WEITERE ANTRÄGE
GEMÄSS CODEX IURIDICIALIS
IUD MAI IV/DCCCLV
Imperium Romanum vs. Gaius Scribonius Curio
§ 3 Iudicium Maior
(3) Iudex Prior beim Iudicium Maior ist der Praetor Urbanus bei Fällen zwischen Römischen Bürgern, bei solchen mit Beteiligung von Peregrini ist der Praetor Peregrinus Iudex Prior.
§ 10 Iudex Prior
(3) Der Iudex Prior nominiert wenn nötig die zur Verhandlung nötigen Iudices.
§ 11 Ausschluss als Richter
(1) Ein Iudex ist von der Ausübung des Iudexamtes kraft Codex ausgeschlossen, wenn er
1. selbst durch die Straftat verletzt ist.
(2) Absatz 1 ist analog auf die Praetoren anzuwenden. Die Position eines ausgeschlossen Praetors ist von einem durch den Imperator Caesar Augustus zu nominierenden Iudex auszuführen. Iudex Prior ist, wenn vorhanden der verbliebene Praetor.
§ 8 Nebenkläger
(3) Nebenkläger müssen vom Iudex Prior zugelassen werden.
Es wurde beantragt:
Nebenkläger: Flavia Messalina Oryxa
Anträge:
1. Nominierung eines Iudex Prior durch den Augustus.
2. Nominierung der weiteren Iudices durch den Iudex Prior.
3. Zulassung der Nebenklage durch den Iudex Prior.