Hungi musste aus mehreren Gründen seufzen. Einer bestand darin, daß manche Senatoren der Meinung waren, andere Senatoren würden alle Gesetze auswendig wissen und daher die vorgeschlagenen Änderungen im Kopf sofort nachvollziehen können.
Ein anderer Grund bestand in den vorgeschlagenen Änderungen selbst.
Man möge mir eine Abschrift der Lex Mercatus reichen. raunte er daher halblaut. Ja, die jetzige und das mit den Änderungen da. kam bald mit einem genervten Ton in der Stimme nach. Dann nahm er sich etwas Muße und las und verglich. Dann sammelte er seine Gedanken und brachte sie in die richtige Reihenfolge. Und hoffte, daß er nichts vergaß.
Denn er war anderer Meinung als sein Kollege Purgitius.
Aurelius, dein Engagement in allen Ehren, aber ich denke, du hast etliches formuliert, das ohnehin bereits rechtens ist. Seine höfliche Art zu sagen, daß so die Lex unnötig aufgebläht werde.
Zu Paragraph 1. In Absatz 1 steht bereits, daß es verboten ist, Ware in Umlauf zu bringen, die - neben anderem - gesundheitsschädlich ist. Absatz 2 ist daher überflüssig. Zu Absatz 3 habe ich noch allgemeine Gedanken, die möchte ich später erläutern. Absatz 4 finde ich problematisch. Wie soll man die Mangelhaftigkeit einer Ware beweisen? Der Verkäufer wird in einem solchen Fall immer einwenden, daß die Ware erst beim Käufer den Schaden davongetragen hat.
Zu Paragraph 3. Naja, ist klar. Was soll er auch sonst machen als die überschüssigen Betriebe verkaufen oder - was Purgitius bereits erwähnt hatte - schließen? Weiters ist klar, daß dem Eigentümer die Wahl gelassen werden soll, welcher Betrieb wegkommen soll, in welcher Hinsicht auch immer. Muß so etwas wirklich gesetzlich geregelt sein? Ich denke, das muß nicht sein.
Bezüglich der Übernahme der Betriebe. Hier möchte ich allgemeinere Gedanken aussprechen. Man kann streiten oder nicht, ob ein Kauf oder eine Schenkung unbedingt in schriftlicher Form festgehalten werden muß oder ob ein mündlicher Vertrag reicht, der ja natürlich auch gültig wäre. Die anderen aufgelisteten Absätze benötigt man aber einfach nicht. Natürlich müssen Übernehmer und Übergeber sich auf die Bedingungen der Übergabe einigen, sonst kommt ja gar kein Vertrag zustande. Selbstverständlich ist ein Vertrag anfechtbar, wenn er nicht in der vorgeschriebenen Form entstand. Ebenso ist es klar, daß ein Volltrunkener oder Besinnungloser oder auch ein Geistesgestörter einfach keinen gültigen Vertrag abschließen kann, weil er einfach die Geschäftsfähigkeit nicht besitzt, sei es in diesem Moment oder permanent.
Vorhin habe ich zum ersten Paragraphen den dritten Absatz nicht kommentiert. Ich finde diesen juristisch nicht sauber formuliert und erkläre auch gleich warum. Mangel bedeutet nämlich eine Abweichung vom vertraglich Geschuldeten. Bevor jedoch ein Mangel entstanden ist, muß erst einmal feststehen, was überhaupt vertraglich geschuldet ist. Daher kann vor Vertragsabschluß eine Ware gar nicht mangelhaft sein. Ich denke, was du, Aurelius, mit diesem Passus gemeint hast war die Informationspflicht des Verkäufers, nicht wahr?
Um den Aurelier nicht vollends zu entmutigen, gehe ich nur kurz auf Paragraph 6 ein und meine, daß dieser ganz in Ordnung ist. Ich habe zumindest keine Beanstandungen.