Beiträge von Marcus Vinicius Hungaricus

    Der Interrex darf Rom verlassen, und Italia auch.


    Natürlich wärs am besten, wenn er in Rom bliebe, wenn ihn aber sein reguläres Amt woandershin befiehlt, könnte er in eine für ihn nicht lösbare Zwickmühle kommen.


    Deswegen sollte es so gehandhabt werden: Rom verlassen ja, aber wenn etwas in Rom passiert - schleunigst wieder herkommen.

    Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie heute wieder zur Vorlesung.


    Heute beschäftigen wir uns mit den Deliktsgruppen. In einer früheren Einheit habe ich Ihnen schon einige Begriffe kurz erklärt. Heute möchte ich diese Begriffe wiederholen und vertiefen.


    Beginnen wir mit den Begehungs- und Unterlassungsdelikten.
    Nach der Art der Tathandlung lassen sich die Delikte in Begehungs- und Unterlassungsdelikte einteilen. Begehungsdelikte sind Delikte, bei denen das Gesetz ein bestimmtes Tun mit Strafe bedroht. Sie bilden das Gros der Delikte im Cod Iur. Beispiele: Mord, Körperverletzung, Nötigung, Sachbeschädigung etc.
    Echte Unterlassungsdelikte sind Delikte, bei denen das Gesetz die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns mit Strafe bedroht. Davon haben wir momentan im Cod Iur keinen Tatbestand, zB im Codex Militaris finden wir aber einen solchen bei § 54 Unterlassene Meldung.


    Die Begehungsdelikte unterteilt man weiter in Erfolgsdelikte und schlichte Tätigkeitsdelikte. Hier geht es um die Frage, ob sich der Tatbestand in der Vornahme eines bestimmten Tuns erschöpft oder ob über die Tathandlung hinaus der Eintritt eines bestimmten Erfolgs gefordert wird.
    Erfolg im Sinne der Erfolgsdelikte ist der Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt. Das klingt jetzt ein wenig merkwürdig, ist aber relativ einfach anhand der Beispiele zu sehen: Bei den Tötungsdelikten ist der Erfolg der Eintritt des Todes eines Menschen, bei den Körperverletzungsdelikten der Eintritt einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, bei der Beleidigung der Zugang der beleidigenden Erklärung und so weiter. Daher bezeichnet man als Erfolgsdelikte jene Delikte, die den Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt voraussetzen. Die meisten Delikte des Cod Iur sind Erfolgsdelikte. Beachten Sie, daß nur bei diesen sich die Probleme der Kausalität und der objektiven Zurechnung des Erfolgs stellen.


    Eine Sondergruppe der Erfolgsdelikte bilden die erfolgsqualifizierten Delikte. Bei ihnen sieht das Gesetz eine höhere Strafe vor, wenn durch die Verwirklichung eines bestimmten Grunddelikts zusätzlich eine „besondere Folge der Tat“ herbeigeführt worden ist. Man spricht insoweit auch von Erfolgsqualifikationen. Nehmen wir als Beispiel jenes, das Ihnen wahrscheinlich am häufigsten begegnen wird: die Körperverletzung. Schon diese ist strafbar nach § 76 Abs 1, jedoch noch mehr in schweren Fällen nach Abs 2, erst recht, wenn die Tat den Tod des Verletzten zur Folge hat nach § 77. Beachten Sie bitte, daß bei den Erfolgsqualifikationen es reicht, wenn die besondere Folge der Tat wenigstens fahrlässig herbeigeführt wurde, sonst hätte zB § 77 Körperverletzung mit tödlichem Ausgang keine Daseinsberechtigung. Will nämlich Gaius den Lucius umbringen und nicht bloß verletzen, hat er also Vorsatz auf den Tod des Lucius, kommt § 77 nicht zur Anwendung, sondern es ist Mord oder Totschlag zu prüfen.
    Beachten Sie außerdem, daß die erhöhten Schadens- und Wertgrenzen der Vermögensdelikte keine Erfolgs-, sondern Deliktsqualifikationen begründen und dafür Vorsatz erfordern. Beispiele dafür sind: Schwere Sachbeschädigung nach § 85 Abs 2, schwerer Diebstahl nach § 86 Abs 2, Veruntreuung nach § 89 Abs 2 etc.


    Schlichte Tätigkeitsdelikte bilden das Gegenstück zu den Erfolgsdelikten. Als Tätigkeitsdelikte bezeichnet man Delikte, deren Tatbestand sich in der Vornahme eines bestimmten Tuns erschöpft, der Eintritt eines wie auch immer gearteten „Erfolgs“ wird nicht vorausgesetzt. Beispiele dafür wären die §§ 109 Falsche uneindliche Aussage und 110 Meineid auf Iuppiter.


    Kommen wir zu den Vorsatzdelikten, den Fahrlässigkeitsdelikte und den Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen.
    Einteilungskriterium ist hier die Frage, ob vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht ist.
    Bei Vorsatzdelikte bedroht das Gesetz vorsätzliches Handeln mit Strafe, Beispiele sind Mord, Körperverletzung, Sachbeschädigung etc.
    Bei Fahrlässigkeitsdelikten bedroht das Gesetz fahrlässiges Handeln mit Strafe, Beispiele wären Fahrlässige Tötung, Fahrlässige Körperverletzung etc.
    Die meisten Delikte des Cod Iur sind Vorsatzdelikte. Das ergibt sich aus der allgemeinen Regel des § 46. Danach ist fahrlässiges Handeln nur dann strafbar, wenn der Gesetzgeber dies für ein bestimmtes Delikt ausdrücklich angeordnet hat. Das gilt auch für die Delikte des Nebenstrafrechts.
    Bei Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen verlangt das Gesetz für die Tathandlung Vorsatz, lässt aber hinsichtlich der Herbeiführung des Erfolgs Fahrlässigkeit genügen. Hauptanwendungsfälle sind die erfolgsqualifizierten Delikte.


    Eine weitere wichtige Unterteilung sind die Dauerdelikte und Zustandsdelikte.
    Bei manchen Delikten steht eine von der Dauer steht eine von der Dauer des strafbaren Verhaltens abhängige Unrechtssteigerung im Mittelpunkt.
    Bei einem Dauerdelikt beginnt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Hanlung und endet erst mit deren Aufhören. Je länger die Handlung dauert, umso größer ist das Unrecht. Das Dauerdelikt schlechthin ist die Freiheitsentziehung. Beachten Sie, daß durch Prolongation der Tathandlung aber auch andere Delikte zu Dauerstraftaten werden, zB längerdauerndes Schlagen (§ 76) oder stundenlanger sexueller Mißbrauch (§ 99). Dauerdelikte und Dauerstraftaten sind bereits mit der Vornahme der Handlung rechtlich vollendet, tatsächlich beendet dagegen erst, wenn die Handlung aufhört.
    Für Dauerdelikte und Dauerstraftaten ergeben sich in der Praxis bedeutsame Konsequenzen: Bei vorzeitiger Beendigung der Tathandlung, zB vorzeitige Freilassung des Gefangenen, kann sich der Täter nicht auf Rücktritt berufen. Die Verjährung beginnt erst mit der tatsächlichen Beendigung der Handlung. Im Zeitraum zwischen rechtlicher Vollendung und tatsächlicher Beendigung ist Mittäterschaft möglich.
    Bei einem Zustandsdelikt erschöpft sich das Unrecht der Tat in der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustands. Zustandsdelikte sind mit dem Eintritt des rechtswidrigen Zustands rechtlich vollendet und zugleich endgültig abgeschlossen. Damit beginnt auch die Verjährung.


    Natürlich gebe es noch einige interessante Unterteilungen, die aber eher was für Liebhaber und Spezialisten sind. Ich will Sie ja nicht vollkommen verschrecken und verwirren.;)
    Das wars für heute. Das nächste Mal beschäftigen wir uns mit der Versuchsprüfung und dem Fahrlässigkeitsdelikt.

    Er sah ihr noch nach, als sie schon längst die Casa verlassen hatte...


    Dann hob er einen Kelch auf, goß sich noch etwas Wein ein und trank. Doch der Wein war bereits so warm geworden, daß er gar nicht mehr gut schmeckte. Angewidert verzog er das Gesicht, schüttete den Wein weg und begab sich in die Stadt hinein...

    Hungaricus wußte selbst nicht genau, was er jetzt tun sollte...


    Ich weiß es doch selber nicht. Aber ich will dich nicht komplett verlieren und aus meinem Leben wissen.


    Er fuhr sich durch die Haare.


    Geh zumindest als Freundin weg.

    Hätte der gestrige Abend passieren sollen? Was, wenn... nein, daran wollte er jetzt nicht denken...


    Als er seine Ex-Frau so ansah, wie sie nackt ihre Kleider sammelte und dann sich anzog, konnte er ein Grinsen zunächst nicht vermeiden.


    Warte. Geh noch nicht.


    Jetzt zog er sich selber hastig an und trat zu ihr.


    Was machen wir jetzt?

    Herrschaften, es gibt noch ein Problem zu diskutieren, und zwar, wann wir das einführen wollen.


    Momentan siehts so aus: Die nächsten Kandidaten zum Prätorsposten wären Victor, Falco und Messalina. Jetzt einmal außer denen, die schon Prätor waren.


    Wenn wir das mit der Pause zwischen Aedil/VT und Prätor jetzt einführen, dürften wir aber in der nächsten Periode keinen Prätor haben.


    Folgendes: Voraussichtlich werd ich mit meiner Vorlesung Ende der Woche fertig - wie gesagt, nur voraussichtlich. Dann wären bis zu den CH-Wahlen noch 2 Wochen, an sich ja genug Zeit, weil die Kandidaten 1 Woche Zeit haben, um den Fall zu lösen. Aber: Ich hege mit Grund die Befürchtung, daß die Kandidaten mit dem Stoff noch nicht wirklich zurechtkommen und daher mehr Zeit zum Verstehen benötigen werden.


    Wir haben also folgende 2 Möglichkeiten:
    a) für die nächsten Wahlen noch keine Pause zwischen VT/Aedil und Prätor und wir hoffen, daß jemand von den dreien meine Prüfung schafft, oder
    b) wir führen die Pause jetzt ein, dann haben alle mehr Zeit und wir küren einen kommissarischen Prätor.


    Was meinen die Damen und Herren Mitsenatoren?

    Endlich wieder hatte Hungaricus gut schlafen können...
    Als er aufwachte, sah er das Gesicht von Adria, wie sie ihn betrachtete. Er lächelte, schloß wieder die Augen und genoß noch die Eindrücke von vorher.


    Doch dann wurde er sich wieder der Situation vollkommen bewußt. Leise kam ihm der Gedanke, ob der gestrige Abend nicht ein Fehler war...

    Die Pause ist vorbei, gehen wir weiter mit den Tatbestandsmerkmalen.


    Die in den Delikten verwendeten Tatbestandsmerkmale lassen sich unter sehr verschiedenen Aspekten systematisieren. Dabei ist insbesondere zu beachten, daß die im folgenden darzustellenden Einteilungen einander nicht ausschließen, sondern überschneiden.


    Beginnen wir mit den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen.
    Maßgebender Aspekt dieser Einteilung ist der Bezugsgegenstand.
    Objektive Tatbestandsmerkmale beziehen sich auf das äußere Erscheinungsbild des deliktischen Geschehens bzw. kurz gesagt die Auslegung des Gesetzestexts. Zu dieser Kategorie zählen die meisten Tatbestandsmerkmale des Cod Iur, beim Diebstahl (§ 86) zB die Begriffe „fremd“, „beweglich“, „Sache“ und „wegnehmen“.
    Objektive Tatbestandsmerkmale verwendet das Gesetz vor allem, um die Tathandlung (zB bei § 86 „Wegnahme“), das Tatbojekt (zB bei § 127: „fremde bewegliche Sache“), den Erfolg bei Erfolgsdelikten und die Person des Täters (zB bei § 113 „Beamter“) zu beschreiben.
    Subjektive Tatbestandsmerkmale beziehen sich auf Umstände, die im seelischen Bereich des Täters liegen. Es gilt also die Tathandlung des Täters auszulegen. Subjektive Tatbestandsmerkmale verwendet das Gesetz in erster Linie, um bestimmte Ziele zu beschreiben, die der Täter mit seiner Handlung verfolgt. Beispiele: „Bereicherungsvorsatz“ beim Diebstahl, Raub, etc., „Gebrauchsvorsatz“ bei der Geldfälschung, „Schädigungsvorsatz“ beim Mißbrauch der Amtsgewalt.
    Subjektive Tatbestandsmerkmale bedeuten stets eine entscheidende Eingrenzung des Unrechts. Wer zB ein fremdes Buch wegnimmt, um es nach kurzem Blättern wieder zurückzulegen, handelt ohne Berecherungsvorsatz und erfüllt daher nicht den Tatbestand des Diebstahls. Es liegt vielmehr eine straflose bloße Gebrauchsentziehung, ein sogenannter furtum usus, vor.
    Die tatsächliche Feststellung subjektiver Tatbestandsmerkmal bereitet in der Praxis meist erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere wenn der Täter leugnet oder mit Ausflüchten operiert. Das Gericht muß dann versuchen, in solchen Fällen aus bestimmten äußeren Anzeichen, den Indizien, auf das Vorhandensein jenes innerseelischen Sachverhalts zu schließen.


    Bei den deskriptiven und normativen Tatbestandsmerkmalen ist der maßgebender Aspekt der Grad der Auslegungsbedürftigkeit.
    Deskriptive Tatestandsmerkmale sind jene, deren Sinngehalt aus sich heraus verständlich ist. Sie bedürfen im allgemeinen keiner weiteren Erklärung bzw. Auslegung. Beispiel: „beweglich“ bei Diebstahl, „töten“ bei Mord, etc.
    Als normativ werden Tatbestandsmerkmale bezeichnet, welche der Ausfüllung anhand einer Werteordnung bedürfen. Beispiele: „fremd“ bei Diebstahl, „Bereicherungsvorsatz“ ebenfalls bei Diebstahl, „körperlich mißhandeln“ bei Körperverletzung, etc. Gerade die normativen Tatbestandsmerkmale bereiten bei der Auslegung häufig große Schwierigkeiten. Eine Hilfe sollte Ihnen dabei mein Kommentar bieten, gegebenenfalls auch richterliche Entscheidungen. Falls nichts vorhanden, ist Ihr Intellekt gefragt, dann müssen Sie anhand der von mir vorgeschlagenen Interpretationsmethoden auslegen.
    Ich lege Ihnen nicht aus gesteigertem Selbstwertgefühl die Nutzung meines Kommentars nahe, ganz im Gegenteil. Aufgrund des Fehlens von vielen geschriebenen richterlichen Entscheidungen (sim-off: hier in der MN) sollten Sie mein Kommentar sozusagen als zusammengefasstes Kompendium über die richterlichen Entscheidungen in der Vergangenheit ansehen.


    Das wars für heute. Das nächste Mal beschäftigen wir uns genauer mit den Deliktsgruppen.

    Ich begrüße Sie heute wieder zur Vorlesung. Heute beschäftigen wir uns mit dem Handlungsbegriff, danach mit den Tatbestandsmerkmalen.


    Die erste Etappe der strafrechtlichen Fallprüfung betrifft den strafrechtlichen Handlungsbegriff. Verhaltensweisen, die diesen strafrechtlichen Handlungsbegriff nicht erfüllen, sind nicht strafbar, denn, merken Sie sich: Eine Handlung im Sinne des strafrechtlichen Handlungsbegriffs ist ein vom Willen beherrschbares menschliches Verhalten.
    Im Allgemeinen ist menschliches Verhalten vom Willen beherrschbar. Nur für Schlafende und Bewußtlose, bei bloßen Körperreflexen sowie im Falle von vis absoluta fehlt die Möglichkeit der willensmäßigen Beherrschung des Verhaltens.


    Bewegungen von Schlafenden und Bewußtlosen liegen also außerhalb des strafrechtlichen Handlungsbegriffes. Ein kurzzeitiger Bewußtseinsverlust genügt, jedoch muß geprüft werden, ob sie möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt gehandelt haben.


    Bloße Körperreflexe sind keine Handlungen. Körperreflexe bewirken Körperbewegungen ohne Zwischenschaltung des Willens, Beispiele: Kniesehnenreflex. Hier gibt es Abgrenzungsprobleme:
    Sogenannte automatisierte Handlungen sind eintrainierte, gleichförmige Verhaltensweisen, bei denen der Wille nicht jedes Mal aktiv eingeschaltet wird. Beispiel: beim Sport (Boxen, Fechten) oder schlicht beim gedankenverlorenen Essen. Diese Willensaktivierung kann aber jederzeit erfolgen. Deshalb erfüllen sie den strafrechtlichen Handlungsbegriff. Sie werden aber erst fürs Strafrecht bedeutsam, wenn es zu Fehlreaktionen kommt, die fremde Rechtsgüter beeinträchtigen.
    Impulsive Handlungen kommen zwar unter Umgehung der Tathemmungsmechanismen, nicht aber unter Ausschaltung des Willens zustande und erfüllen ebenfalls den strafrechtlichen Handlungsbegriffs. Kurz gesagt: „Man sieht nur noch rot, aber man sieht!“ Beispiele sind Affekt- und Kurzschlußhandlungen.


    Vis absoluta bedeutet willensausschließende oder unwiderstehliche Gewalt. Bei vis absoluta ist der ausgeübte Zwang so stark, daß der Gezwungene physisch nicht in der Lage ist, Widerstand zu leisten. Beispiel: jemand wird vor einen Wagen gestoßen. Verhaltensweisen, die durch vis absoluta erzwungen worden sind, erfüllen nicht den strafrechtlichen Handlungsbegriff. Der Gewzungene kann solche „passive Bewegungen“ nicht mit seinem Willen beherrschen, sondern bildet gleichsam nur den verlängerten Arm dessen, der ihn zwingt. Etwas anderes gilt für die vis compulsiva oder willensbeugende Gewalt: Bei vis compulsiva ist der ausgeübte Zwang zwar nicht stark genug, um den Willen des Gezwungenen auszuschließen, aber doch intensiv genug, um den Willen des Gezwungenen zu beugen. Beispiel: Jemand wird so lange geprügelt, bedroht oder ähnliches, bis er sich fügt und die von ihm verlangte strafbare Handlung begeht. Diese Art von Zwang schließt für den Gezwungenen den Handlungsbegriff nicht aus.


    5 Minuten Pause, dann geht es mit den Tatbestandsmerkmalen weiter.

    Original von Marcus Didius Falco


    Sim-Off:

    Nein. Solange wir weder ein konkretes Alter noch eine Alterung der ID´s haben, wäre das ja auch völlig sinnlos. ;)
    Willst Du damit argumentieren, das man die eine Annäherung an die historische Realität (Bienniat) nicht einführen sollte, weil eine andere Annäherung (Altersuntergrenze) nicht realisierbar ist? Mit dieser "Logik" habe ich zugegebenermaßen meine Schwierigkeiten.


    Natürlich nicht. Ich hab nur ein Problem damit, wenn man etwas so historisch wie nur möglich machen will, es aber praktisch nicht durchführbar ist. Lassen wir das also einmal weg.


    1. Meiner Ansicht nach ist das Bienniat zumindestens in der von mir vorgeschlagenen Variante - eine Pause von EINER Amtsperiode sehr wohl durchführbar.
    2. Was haben die Ämter des Cursus Honorum mit der Anzahl der Senatsmiglieder zu tun?
    3. Erschwert ja bereits der Vorschlag von Lucidus - welchen Du ja unterstützt eine baldige Besetzung der Ämter Consul und Censor. Dann müßtest du konsequenterweise gegen den Vorschlag von Lucidus sein.


    Zu 1: nein, finde ich nicht.
    Zu 2: naja einiges. Für das Amt des Prätors muß man immerhin Senator sein, für die Ämter Consul und Censor also erst recht.
    Zu 3: Warum sollte ich gegen den Vorschlag von Lucidus sein? Der Cursus Iuris und die Kopplung zum Amt des Prätors war meine Idee und ich stehe dazu.


    Diese Annahme ist erstens völlig albern und zweitens verstehe ich nicht, wie du überhaupt darauf kommst.


    Na ganz einfach: Wenn wir die personellen Kapazitäten nicht haben um deinen Vorschlag zu realisieren, müssen wir diese ja erhöhen, oder sehe ich das falsch?


    /edit: ein wort hinzugefügt

    Die Vorschläge von Lucidus finden meine Unterstützung, die von Falco aber nicht.


    Sim-Off:

    Ja, wissen wir, daß das Bienniat historisch ist. Aber auch, daß es eine Altersuntergrenze gab. Willst du die auch noch einführen?


    Das Bienniat ist meiner Ansicht nicht machbar, wir haben wieviele aktive Senatoren im Imperium? Laut Senatorenliste 15, einer davon abwesend - nämlich Creticus, also 14. Die andern sind a) entweder nicht in Rom, wie Messalina oder Sedulus, oder b) beim Militär, wie du, Falco, oder ich. Bei manchen trifft beides zu. Einer muß außerdem Princeps Senatus sein. Das heißt, es gibt wenn ich richtig gezählt habe, max 6 Senatoren, die ein Amt im Cursus Honorum machen können. Wir sind jetzt schon unterbesetzt im Cursus Honorum, es gibt diese Amtszeit ja weder einen Consul noch einen zweiten Censor.


    Was mich zu einer Annahme führt: Falco, willst du eine Senatorenschwemme initiieren, um obiges zu vermeiden?

    Sie hielt ihn nicht zurück... Ganz im Gegenteil, sie genoß es sogar. Oh nein, nichts und niemand konnte ihn jetzt aufhalten, nur sie allein, aber sie tat es nicht, wobei er jetzt nicht sicher war, ob sie es auch überhaupt könnte...


    Er war wie in einem Rausch, zu frisch, zu vertraut waren noch seine Erinnerungen an ihrem Körper, zu sehr hatte er sich in vielen Abenden danach gesehnt, sie wieder in seinen Armen zu halten.


    Er küsste ihren Hals, ihren Busen, ihren Bauch und dann wanderte er tiefer. Nur die Götter (simoff: Spielleitung) könnten ihn jetzt noch aufhalten... :P

    Tja, es war zu spät. Sie haben sich gegenseitig aufgestachelt, miteinander gelacht, der Wein tat sein Übriges...


    Schnell streifte er ihre Tunika herunter und küsste sie auf ihren Hals...