he, dirndl, ich kann ja auch nur sagen, daß du bei mir offline erscheinst...
ich bin kein internet-gott...:D
Beiträge von Marcus Vinicius Hungaricus
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well, scribonia helena, you solved your dilemma very good...
na tiberia helena, ich fürcht, das wird heut nix mehr, wie?
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Hey hey....
thank you for spreading the clichee, that law faculty students always talk but understand nothing...
/edit: helena: schick mir mal deine nummer per pn
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Zitat
Original von Helena Tiberia
*lol* Meins auch HungiIch meinte wenn ich deine Fähigkeiten anzweifel wie letztens im Anmeldethread dann schaltest du dich sofort ein
achso...:D
hehe, nenn es die spürnase eine praefectus praetorio, sich in solchen sachen immer einzumischen...:D -
cooool, milan won.... yes!
@helena: was bin ich? angezweifelt? hä?
boah, mei englisch is furchtbar... -
my number is in my profile...
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Hey, i'm spamming since the day i came here...
well, i don't know if the spielleitung spams too... my agents told me, that they are having some or many drinks...:D
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yes... let's spam the night together...:D
get trillian there: http://www.trillian-messenger.de
but - i'm sorry - i don't know, if there's the new version too...
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ok, now i'll spam too.. get trillian!
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Leute, bitte legt euch trillian zu...:D
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Ein Mann geht in die berühmteste, berüchtigste Taverne Roms...
Er tritt ein. Alle nehmen Notiz von ihm. Alle wissen, daß er kein gewöhnlicher kleiner Mann ist, aber niemand wagt, genauer hinzusehen.
Gut so. Für sie.
Er setzt sich nieder. Der Wirt kommt. Der Unbekannte will Wein, und zwar keinen gepanschten Fusel. Der Wirt nickt. Er kommt einige Minuten später wieder. Mit dem Wein.
Er schenkt sich ein. Und trinkt.
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Der Abend wurde immer merkwürdiger... Adria und Hungaricus sprachen zwar kaum miteinander, dennoch waren da einige Gesten, Blicke und Momente, die Hungaricus nicht ganz deuten konnte.
Er war froh, als Magnus wieder kam.
Ja, Magnus. Nun sag schon, was du ankündigen willst. Spann uns nicht so auf die Folter.
Sim-Off: Aber jetzt im Ernst, Magnus: Mach keinen Hitchcock daraus...:D
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Zitat
Original von Aurelia Deandra
Gibts hier zwei Zählwerke?
Messalina postete am 09.02., Hungaricus heuteEcht? Sowas...
Naja, anscheinend wurde was in der Zwischenzeit gelöscht, folglich gilt jetzige Zählweise...
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Jaja, JETZT redet sie... Einen Schmarrn hat sie sich damals auskennt...
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So, die 5 minuti Pause ist vorbei. Beginnen wir mit dem Fallprüfungsschema.
Das Fallprüfungsschema dient der Anleitung zur Untersuchung eines strafrechtlichen Falles. Es enthält die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen für die Bestrafung, bzw. die allgemeinen Verbrechensmerkmale und bringt sie in eine zweckmäßige Reihenfolge. Es empfiehlt sich, jeden Fall nach diesem Fallprüfungsschema zu untersuchen. Die Reihenfolge der drei Prüfungsabschnitte ist zwingend, und ergibt sich aus der sachlogischen Struktur der Straftat und ihrer Definition. Beachte! Die Prüfung von Rechtfertigungsgründen vor der Tatbestandsmäßigkeit oder der Schuld bzw. einzelner Schuldelemente vor der Rechtswidrigkeit wird bei der Prüfung wie auch in ihrem späteren juristischen Leben als grober Aufbaufehler angesehen.
Die nachfolgenden Begriffe und ihre Definitionen orientieren sich an der jeweiligen Stufe des Fallprüfungsschemas.
Eine Tat ist eine tatbestandsmäßige Handlung.
Eine rechtswidrige Tat ist eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung.
Eine Straftat ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung.Das Fallprüfungsschema und seine einzelnen Stufen haben die Funktion, nicht strafbare Verhaltensweisen auszuscheiden, so daß am Ende nur noch das wirklich strafbare Verhalten, also die Straftat übrig bleibt, die sogenannte Filterfunktion des Fallprüfungsschemas.
Beachten Sie weiters: Der Handlungsbegriff ist in der folgenden Zeichnung mit dem Symbol „0“ versehen, weil er in der Regel unproblematisch und daher nicht ausdrücklich zu prüfen ist. Nur wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß er nicht erfüllt sein könnte, darf diese Frage angeschnitten werden.
Nochmals: Die Reihenfolge der Prüfungsschritte ist bei jeder Fallprüfung einzuhalten!Das wars für heute. In der nächsten Einheit beschäftigen wir uns mit dem Handlungsbegriff.
/edit: wehe, es regt sich irgendwer über das bild auf...
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Ich begrüße Sie heute wieder zur Vorlesung. Heute werde ich Ihnen noch einige Grundbegriffe des Strafrechts in aller Kürze vortragen, hernach das Fallprüfungsschema des Strafrechts erklären.
Der Tatbestand ist die Summe aller gesetzlichen Merkmale, die das Unrecht der Tat begründen. Neben dem objektiven Tatbestand (Tatbild) muß bei Vorsatzdelikten auch der subjektive Tatbestand (= Vorsatz) erfüllt sein, um von der Verwirklichung eines Tatbestands sprechen zu können.
Ein Tatobjekt ist eine vom Tatbild bezeichnete Sache (zB „fremdes Gut“) oder Person (zB „einen anderen“), an der die Tat verübt wird.
Die Qualifizierung und die Privilegierung sind Abwandlungen von Strafdrohungen. Treten zum Grunddelikt weitere Merkmale hinzu, ist die Strafdrohung höher, das sind dann Qualifikationen, oder niedriger, die Privilegierungen. Ein Beispiel: § 76 Abs 1 Körperverletzung ist ein Grunddelikt, Abs 2 dazu die Qualifikation.
Beim schlichte Tätigkeitsdelikt fordert der Tatbestand nur die Vornahme einer bestimmten Handlung, nicht aber den Eintritt eines Erfolges. Beispiel für ein solches ist § 109 Falsche uneidliche Aussage.
Ein Erfolgsdelikt setzt neben der Tathandlung auch einen dadurch bewirkten Erfolg (Verletzung oder Gefährdung eines Rechtsguts) im Sinne einer Veränderung in der Außenwelt voraus. Nur Erfolgsdelikte können auch durch Unterlassen begangen werden. Wird eine Qualifikation erfüllt, spricht man von einem qualifizierten Erfolgsdelikt. Ein Beispiel: Als Erfolgsdelikt setzt Körperverletzung voraus, daß neben der Tathandlung auch ein Erfolg, nämlich die Verletzung, eintritt. Erfüllt der Schaden aufgrund seiner Schwere eine Qualifikation, spricht man von einem qualifizierten Erfolgsdelikt.
Beim erfolgsqualifiziertes Delikt (Achtung! nicht verwechseln mit dem qualifizierten Erfolgsdelikt) wird durch die Tathandlung des Grunddelikts ein Erfolg zumindest fahrlässig herbeigeführt und damit eine Qualifikation verwirklicht, hinsichtlich der Qualifikation ist also kein Vorsatz nötig. Beispiel: Gaius stößt den Lucius, ohne ihn verletzen zu wollen. Lucius kommt dadurch zu Sturz und bricht sich das Bein. Gaius erfüllt das erfolgsqualifizierte Delikt nach § 76 Abs 1 und 2.
Beim Dauerdelikt ist der Tatbestand durch das Herbeiführen eines Zustandes erfüllt und wird solange weiter verwirklicht, solange dieser Zustand aufrecht ist. Solange ist auch Beteiligung an dem Delikt möglich. Beispiel: Gaius sperrt Lucius in den Keller. Publius, der erst später davon erfährt, übernimmt die Bewachung des Lucius. Lösung: Gaius erfüllt § 79 mit dem Einsperren des Lucius. Publius beteiligt sich an der Freiheitsentziehung während deren Aufrechterhaltung und ist nach § 48 Abs 2 strafbar. Variante: Gaius sperrt Lucius irrtümlich in den Keller ein; als Lucius um Hilfe ruft, sperrt Gaius die Kellertüre nicht auf. Lösung: Gaius begeth Freiheitsentziehung nicht durch das Einsperren von Lucius (zu diesem Zeitpunkt kein Vorsatz), aber durch die Aufrechterhaltung des Zustandes nach Kenntnis aller Tatbildmerkmale.
Beim Sonderdelikt kann der Täter des Deliktes nur eine Person mit besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen sein. Beispiel: §§ 112 und 113 können nur Amtsinhaber des Cursus Honorum begehen.
5 minuti Pause, dann geht es weiter.
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Das 100.000 ste Post geschrieben von Tiberia Livia im Stadtpark von Tarraco
Na Glückwunsch uns allen! Wer hätte das gedacht...
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Dann soll von mir aus der Wunsch Antons entsprochen werden.
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Sind die Personen dieselben?