Beiträge von Titus Helvetius Geminus

    Ich stelle folgenden Entwurf zu einer Lex zur Diskussion:


    Lex Helvetia Prima – Inquisitio Senatus


    § 1 Definition
    (1) Zur Klärung konkreter Sachverhalte, zum Zwecke einer Delegation zur Vertretung des Senates und zur Durchführung konkreter Aufgaben kann der Senat eine Inquisitio Senatus anordnen.
    (2) Diese Senatskommission besteht aus mindestens drei jedoch höchstens fünf Senatoren der Römischen Curia.
    (3) Ein Mitglied dieser Senatskommission wird als Inquisitor Senatus bezeichnet.
    (4) Eines der Mitglieder wird zum Vorsitzenden der Kommission ernannt, zum Inquisitor Senatus Maior.
    (5) Die Inquisitoren sind während ihrer Amtszeit zu allgemeiner Neutralität verpflichtet.


    § 2 Einsetzung
    (1) Eine Inquisitio Senatus darf nur durch Decretum Senatus angeordnet werden.
    (2) Eine Inquisitio Senatus kann von jedem Senator der Römischen Curia beantragt werden.
    (3) Bei der Einsetzung der Inquisitoren ist, so irgend möglich, auf ein ausgewogenes Vertretungsverhältnis der Factiones zu achten.


    § 3 Anhörung und Abstimmung
    (1) In der einer Abstimmung vorausgehenden Anhörung zum Thema werden zum einen der Sachverhalt erläutert, dann wird ein notwendiger Zeitansatz zur Umsetzung debattiert und bereits nach möglichen Kandidaten zur Besetzung der Inquisitio Senatus gesucht.
    (2) Abgestimmt wird dann zwingend über die Punkte
    1. Genaue Aufgabenbestimmung
    2. Zusammensetzung und Größe der Inquisitio
    3. Ernennung des Inquisitor Senatus Maior
    4. Zeitansatz zur Umsetzung
    5. Notwendigkeit von Zwischenberichten und deren Intervalle
    6. Geheimhaltung
    (3) Die Inquisitio Senatus gilt erst dann als eingesetzt wenn alle Punkte die gesetzlich notwendige Mehrheit erhalten haben.
    (4) Eine Geheimhaltung der Inquisitio Senatus darf nur angeordnet werden, wenn eine Öffentlichkeit der Untersuchung dem Erfolg der selbigen abträglich wäre. Sie kann auch nachträglich angeordnet werden.


    § 4 Kandidatenmangel
    (1) Sollte es zu Abstimmungsbeginn keine ausreichende Anzahl von freiwillig zur Verfügung stehenden Senatoren geben, so kann der Princeps Senatus solche mit Initiierung der Abstimmung vorschlagen.
    (2) Lehnt ein Senator trotz Nominierung per Decretum Senatus eine Mitwirkung ab, so gilt er als nicht nominiert.


    § 5 Überwachung
    Während einer Inquisitio Senatus behält der Senat die Aufsicht über die Kommission. Stellt er fest, das die Inquisitoren ihre Rechte missbrauchen, Fehlverhalten jeglicher Art begehen oder den Auftrag unzureichend erfüllen, so steht dem es Senat jederzeit frei die Inquisitio Senatus zu stoppen oder eines oder mehrere Mitglieder zu ersetzen.


    § 6 Berichtpflicht
    (1) Zwingend erforderlich ist ein Bericht über Tätigkeit und Ergebnis nach Beendigung der Aufgabe, dieser hat einen Vorschlag zur Beschlussfassung zu enthalten.
    (2) Das Ergebnis oder Zwischenberichte sind dem Senate vom Inquisitor Senatus Maior vorzutragen.
    (3) Zwischenberichte können in Vorhinein oder nachträglich vom Senat per Decretum Senatus angeordnet werden.


    § 7 Befugnisse und Umgang
    (1) Zur Durchführung einer Inquisitio Senatus sind den Inquisitoren folgende Vollmachten in ihrer Amtszeit übertragen
    1. Die Inquisitio Senatus hat das Recht jede sachdienliche Person zur Sache zu befragen und diesen notfalls zwangsvorzuführen.
    2. Zur Durchsetzung der notwendigen Maßnahmen ist die Inquisitio Senatus gegenüber den Cohortes Urbanae weisungsbefugt.
    3. Akteneinsichts- und Auskunftsrecht gegen alle sachdienlichen Behörden und Institutionen.
    (2) Eine Inquisitio Senatus darf in ihrer Arbeit nicht behindert oder aufgehalten werden. Wer dies dennoch tut macht sich des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Codex Iuridicialis in besonders schwerem Maße schuldig.


    § 8 Inquisitor Senatus Maior
    Der Inquisitor Senatus Maior ist gegen die anderen Inquisitoren weisungsbefugt und legt die konkrete Handlungsweise fest.


    § 9 Aufdeckung von Straftaten
    (1) Erlangen während oder nach der Inquisitio Senatus deren Mitglieder Kenntnis von begangenen Straftaten, so sind diese dem Senate zu melden.
    (2) Der Princeps Senatus hat die Pflicht diese den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen.


    § 10 Öffentlichkeit
    (1) Die Einsetzung einer Inquisitio Senatus ist dem Volke öffentlich zu verkünden. Die Verkündung umfasst alle nach § 3 Abs. 2 notwendigen Punkte.
    (2) Ebenso ist mit Zwischenberichten und dem Ergebnisbericht zu verfahren.
    (3) Dies gilt nur, wenn keine Geheimhaltung angeordnet wurde.


    § 11 Beendigung
    (1) Nach Vorlage des Ergebnisberichtes kann der Senat die Inquisitio Senatus abberufen oder deren Wirkungszeit verlängern.
    (2) Die Mitglieder der Inquisitio Senatus sind für etwaige während ihrer Amtszeit begangene Straftaten voll haftbar.

    "Noch bin ich eingesetzter Advocatus Imperialis im Falle, da mein neuer Staatsanwalt im Falle noch inaktiv war.


    Es muss doch möglich sein Publius Aelius Hadrianus diesem Gerichte vorzuführen?


    § 11 Ausschluss als Richter
    (1) Ein Iudex ist von der Ausübung des Iudexamtes kraft Codex ausgeschlossen, wenn er
    3. mit dem Kläger oder dem Angeklagten verwandt oder verschwägert ist oder war.
    (2) Absatz 1 ist analog auf die Praetoren anzuwenden. Die Position eines ausgeschlossen Praetors ist von einem durch den Imperator Caesar Augustus zu nominierenden Iudex auszuführen. Iudex Prior ist, wenn vorhanden der verbliebene Praetor.


    Ich bitte also den amtierenden Praetor beim Augustus Ersatz für sich zu beantragen.


    Weiter werde ich meinen Sohn in seiner Funktion als Praetoprianerpraefect anweisen nach dem Angeklagten zu fahnden."

    SONDERBEFUGNIS
    GEMÄSS CODEX IURIDICIALIS


    IUD IMP VII/DCCCLV
    Imperium Romanum vs. Herennius


    Es gelten:


    § 73 Mord
    (1) Wer einen anderen ohne staatliche oder militärische Befugnis tötet, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
    (2) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen.


    § 56 Einteilung der strafbaren Handlungen
    (1) Schwerverbrechen sind Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht sind. Zuständig für die Ermittlungen bei Schwerverbrechen sind die Cohortes Praetoriae.


    § 19 Sachliche Zuständigkeit
    (1) Bei Verhandlungen der Strafkategorie für Schwerverbrechen ist das Iudicium Imperialis sachlich zuständig.


    § 14 Advocatio Imperialis
    (5) Bei Verhandlungen des Iudicium Imperialis ist stets der Advocatus Imperialis Maior Ankläger.


    Im vorliegenden Falle wird die Ermittlungstätigkeit, sowie die Funktion des Anklägers außerordentlich an den Advocatus Imperialis Marcus Decimus Mattiacus übertragen.



    http://www.imperium-romanum.in…/advocatio-imperialis.gif

    "Ich würde sagen, dass im Normfall in Acta und auch wer immer wo auch immer erzählen will veröffentlich wird, dass eine Inquisitio angeordnet wurde und wer Mitglied darin ist, dann natürlich worums dabei geht.


    Ich denke, dass bei kurzen Sache, dann nur mehr das Ergebnis veröffentlicht wird, bei sehr langen Dingen sollte der Kommission auferlegt werden ab und an Zwischenberichte zu erstellen, die dann auch frei gegeben sind.


    Aber es sollte auch möglich sein, eine solche Inquisitio als geheim einzustufen, dann verlässt nichts sraffrei diese Hallen. Es könnte durchaus mal Fälle geben, wo man lieber nicht veröffentlichen will, dass jedandem aufs Dach gesteigen werden soll.


    Ich werde einfach mal einen Gesetzestext entwerfen."

    Sim-Off:

    Die tresviri capitales sind erstmalig um 290 v. Chr. bezeugt. Ihre Rolle ist aber umstritten. Es handelt sich um niedere römische Beamte, die Teil des Vigintisexvirats sind. Mommsen sieht in ihnen bloße Vollzugsbeamte und Gehilfen der Praetoren. Zum Teil wird ihnen aber auch eigenständige Polizeigewalt und Gerichtsbarkeit zugesprochen. Cicero schildert in seiner Rede pro Cluentio eine Begebenheit, bei der die tresviri selbst die Eingangsuntersuchungen gegen einen Mordverdächtigen einleiten und auch wieder selbsttätig einstellen. Allerdings soll ihre Zuständigkeit auf die Unterschicht der römischen Bürgerschaft und auf Sklaven beschränkt gewesen sein. Die Jurisdiktion über die oberen Schichten oblag dem Praetor.


    Nicht soo passend, oder?


    "Nun, eine Art Exekutivgremium innerhalb des Senates, von diesem ausgesandt um gewisse Probleme zu lösen, diese zu ergründen oder um weitergehende Informationen zu sammeln. Eine Benennung wäre noch zu klären."

    "Das könnten wir ja einmal zum Anlass nehmen eine Neuerung in den Senat einzuführen. Wie wäre es, wenn der Senat Komissionen bilden können darf?


    Ein Thema. 3-4 Senatoren, ein Vorsitzender. Ein Zeitansatz.
    Diese können dann gewisse Vollmachten erhalten, was Beweisfindung, Beragung und Weisungsbefugnis angeht.


    Diese lösen dann ihr gesetztes Problem und schlagen am Ende unter Vorbringungd er Fakten dem Senat eine Lösung vor. Zwei Beispiele fielen mir bereits ein. Klärung der Geschehnisse in Hispania, unter Agrippa und eine Novellierung des Codex Iuridicialis.


    Es hätte meiner Ansicht nach einige Vorteile. Die Masse der Senatoren bekommt vor Entschluss eine aufgearbeite Voruntersuchung. Wenige Senatoren arbeiten mit Hochdruck, anstatt alle mit wenig Interesse. Solche Komissionen werden öffentlcih bekannt gemacht, auch deren Ergebnisse, so können sich Senatoren vor dem Volke profilieren, im Hinblick auf Wahlen Tatkraft beweisen. Man wird besser zuordnen können, wer im Senat arbeitet und wer nicht.


    Ich würde bei Interesse einen entsprechende Gesetzestext entwerfen.


    Was sagen Plenum und Princeps, so wie natürlich Augustus dazu?"

    "Wäre es nicht einfacher, wenn, im Paragraphen Freiheitsstrafe den Zusatz einzufügen: -Sie kann vom Gericht als Exil verhängt werden.-


    So spart man sich Arbeit und lässt dem Gericht weiterhin die Möglichkeit jemanden ins Mamertin zu schicken, denn das kann manchmal besser sein, als Exil. Man erinnere sich an manch einen Agitator, dessen Exil keine Wirkung hatte und ihn nur zum König der Insel machte, Strafeffekt war gleich null."

    "Obiges Konto ist also dasjenige der Provinz Hispania.


    Ergo darf es darauf nur Dinge geben die mit den Provinzgeschäften in Verbindung stehen.


    Ist dort etwas Privatsache, so sehe ich zwei Möglichkeiten.
    Hat jemand privates Geld auf das Konto überwiesen und es dann in exakter Höhe woanders überwiesen so ist dies einzustellen und zu rügen, sonst nichts, würde ich sagen.


    Doch ging Geld an Privat, ohne das es eine Gegenbuchung gab, so sehe ich das als § 89 Veruntreuung Cod Iur.


    Wo kommt das Geld auf diesem Konto denn her? Man entschuldige meine Unwissenheit, woher beschafft sich Hispania das Geld?


    Und was das Geldlagern zum Steuernsparen angeht, so sehe ich nach oberflächlicher Prüfung den § 94 Betrug und Untreue durchaus nicht unbeachtlich. Ich werde das prüfen."

    "Faktum ist nunmal, dass ich ein öffentlches Amt innehatte und es nicht im mindesten ausgeübt habe, die Grüde müssen egal sein, Fakt ist Fakt. es würde mir nicht behagen allein das Wort Auszeichnung dafür zu ertragen."