.
(3) Der Finanzprocurator wird im Falle einer senatorischen Provinz vom Senat, im Falle einer kaiserlichen Provinz vom Imperator Caesar Augustus ernannt. Der kaiserliche Procurator wird in jedem Fall ausschließlich vom Imperator Caesar Augustus ernannt.
§3 Iuridiculus
(1) Ein Iuridiculus unterstützt den Statthalter bei den juristischen Aufgaben innerhalb einer Provinz. Der Rang muss nicht zwangsläufig besetzt sein und kann auch nur zeitlich befristet zugeteilt werden.
(2) Ein Iuridiculus ist Vorgesetzter der Regionarii der untergeordneten Regionen.
(3) Der Iuridiculus wird im Falle einer senatorischen Provinz vom Senat, im Falle einer kaiserlichen Provinz vom Imperator Caesar Augustus ernannt.
§ 4 Comes
(1) Der Comes ist der höchste zivile Verwalter eines Bezirks und direkt dem Statthalter unterstellt.
(2) Dem Comes stehen die Magistri Scriniorum als Assistenten zur Verfügung.
§ 5 Magister Scriniorum
(1) Ein Magister Scriniorum ist ein Beamter eines Bezirks und Assistent des Comes. Dieser teilt ihm seinen Aufgabenbereich zu.
§ 6 Regionarius
(1) Der Regionarius ist für die Sicherheit und Ordnung seines Bezirkes verantwortlich.
(2) Um dieser Funktion nachzukommen sind nur Offiziere des Exercitus Romanus für diese Position zugelassen.
§ 7 Centurio Statorum
(1) Der Centurio Statorum ist für den Justizvollzugsdienst seines Bezirks zuständig. Ihm unterstehen Gefängnisse und er ist zuständig für die Vollstreckung von Haftbefehlen.
(2) Sein Vorgesetzter ist der Regionarius.
(3) Um dieser Funktion nachzukommen sind nur Soldaten des Exercitus Romanus für diese Position zugelassen.
§ 8 Duumvir
(1) Der Duumvir ist der oberste Repräsentant einer römischen Stadt.
(2) Die Duumviri sind zuständig für die Belange der Stadt, Schlichter bei Streitigkeiten, finanziellen und religiösen Angelegenheiten.
(3) Der Statthalter legt fest, wieviele Duumviri eine Stadt benötigt, maximal dürfen es zwei sein.
(4) Den Duumviri stehen die Magistrati als Assistenten zur Verfügung.
§ 9 Magistratus
(1) Ein Magistratus ist ein Beamter einer Stadt und Assistent der Duumviri.
(2) Er hat die Aufsicht über die Instandhaltung und Sicherheit einer Stadt, wie etwa die Bauaufsicht oder die Marktaufsicht.
(3) Der Statthalter legt fest, wieviele Magistrati eine Stadt benötigt, maximal dürfen es vier sein.
Pars Tertia - Ordo Decurionum
§1 Allgemeines
(1) Der Ordo Decurionum stellt die Gemeinschaft der honorierten Persönlichkeiten der Provinz Hispania dar.
§2 Mitgliedschaft
(1) Ein römischer Bürger Hispanias wird in den Ordo Decurionum aufgenommen wenn er
a.) zum Magistratus einer Stadt Hispanias bestellt oder gewählt wurde.
b.) ein Standesgeld von 1000 Sesterzen bei seiner Stadt hinterlegt.
(2) Unfrei geborenen oder Vorbestraften ist der Zugang zum Ordo Decurionum verwährt.
(3) Der Pontifex der Provinz Hispania ist nach Hinterlegung des Standesgeldes bei der Provinzkasse ebenfalls Mitglied des Ordo Decurionum.
(4) Die Mitgliedschaft gilt auf Lebenszeit, sofern man nicht Mitglied in einem anderen Ordo Decurionum ist.
(5) Den Mitgliedern des Ordo Decurionum sind Ehrenplätze in den Theatern und Arenen zu zuweisen.
§3 Ämter und Laufbahn in den Verwaltungen der Städte, Regionen und der Provinz
(1) Die Reihenfolge der Ämter ist wie folgt:Magistratus, Duumvir, Magister Scriniorum, Comes. Die Amtszeit beträgt 2 Monate.
(2) Eine Kandidatur ist möglich für:
a.) das dasselbe Amt
b.) das nächst höhere Amt
c.) jedes bereits innegehabte Amt
3.2.1) Eine Kandidatur zum Magistratus ist jederzeit möglich.
3.2.2) Über Ausnahmen entscheidet der Statthalter.
(3) Die Rangfolge im Ordo Decurionum wird bestimmt durch :
a.) Die Höhe des Amtes
b.) Die Anzahl der absolvierten Legislaturperioden in diesem Amt.
Pars Quarta – Curia Provincialis
§1 Allgemeines
(1) Die Curia Provincialis ist neben dem Statthalter das zweite Organ derGesetzgebung in den Provinzen.
(2) Die Curia Provincialis unterstützt den Statthalter bei seiner Arbeit.
§2 Zusammensetzung
(1) Die Curia Provincialis setzt sich aus stimmberechtigten Vollmitgliedern und Beisitzern zusammen.
(2) Die Mitglieder des Ordo Decurionum sind die stimmberechtigten Vollmitglieder der Curia Provincialis.
(3) Der Statthalter ist Mitglied der Curia ohne Stimmrecht, außer bei der Wahl des Princeps Curia. Ferner erhält er ein Vetorecht gegenüber allen Entscheidungen der Curia Provincialis.
(4) Der Iuridiculus oder, falls unbesetzt, die Regioanrii der Provinz erhalten Beisitzerstatus.
(5) Der Statthalter kann jeder Zeit weitere Beisitzer ernennen oder entlassen.
§3 Gesetzgebung
(1) Mitglieder des Ordo Decurionum und Beisitzer der Curia können Gesetzesvorschläge oder Ansuchen um Aufhebung eines Decretum Provinciale vorbringen.
(2) Die Mehrheit der in der Sitzung Anwesenden Mitglieder können ein Decretum Provinciale ratifizieren oder aufheben.
(3) Um Beschlussfähig zu sein, müssen mindesten fünf Mitglieder des Ordo Decurionum anwesend sein.
§4 Princeps Curiae
(1) Der Princeps Curiae ist der Vorsitzende der Curia Provincialis und sorgt für Erhalt von Moral, Ordnung und Disziplin.
(3) Er initiiert und beendet Abstimmungen, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis.
(4) Der Princeps Curiae wird durch den Vicarius Principis Curiae bei angekündigter oder unangekündigter Abwesenheit vertreten. Dieser wird wie der Princeps Curiae gewählt.
(5) Der Princeps Curiae darf nicht gleichzeitig das Amt des Princeps Senatus ausüben, ist sonst in seiner beruflichen Tätigkeit jedoch nicht eingeschränkt.
(6) Der Princeps Curiae wird aus den Abgeordneten der Curia Provincialis alle 2 Monate neu gewählt.
(7) Das Amt des Princeps Curiae darf mehrmals bekleidet werden, auch die Wiederwahl ist möglich.
(8) Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder sowie der Statthalter.
(9) Die Wahl des Princeps Curiae findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt.
(10) Bei Stimmengleichstand wird eine Stichwahl durchgeführt.Ist eine Stichwahl nicht möglich, entscheidet der Statthalter.
(11) Die offizielle Ernennung des Princeps Curiae erfolgt durch den Statthalter.
§ 5 Geschäftsordnung
(1) Die Curia Provincialis ist berechtigt, die für die Ausgestaltung ihrer Arbeit erforderliche Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Lex selbst zu erlassen.
(2) Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.
Pars Quinta – Curia municipii
(1) Der Vertreter der Stadt ist der Duumvir in allen Belangen.
(2) Der Duumvir hat das Recht, Magistrate der Curia zur Ernennung vorzuschlagen.
(3) Die Einteilung der Aufgabengebiete der Magistrate der Stadt unterliegt dem Duumvir.
(4) Der Duumvir kann Gesetzesvorschläge für eine lex municipii der Curia vorlegen, solange sie der lex provincialis nicht wiedersprechen.
Pars Sexta- Wahlbestimmungen
§1 Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind ausschließlich römische Bürger.
(2) Die Wahlen der Bezirks- und der Stadtämter können öffentlich aber auch innerhalb der Curia durchgeführt werden. Hierüber bestimmt die Curia im Einverständnis mit dem Statthalter der Provinz (Veto).
(3) Bei Wahlen zu Ämtern der Bezirksverwaltung haben sämtliche im Tabularium erfassten Bürger des Bezirks einschließlich der dort stationierten Soldaten aktives Wahlrecht.
(4) Bei Wahlen zu Ämtern der Stadtverwaltung haben sämtliche im Tabularium erfassten Bürger der betreffenden Stadt aktives Wahlrecht. In Städten stationierte Soldaten sind von den Wahlen ausgeschlossen.
(5) Das passive Wahlrecht kann nur unter Beachtung Pars Tertia §3 in Anspruch genommen werden. Ferner ist das Standesgeld vor der Wahl zu hinterlegen, falls man noch kein Mitglied des Ordo Decurionum ist.
§2 Wahlleiter
(1) Werden die Wahlen öffentlich durchgeführt, übernimmt der Comes die Wahlleitung für Ämter der Stadtverwaltung in seiner Region. Bei Wahlen der Bezirksverwaltung wählt der Statthalter einen Wahlleiter.
(2) Werden die Wahlen in der Curia Provincialis durchgeführt, übernimmt der Princeps Curiae die Wahlleitung.
(3) Zur Wahl des Princeps Curiae übernimmt der Statthalter selbst die Wahlleitung. Ferner kann er selbst die Wahlleitung bei allen Wahlen für sich beanspruchen.
§3 Ablauf der Wahlen
(1) Die Provinz betreffende Wahlen sollten nicht zeitgleich mit denen des Cursus Honorum stattfinden.
(2) Die Wahlen zu den Ämtern der Stadtverwaltung und die der Bezirksverwaltung sollten zeitgleich stattfinden.
(3) Der Wahltermin wird vom Wahlleiter in Absprache mit dem Comes und den Duumviri gemeinsam festgesetzt. Dies geschieht mindestens 2 Wochen vor der Wahl in Absprache mit dem Statthalter.
(4) Kandidaturen zu einem Amt der Stadtverwaltung sind in der betreffenden Stadt, Kandidaturen zu einem Amt der Bezirksverwaltung in der Bezirkshauptstadt bekanntzugeben. Dies geschieht mindestens eine Woche vor der Wahl, andernfalls ist die Kandidatur als nicht gültig anzusehen (Sonderzulassung durch den Statthalter). Gleiche Frist gilt auch für die Hinterlegung des Standesgeldes.
(5) Bei einer Wahl durch die Curia Provincialis ist die Kandidatur unter der selben Frist bei der Curia Provincialis einzureichen.
(6) Die Wahl beginnt immer um 0:00 Uhr eines Sonntags, dauert mind. 2 Tage und endetet um 24:00 Uhr des letzten Wahltages.
(7) Die Wahlleitung veröffentlicht das Ergebnis frühestmöglich und wahrheitsgemäß.
(8) Der Stadthalter ernennt die gewählten Beamten, wenn er die Wahl für gültig befindet.